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EU‑Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurde Ende 2025 im Rahmen des sog. Nachhaltigkeits-Omnibus deutlich überarbeitet und in wesentlichen Punkten vereinfacht.
Anwendungsbereiche der CSDDD
Zentral ist der künftig stark eingegrenzte Anwendungsbereich. Die Richtlinie richtet sich nun auf große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Ziel ist es, die Regulierung auf jene Unternehmen zu konzentrieren, die aufgrund ihrer Größe einen besonders großen Einfluss auf ihre Liefer- und Wertschöpfungsketten haben. Kleine und mittlere Unternehmen fallen damit nicht mehr direkt unter die Vorgaben. Für viele KMU bedeutet dies eine spürbare Entlastung. Gleichzeitig bleiben sie häufig indirekt betroffen, etwa als Zulieferer größerer Unternehmen. In diesen Fällen können weiterhin Anforderungen entlang der Lieferkette weitergegeben werden, beispielsweise im Rahmen von Risikoanalysen oder Nachweisforderungen.
Risikobasierte Ausgestaltung der Sorgfaltsplichten
Inhaltlich setzt die Richtlinie künftig stärker auf einen risikobasierten Ansatz. Unternehmen sollen ihre Sorgfaltspflichten gezielt auf die Bereiche konzentrieren, in denen Risiken für Menschenrechte oder Umwelt besonders wahrscheinlich sind. Eine umfassende und kontinuierliche Prüfung der gesamten Lieferkette ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen rücken insbesondere direkte Geschäftspartner in den Fokus, und Prüfungen erfolgen in größeren zeitlichen Abständen. Damit wird die Umsetzung insgesamt einfacher und besser handhabbar.
Auch bei den konkreten Anforderungen sind deutliche Vereinfachungen vorgesehen. Ursprünglich geplante Verpflichtungen wurden teilweise gestrichen oder abgeschwächt. So entfällt etwa die Pflicht zur Erstellung verbindlicher Klimatransformationspläne. Ebenso wird keine einheitliche europäische Haftungsregelung eingeführt; die Ausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Zudem wurden mögliche Sanktionen begrenzt. Insgesamt zeigt sich eine klare Entwicklung hin zu einem flexibleren und wirtschaftsfreundlicheren Regelungsansatz.
Zeitlicher Rahmen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der zeitliche Rahmen. Die Mitgliedstaaten haben bis 2028 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Für die betroffenen Unternehmen werden die neuen Pflichten erst ab 2029 verbindlich. Dieser mehrjährige Vorlauf schafft Planungssicherheit und ermöglicht es, notwendige Anpassungen schrittweise vorzubereiten. Im Verhältnis zum deutschen Lieferkettengesetz ergibt sich damit eine Übergangsphase. Das nationale Gesetz bleibt zunächst bestehen und gilt weiterhin für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Perspektivisch ist jedoch vorgesehen, die europäischen Vorgaben in deutsches Recht zu überführen und die bestehenden Regelungen entsprechend anzupassen.