Fachthemen

Kaufmännisches Schiedsgericht

Streitigkeiten aus Geschäften in Deutschland können vor jedes deutsche Gericht gebracht werden. Doch weder der vom Gegner gewählte Gerichtsort noch Dauer und Kosten des Instanzenweges sind immer absehbar.
Da staatliche Gerichtsverfahren öffentlich sind, gehen im schlimmsten Fall vor Gericht offengelegte Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz, während angebliche Produkt- und Sicherheitsmängel ihren Weg in die Presse finden.
In vielen Fällen empfiehlt sich deshalb die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens (z. B. durch eine Schiedsklausel) als Alternative zum ordentlichen Rechtsweg. Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem staatlichen Gerichtsverfahren. Die Parteien tauschen Schriftsätze und es findet in der Regel auch eine mündliche Verhandlung mit der Möglichkeit einer Beweisaufnahme statt. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen entfaltet wie ein Urteil. Eine Berufung oder Revision gegen dieses Urteil findet nicht statt.
In der Verfahrensgestaltung sind die Schiedsrichter flexibler und freier als die Richter eines staatlichen Gerichts. Die Parteien selbst haben auch einen stärkeren Einfluss auf das Verfahren.
Das Schiedsgericht der IHK Regensburg wird tätig, wenn die Vertragsparteien (z. B. in einer Schiedsklausel) eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, die auf das Schiedsgericht oder die Schiedsgerichtsordnung der IHK Regensburg Bezug nimmt. Für das Verfahren gilt dann die Schiedsgerichtsordnung der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim.
Die IHK Regensburg ist Mitglied der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die DIHK hat einen Schiedsgerichtshof (SGH) errichtet und bietet zur verbindlichen Entscheidung von Wirtschaftsstreitigkeiten eine Schiedsgerichtsordnung (SGH-Schiedsregeln) in deutscher und englischer Sprache an.
Das Schiedsverfahren ist einem Gerichtsverfahren gleichwertig, aber nicht öffentlich. Der Schiedsgerichtshof administriert die Schiedsverfahren und setzt unter Mitwirkung der Parteien hierfür unabhängige und unparteiliche Schiedsrichter ein. Bei Gegenstandswerten bis zu 250.000 € entscheidet in der Regel ein Einzelschiedsrichter, bei höheren Gegenstandswerten ein Gremium aus drei Schiedsrichtern. Die Parteien können die Schiedsrichter selbst auswählen, den Schiedsort sowie das auf den Streitfall anwendbare materielle Recht frei vereinbaren.
Ein straffes Fristen- und Verfahrensmanagement und Videoverhandlungen machen Entscheidungen innerhalb von 12 Monaten möglich. Zusätzlich können die Parteien zur Beschleunigung ein Fast-Track-Schiedsverfahren vereinbaren, das Entscheidungen innerhalb von sechs Monaten vorsieht. Durch verbindliche Honorartabellen und die Begrenzung von Kostenerstattungsansprüchen sorgt der Schiedsgerichtshof für Transparenz bei den Kosten.
Der Schiedsgerichtshof stellt eine sichere Verfahrensmanagementplattform zur Einleitung des Schiedsverfahrens sowie Einreichung von Schriftsätzen zur Verfügung. Schriftsätze und Erklärungen sind von den Parteien ausschließlich über die digitale Verfahrensmanagementplattform an den Schiedsgerichtshof (SGH) zu richten.
Das SGH-Schiedsverfahren hat nur eine Instanz. Der Schiedsspruch ist wie ein staatliches Gerichtsurteil bindend und kann nahezu weltweit nach dem „New Yorker Übereinkommen“ vollstreckt werden.