Mitbewerber können gegen Datenschutzverstöße klagen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wichtigen Urteil klargestellt, dass Mitbewerber berechtigt sind, Datenschutzverstöße ihrer Konkurrenten gerichtlich zu verfolgen (Urteil vom 04.10.2024, C-21/23).
Dies wurde in einem Fall entschieden, in dem zwei Apotheken, darunter die „Lindenapotheke“, stritten. Die „Lindenapotheke“ verarbeitete Kundendaten ohne deren Einwilligung, was die Konkurrenz als unlauteren Wettbewerb ansah. Sie argumentierte, dass sich die „Lindenapotheke“ durch die Missachtung der DSGVO-Vorgaben einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, da sie Bestellungen über den „Amazon Marketplace“ anbot, ohne den Datenschutz zu beachten.
Zunächst ging es weniger um die inhaltliche Frage, ob die „Lindenapotheke“ tatsächlich gegen den Datenschutz verstoßen hat, sondern vielmehr um das grundlegende Problem, ob ein Mitbewerber überhaupt klagen darf. Die DSGVO regelt nämlich, wer aktiv werden kann, wenn es zu Datenschutzverstößen kommt, beispielsweise die betroffenen Personen oder Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Frage, ob auch ein Konkurrent Klage erheben kann, war unklar, was zu Diskussionen in der juristischen Literatur führte und zu unterschiedlichen Urteilen in der Rechtsprechung.
Der EuGH stellte fest, dass die DSGVO zwar hauptsächlich den Schutz der persönlichen Daten von betroffenen Personen behandelt, sie aber nicht ausschließt, dass Unternehmen ihre Konkurrenten wegen Datenschutzverstößen auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verklagen können. Dadurch könne unlauterer Wettbewerb verhindert werden, der durch Verstöße gegen die DSGVO entsteht. Dieses Vorgehen entspricht dem Ziel der DSGVO, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Mittlerweile hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.03.2025 (I ZR 186/17) entschieden, dass Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße eines Betreibers eines sozialen Netzwerks zivilgerichtlich geltend machen können. Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen begründe wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche, so die Richter. Art. 80 Abs. 2 DSGVO bilde laut BGH eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und Unterlassungsklagegesetz.
Mit diesen Entscheidungen wird erwartet, dass künftig mehr Klagen zwischen Wettbewerbern in Datenschutzfragen folgen könnten. Zudem könnten auch Abmahnungen von Konkurrenten zunehmen, was unter Umständen eine neue Abmahnwelle auslösen könnte. Unternehmen sollten sich daher der möglichen rechtlichen Folgen bewusst sein und ihre Datenschutzpraktiken sorgfältig überprüfen.