Nachhaltige Lieferketten

EU-weites Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit

Mit der EU-Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten („Forced Labour Regulation“, FLR) wurde der notwendige Rahmen geschaffen, um gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Binnenmarkt rechtlich vorgehen zu können. Die Verordnung wird ab dem 14. Dezember 2027 gelten.

Was bedeutet die Verordnung konkret?

Die Verordnung sieht ein generelles Verbot
  • des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt sowie
  • der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor.
Dieses Verbot soll Wirtschaftsakteure jeder Größe und Branche betreffen, unabhängig vom Unternehmenssitz, vom Produkt und dessen Warenwert. Es gibt also keine Ausnahme für klein- und mittelständische Unternehmen (KMU). Das Verbot wird auf Unternehmen in der gesamten Lieferkette auch indirekte Auswirkungen haben, insbesondere auf jene Unternehmen, die in Sektoren und Regionen tätig sind, die als stärker von Zwangsarbeit bedroht gelten. Die Verordnung soll die geltenden beziehungsweise künftig geltenden Regelungen im EU-Recht oder im nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten, wie etwa das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ergänzen.
Wird ein Produkt als durch Zwangsarbeit hergestellt identifiziert, soll das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr aus der Europäischen Union unverzüglich eingestellt werden. Die betroffenen Produkte müssen dann regelmäßig vom Markt genommen werden. Die Durchsetzung der Verordnung soll erfolgen
  • durch die von den Mitgliedsstaaten benannten nationalen Behörden,
  • mit Unterstützung der Zollbehörden, um die Produkte an den EU-Außengrenzen zu identifizieren und zu stoppen, sowie
  • nach einem risikobasierten Ansatz, der auf Informationen aus vielen, unabhängigen und überprüfbaren Quellen beruhen soll.
Zu diesen überprüfbaren Quellen sollen Stellungnahmen der Zivilgesellschaft, eine Datenbank zum Zwangsarbeitsrisiko mit Schwerpunkt auf bestimmten Produkten und geografischen Gebieten sowie die von Unternehmen durchgeführten Sorgfaltsprüfungen gehören. Die zuständigen Behörden sollen im gesamten Verfahren die Grundsätze einer risikobasierten Bewertung und der Verhältnismäßigkeit anwenden.

Zentrales Portal gegen Zwangsarbeit (Forced Labour Single Portal)

Die Europäische Kommission hat das „Forced Labour Single Portal“ eingerichtet, um bei der Umsetzung der Verordnung zu unterstützen. Im Juni 2026 hat die EU-Kommission die ersten operativen Instrumente zur Vorbereitung auf die Anwendung der Verordnung auf diesem Portal bereitgestellt.
Dise umfassen
Weitere Instrumente – insbesondere eine Risikodatenbank zu Zwangsarbeitsrisiken in Produkten und Regionen (Risk database) – sind in Vorbereitung.
Quelle: IHK Düsseldorf