Sorgfaltspflicht umsetzen

Eckpunkte des Lieferkettengesetzes

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG, Sorgfaltspflichtengesetz, Lieferkettengesetz) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Weitere Informations- und Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) finden Sie hier.
Wer ist betroffen?
Seit Januar 2023 sind zunächst Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 3.000 Arbeitnehmern betroffen. Eingeschlossen werden auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. Ab dem 1. Januar 2024 erweitert sich der Anwendungskreis auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet. Unabhängig vom gesetzlichen Schwellenwert werden in der Praxis viele kleine Zulieferer betroffen sein.

Welche Anforderungen formuliert das Gesetz?

Die Bundesregierung erwartet von Unternehmen die Einführung eines Prozesses der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer (also ihre eigenen Lieferanten). Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht‎, d.h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche ‎Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Die Sorgfaltspflichten begründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind.
Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition und je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens ist, desto größere Anstrengungen kann einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.
Diese Kernelemente definiert das Gesetz zur Einhaltung der menschenrechtlichen Sorgfalt:
  • Einführung eines Risikomanagementsystems innerhalb der Lieferketten mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte sowie bestimmter Umweltpflichten.
  • Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten sowie die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen.
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der Unternehmensleitung zur Achtung der Menschenrechte.
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie Implementierung von Abhilfemaßnahmen (bspw. Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen, Beitritt zu Brancheninitiativen, ...).
  • Einrichtung unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismen.
  • Fortlaufend unternehmensinterne Dokumentation zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (jährlicher Bericht, der veröffentlicht wird).

Wie werden Verstöße behandelt?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren. Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen eines Unternehmens gegen die Sorgfaltspflichten kann die BAFA ein Bußgeld verhängen, dass sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren soll (bis zur 8 Mio. Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz).
Bei einem schweren Verstoß kann ein Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Verweigert ein Unternehmen die Zusammenarbeit mit dem BAFA kann ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 EUR verhängt werden.