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Kennzeichungspflicht für gewerbliche Inserate

Bei gewerblichen Inseraten muss erkennbar sein, welches Unternehmen wirbt. Dafür gibt es Pflichtangaben, die bei einer gewerblichen Anzeige nicht fehlen dürfen.
Stand: Juni 2023

1. Kennzeichnungspflicht für gewerbliche Inserate

Jede Werbung eines Gewerbetreibenden gegenüber Endverbrauchern (nur) unter Kennziffer (Chiffre), Telefonnummer, Schließ- oder Postfachadresse ist unzulässig, soweit nicht auf den gewerblichen Charakter des Angebotes deutlich hingewiesen wird, weil hierdurch gewöhnlich der Eindruck eines Privatangebots erweckt wird – ein Umstand der für den Kaufentschluss des Anzeigenlesers wesentlich sein kann. Dies gilt auch für Kleinanzeigen. Der Charakter der gewerblichen Anzeige kann durch Zusätze wie „gewerblich“ oder „Firma“ kenntlich gemacht werden. Alternativ reicht aus, wenn aus dem Unternehmensnamen (z. B. X-GmbH) der gewerbliche Charakter erkennbar ist bzw. durch die Vielzahl der Angebote der gewerbliche Charakter deutlich wird.
Hinweis: Vorsicht bei der Verwendung von Abkürzungen.
Soweit Abkürzungen verwendet werden, dürfen diese den Leser über den gewerblichen Charakter des Angebotes nicht im Zweifel lassen. Während eine Abkürzung „gewerbl.“ noch als ausreichender Hinweis auf einen gewerblichen Charakter einer Anzeige verstanden werden kann, ist dies bei anderen Abkürzungen zweifelhaft. Gerade bei Kleinanzeigen können im Geschäftsleben übliche Kürzel irreführend sein, wenn sich die Inserate an geschäftsunerfahrene Interessenten richten. Unzulässig wäre danach z. B. „Hdl.“ für „Händler“ oder „gew.“/„gw.“ für „gewerblich“, wenn der gewerbliche Charakter des beworbenen Angebotes nicht aus anderen Umständen, z. B. Aufmachung oder Platzierung des Inserates, zweifelsfrei hervorgeht.

2. Angabe von Namen und Anschrift

Eine Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers ist gesetzlich für die Fälle vorgeschrieben, in denen der Werbende für eine Ware unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis wirbt (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG). In den übrigen Fällen ist die Angabe in der Regel nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich aber dennoch, damit sich die Kunden eine Vorstellung über den Gewerbetreibenden machen können.
Für wohnungsvermittelnde Immobilienmakler gelten Sondervorschriften:
Für die gewerbliche Vermittlung von Immobilien ist die Angabe des Namens des Werbenden gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Allerdings kann in der Werbung nicht die vollständige Angabe des Namens inklusive Rechtsformzusatz gefordert werden; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über den Firmennamen gelten nur für den Rechts- und Geschäftsverkehr, nicht jedoch für die Werbung. Die Angabe des Rechtsformzusatzes, z. B. „GmbH“, neben dem Firmennamen ist daher entbehrlich, wenn für Waren oder Leistungen geworben wird, bei denen es dem Verkehr gleichgültig ist, welche Rechtsform die Firma besitzt (z. B. bei Immobilienmaklern).

3. Preisangabe und weitere Pflichten

Eine Preisangabe ist in einer Anzeigenwerbung grundsätzlich nicht erforderlich. Wird jedoch ein Preis genannt, so sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beachten, insbesondere die Pflicht zur End- und Grundpreisangabe. In diesen Fällen sind nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG zudem alle anfallenden Fracht-, Liefer- und Zustellkosten anzugeben.
Achtung: Eine Besonderheit gilt für Annoncen eines gewerblichen Wohnungsvermittlers. In solchen Anzeigen muss der Mietpreis der Wohnräume angegeben werden und darauf hingewiesen werden, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Letzteres ist nach der Rechtsprechung nicht eingehalten, wenn nur der Preis der „Warmmiete“ angegeben wird.
Grundsätzlich gilt: Enthält eine Anzeige eine Preisangabe, so ist stets der Grundsatz der Preisklarheit einzuhalten. Außerdem ist zu beachten, dass einzelne Aspekte des Preises nicht blickfangmäßig irreführend herausgestellt bzw. keine für die Preisberechnung maßgeblichen Komponenten irreführend verschwiegen werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie im IHK-Merkblatt „Preisangabenverordnung (PAngV)“.
In Fällen, in denen der Werbende für eine Ware unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis wirbt, sind zusätzlich anzugeben:
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von den Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen,
  • das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

4. Besondere Pflichtangaben bei Inseraten bestimmter Branchen

In Ausnahmefällen sind branchenabhängige zusätzliche Kennzeichnungspflichten zu beachten. Dies gilt insbesondere wieder für Immobilienmakler, sofern diese Mietverträge über Wohnraum vermitteln.
Wird in Vermittlereigenschaft geworben, muss neben der Namensangabe ein ausdrücklicher bzw. zusätzlicher Hinweis erfolgen, dass es sich bei dem Werbenden um einen Immobilienvermittler handelt, wie z. B. „Immobilien“, „Immobilienvermittlung“ oder „Makler“. Die Abkürzungen „IM“, „IMB“ oder „Verm.“ sind nicht eindeutig und daher unzulässig. Abzuraten ist auch von der Abkürzung „Imm.“, weil sie teilweise von der Rechtsprechung als unklar angesehen wird. Ausnahmsweise kann ein Makler ohne ausdrücklichen Hinweis auf seinen Maklerberuf (z. B. als P-GmbH) inserieren, wenn er ein Objekt aus Eigenbesitz im Rahmen seiner Tätigkeit provisionsfrei anbietet.

5. Besondere Pflichtangaben bei Inseraten für bestimmte Produkte

Wird in einem Inserat für ein bestimmtes Produkt geworben, können sich aus Spezialgesetzen besondere produktabhängige Pflichtangaben ergeben. Ein Beispiel hierfür ist die bei der Werbung für Pkws zu beachtende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Diese verlangt, dass in Werbeanzeigen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emmissionen des beworbenen Kfz enthalten sind. Bei Haushaltgeräten sind ebenfalls Angaben zum Energieverbrauch bzw. Energieeffizienzklasse geboten. Dies ergibt sich aus der Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (EnVKV).
Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Vorschriften, die entsprechende Verpflichtungen für spezielle Produkte enthalten, z. B. für Spielzeug, Textilien, Lebensmittel, Chemikalien, Medizinprodukte, Kosmetik etc.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.