Sorgfaltspflichten

Ausweitung des LkSG

Seit Jahresbeginn 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Der Anwendungskreis wird zum Jahreswechsel auf Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten ausgeweitet.
Das LkSG verpflichtet Unternehmen, ihrer Verantwortung in globalen Lieferketten nachzukommen. Unternehmen müssen demnach prüfen, inwiefern sich ihre Geschäftsaktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken, angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen und regelmäßig über diese Aktivitäten berichten. Ziel ist die Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festgelegt werden.
Auf EU-Ebene zeichnet sich bereits ein noch strengeres Lieferkettengesetz-Gesetz ab: Der Richtlinienvorschlag über Nachhaltigkeitspflichten in Unternehmen wird aktuell im Trilog mit dem Europäischen Parlament und dem Rat diskutiert. Für 2024 wird die Verabschiedung des Vorschlags erwartet. Nach seiner Annahme werden die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit haben, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Das deutsche Gesetz müsste dem aktuellen Entwurf nach bereits bald verschärft werden.