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Versteigerergewerbe


Stand: Mai 2017
Wer gewerbsmäßig als Versteigerer tätig sein will, benötigt nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer zusätzlich auch öffentlich bestellt und vereidigt werden (§ 34b Abs. 5 GewO) Dieses Merkblatt informiert über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sowie der öffentlichen Bestellung und gibt einen Überblick über die sich aus der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) ergebenden Berufspflichten für Versteigerer.

1. Erlaubnispflicht nach § 34b GewO

Wer gewerbsmäßig fremde, bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt dafür nach § 34b Abs. 1 GewO eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zu den beweglichen Sachen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm. Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf mit der gewerbsmäßigen Tätigkeit begonnen werden. Zudem muss der Gewerbetreibende den Beginn der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde am Betriebssitz anzeigen.

Versteigerung im Sinne von § 34b GewO

Versteigern im Sinne von § 34b GewO bedeutet, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen aufzufordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt. Demzufolge muss jeder Bieter die Gebote der anderen Bieter kennen, um diese dann sofort überbieten zu können.
Von § 34b GewO nicht erfasst
  • Internetauktionen
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden
  • Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen

2. Ablauf des Erlaubnisverfahrens

Antragsteller

Antragsteller können natürliche oder juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) sein. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt jeder geschäftsführende Gesellschafter als Gewerbetreibender und hat folglich die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Bei juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).

Zuständige Erlaubnisbehörde

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz des Gewerbetreibenden jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt oder Landratsamt).

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein Versagungsgrund nach § 34b Abs. 4 GewO vorliegt.
Die Erlaubnis ist hiernach zu versagen, wenn
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung = InsO, § 882b Zivilprozessordnung = ZPO) eingetragen ist.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Erlaubnis sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich. Zum Teil werden diese von der Erlaubnisbehörde direkt angefordert.
Bitte erkundigen Sie sich daher vorab nach den von Ihnen beizubringenden bzw. vorzulegenden Unterlagen:
  • Antrag auf Erteilung einer Versteigerererlaubnis
  • Personalausweis, Pass
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde; ist eine juristische Person Antragsteller, so ist das Führungszeugnis des/der gesetzlichen Vertreter/-s zu beantragen.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; ist eine juristische Person Antragsteller, so ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowohl für den/die gesetzlichen Vertreter, als auch für die juristische Person selbst zu beantragen.
  • Auskunft des/der zuständigen Insolvenzgerichts/-e (Amtsgericht), dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) im Schuldnerverzeichnis vorhanden ist.
  • Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b ZPO.

Auflagen

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO berechtigt bundesweit zur Ausübung des Gewerbes. Für ausschließlich im Reisegewerbe tätige Versteigerer gelten Sondervorschriften.

3. Öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer

Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen (Legaldefinition in § 383 Abs. 3 BGB), die z. B. für Pfandverkäufe gesetzlich vorgeschrieben ist, ist neben den für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollziehern oder zur Versteigerung befugten anderen Beamten, den öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten. Sinn und Zweck dieser Regelung liegt darin, für die Durchführung solcher Versteigerungen besonders sachkundige und vertrauenswürdige Versteigerer zur Verfügung zu haben, da diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden, so dass der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann und sich deshalb darauf verlassen können muss, dass seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Durch die öffentliche Bestellung gem. § 34b Abs. 5 GewO wird dem Versteigerer eine zusätzliche Betätigungsmöglichkeit eröffnet, die Versteigerern mit einer einfachen Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO verschlossen ist. Anders als bei der einfachen Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO ist die öffentliche Bestellung gemäß § 34b Abs. 5 GewO natürlichen Personen vorbehalten.
Die öffentliche Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder für bestimmte Arten von Versteigerungen (z. B. Kunst, Maschinen) erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung:

  • Versteigerererlaubnis: Der Antragsteller muss im Besitz einer einfachen Versteigerererlaubnis gem. § 34b Abs. 1 GewO sein.
  • Besondere Sachkunde: Das Erfordernis der besonderen Sachkunde besagt, dass der Antragsteller durch fundiertes, erheblich über dem Durchschnitt liegendes Fachwissen und große Berufserfahrung aus dem Kreis der übrigen Versteigerer herausragen muss. Das fundierte Fachwissen muss sich auf sämtliche das Versteigerungsgewerbe betreffende Vorschriften der GewO, der Versteigererverordnung (VerstV), die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Handelsgesetzbuch (HGB), des GmbHG und anderer Gesetze, in denen die öffentliche Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist, beziehen und im Vergleich mit anderen Versteigerern überdurchschnittlich sein. Daneben sind einschlägige Waren- und Branchenkenntnisse, insbesondere bei einer Bestellung für bestimmte Versteigerungsarten, erforderlich. Berufserfahrenheit bedeutet, dass der Antragsteller bereits mehrere Jahre als Versteigerer tätig sein muss und pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt haben muss. Die Überprüfung der besonderen Sachkunde kann die Bestellungsbehörde einem sachkundigen Fachgremium übertragen.
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit: Daneben wird bei öffentlich zu bestellenden Versteigerern besondere charakterliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit gefordert.

Öffentliche Bestellung von Angestellten

Auch für Angestellte von Versteigerern besteht die Möglichkeit der öffentlichen Bestellung. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die geforderte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit trotz des Angestelltenverhältnisses gegeben ist. Als Nachweis ist in der Regel eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich, in der bestätigt wird, dass die Person trotz Angestelltenverhältnis ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllt.

Vereidigung

Der Versteigerer wird darauf vereidigt, dass er seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllt.

4. Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung

Der Versteigerer hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

Versteigerungsauftrag

Der Versteigerer darf nach § 1 Satz 1 VerstV nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftraggeber versteigern. Zum Inhalt des Vertrages vgl. § 1 Satz 2 VerstV.

Verzeichnis

Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen nach den Vorgaben von § 2 VerstV anzufertigen. Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind hierbei gesondert aufzuführen und zu kennzeichnen. Briefmarken- und Münzversteigerungen sowie öffentlichen Versteigerungen aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 BGB) sind von der Vorgabe zur Anfertigung eines Verzeichnisses der zu versteigernden Sachen ausgenommen.

Anzeige

Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin gem. § 3 VerstV bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und der Industrie- und Handelskammer schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) anzuzeigen. In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. Sofern es sich um Versteigerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerstV handelt, ist zudem der Anlass der Versteigerung sowie der Name und die Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerstV (Versteigerungsgut gehört zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse) oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerstV (Versteigerungsgut wird wegen Geschäftsaufgabe veräußert) erst nach Erstattung der Anzeige nach § 3 Abs. 1 VerstV, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zu versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde und der zuständigen IHK unter Bezugnahme auf die nach § 3 Abs. 1 VerstV bereits erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.

Besichtigung

Der Versteigerer hat grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts zu geben (vgl. § 4 Satz 1 VerstV).

Zuschlag

Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird (vgl. § 7 VerstV).

Dauer von Versteigerungen

Versteigerungen am gleichen Ort dürfen nur mit einem zeitlichen Abstand von fünf Tagen durchgeführt werden. Zudem ist die Dauer von Versteigerungen auf sechs Tage begrenzt (vgl. § 3 Abs. 3 VerstV).

5. Verbote und Pflichten nach § 34b GewO

Dem Versteigerer ist es gemäß § 34b Abs. 6 GewO verboten,
  • auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • seinen Angehörigen (i.S.v. § 52 Abs. 1 StPO) oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
  • Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt,
  • Sachen zu versteigern, soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht; eine Ausnahme von diesem Verbot besteht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerstV, wenn das Versteigerungsgut
    • zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerstV),
    • wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerstV) oder
    • im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerstV) veräußert wird.
Nach § 34b Abs. 7 GewO dürfen Einzelhändler und Hersteller von Waren im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerungserlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften (insb. grundsätzliches Verbot der Versteigerung ungebrauchter Waren) oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.

Sonstige Pflichten nach der VerstV

Den Versteigerer treffen insbesondere folgende Pflichten:
  • Auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer weitere Unterlagen und Informationen herauszugeben,
  • eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsguts zu ermöglichen,
  • im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
  • Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

6. Hinweise für Dienstleister aus dem EU-/EWR-Ausland

Sofern Versteigerer eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat haben und von dieser Niederlassung aus nur vorübergehend unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland als Versteigerer tätig werden, sind sie von den Vorschriften des § 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 GewO befreit, d. h. sie benötigen keine Versteigerererlaubnis und unterliegen nicht den Verboten des § 34b Abs. 6 und 7 GewO. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Vorschriften der §§ 2 bis 10 VerstV nicht anwendbar. § 1 VerstV bleibt hingegen anwendbar, d. h. der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Inhalt des § 1 Satz 2 VerstV versteigern.
Achtung: Eine Privilegierung besteht hingegen nicht für Durchführung öffentlicher Versteigerungen i. S. v. § 383 Abs. 3 BGB, d. h. in diesen Fällen darf die Versteigerung nur durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführt werden.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.