Gesetzespaket

Green Deal und Fit for 55

Der 2019 vorgestellte „Green Deal" der EU-Kommission ist ein ambitioniertes Programm für den umwelt- und klimafreundlichen Umbau der europäischen Wirtschaft. Neben dem Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 soll er dafür sorgen, die Schadstoffemissionen deutlich zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Ein integraler Bestandteil des Green Deal ist das Maßnahmenpaket „Fit for 55". Es sieht vor, dass bis 2030 die Treibhausgasemissionen (THG) in der EU um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Die darin enthaltenen Gesetzgebungsverfahren haben auf breiter Front Wirkung auf Unternehmen. Hinweis: Mit dem im Februar 2026 in Kraft getretenen sogenannten Omnibus-I-Paket wurden mehrere Maßnahmen des Green Deal und der damit verbundenen Berichtspflichten (u. a. CSRD) vereinfacht, zeitlich gestreckt oder abgeschwächt. Unternehmen sollten daher stets den aktuellen Umsetzungsstand im Blick behalten.
Das "Fit for 55"-Paket sieht 12 legislative Maßnahmen vor, die teilweise bereits umgesetzt wurden:
  1. Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III)
  2. Änderung der Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  3. Überarbeitung der Richtlinie zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID)
  4. Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems (ETS)
  5. Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie (ETD)
  6. Überarbeitung der Lastenverteilungs-Verordnung (ESR)
  7. Änderung der Verordnung zur Festlegung von CO₂-Emissionsgrenzwerten für neue PKWs und leichte Nutzfahrzeuge
  8. Neue Verordnung für einen CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
  9. Überarbeitung der Verordnung über die Einbeziehung und den Abbau von Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)
  10. Richtlinie für den Luft- und Seeverkehr (u.a. CORSIA)
  11. ReFuelEU Aviation – nachhaltige Flugtreibstoffe
  12. FuelEU Maritime – grüner europäischer Seeraum

Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS 1)

Im Rahmen des „Fit for 55"-Pakets wurde der bestehende europäische Emissionshandel reformiert. Konkret wurde das Ausgangsniveau der zur Verfügung gestellten Emissionszertifikate abgesenkt (um 90 Mio. in 2024 und 27 Mio. in 2026), und der Pfad zur weiteren jährlichen Reduzierung wurde deutlich steiler gestaltet (4,3 Prozent von 2024 bis 2027 und 4,4 Prozent bis 2030). Insgesamt sollen die erfassten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 62 Prozent sinken.
Zudem wird die freie Zuteilung im EU ETS 1, die einige Sektoren zur Sicherung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit erhalten, schrittweise gekürzt. Bis 2034 soll sie vollständig entfallen und durch den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ersetzt werden. Steigende Preise und sinkende freie Zuteilung führen zu höheren CO₂-Kosten für viele Betriebe. Eine weitere Reform des EU ETS 1 ist für Sommer 2026 im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angekündigt.

Neues EU-Emissionshandelssystem für Verkehr und Gebäude (EU ETS 2)

Teil der Novelle des EU-Emissionshandels ist die Schaffung eines separaten, neuen Systems für die Sektoren Verkehr und Gebäude (EU ETS 2). In seiner Funktionsweise ähnelt es dem seit 2021 bestehenden nationalen Emissionshandel (nEHS), der neben bestimmten Kraft- und Brennstoffen auch industrielle Prozesswärme erfasst. Emissionshandelspflichtig wären die Inverkehrbringer der Kraft- und Brennstoffe, die die CO₂-Kosten wiederum an die Unternehmen weitergeben (Upstream-Ansatz).
Aktuelle Entwicklung: Der Start des EU ETS 2 wurde um ein Jahr verschoben. Die EU-Umweltminister haben am 5. November 2025 einer Verschiebung der Regelphase zugestimmt; das Europäische Parlament hat diese Entscheidung bestätigt. Die Handelsphase beginnt damit erst zum 1. Januar 2028, die erste Abgabepflicht für Zertifikate entsteht zum 31. Mai 2029. Der ursprünglich vorgesehene „softe" Preiscap von 45 Euro je Tonne bleibt weiterhin Bestandteil des Mechanismus. Die Frage, ob und wie das nationale Emissionshandelssystem in das EU ETS 2 überführt wird, ist noch nicht abschließend geregelt.

Der Ausbau erneuerbaren Energien

Damit die mit dem Green Deal angestrebte Transformation gelingen kann, müssen CO₂-arme Alternativen zur Energieversorgung, also Strom aus erneuerbaren Quellen und klimafreundlicher Wasserstoff, in ausreichenden Mengen und zu wettbewerbsfähigen Preisen zur Verfügung stehen. Die EU-Kommission hat dafür ein verbindliches EU-Ausbauziel von 42,5 Prozent Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 festgelegt (RED III), mit einer Zielanstrebung von 45 Prozent.
Indikative Erneuerbaren-Ziele gelten für die Bereiche Gebäude, Industrie und Verkehr. Im Verkehrssektor wurden Unterziele für fortschrittliche Kraftstoffe sowie für Treibstoffe nicht biogenen Ursprungs, etwa Strom, Wasserstoff oder E-Fuels, eingeführt. Zudem gilt ein EU-weit gültiges System für Herkunftsnachweise, das unter anderem den Abschluss von Verträgen für die Direktabnahme von erneuerbarem Strom (Power Purchase Agreements, PPA) erleichtern soll.

Die Stärkung der Energieeffizienz

Mit der novellierten Energieeffizienz-Richtlinie (EED) wurde das EU-weite Energieeffizienzziel für 2030 verschärft. Es sieht vor, den Endenergieverbrauch gegenüber den Projektionen aus 2020 um 11,7 Prozent zu senken. Das Prinzip „Efficiency First" soll in allen energieverbrauchsrelevanten Bereichen verbindlicher verankert werden.
Einen besonderen Beitrag soll die öffentliche Hand leisten, unter anderem über Sanierungsverpflichtungen für öffentliche Gebäude und eine stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der öffentlichen Beschaffung (Green Public Procurement). Die Kriterien für die Verpflichtung zu Energie-Audits und Energiemanagementsystemen werden künftig nicht mehr allein an Art und Größe des Unternehmens festgemacht, sondern stärker am tatsächlichen Energieverbrauch ausgerichtet.

Die Flottengrenzwerte und Ladeinfrastruktur

Im Verkehrssektor sind eine Anpassung der CO₂-Flottengrenzwerte für Pkw sowie der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorgesehen. Die ursprünglich beschlossene Regelung, ab 2035 ausschließlich emissionsfreie Neufahrzeuge zuzulassen (sogenanntes „Verbrenner-Aus"), wurde durch einen Vorschlag der EU-Kommission vom Dezember 2025 wesentlich aufgeweicht. Demnach sollen die durchschnittlichen CO₂-Flottenemissionen der Hersteller ab 2035 um 90 Prozent gegenüber 2021 sinken, statt auf null. Damit wäre auch nach 2035 die Neuzulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, darunter Hybridfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Biokraftstoffen oder E-Fuels, weiterhin möglich. Das Gesetzgebungsverfahren zu dieser Änderung war zum Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Textes noch nicht abgeschlossen.
Die EU-Kommission hat darüber hinaus mit der novellierten Gesetzgebung zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR, nun als direkt gültige Verordnung) konkrete Ausbauziele für Lade- und Wasserstoffinfrastruktur festgelegt. Der Schwerpunkt liegt auf Strom und Wasserstoff, auch für Nutzfahrzeuge. Übergangsweise werden noch Erdgas (CNG, LNG) und Flüssiggas (LPG) berücksichtigt. Mindestausstattungen für See- und Binnenhäfen bei der Landstromversorgung sowie an Flughäfen für die stationäre Bordstromversorgung sind ebenfalls vorgeschrieben.