Sorgfaltspflicht umsetzen

Eckpunkte des Lieferkettengesetzes

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG, Sorgfaltspflichtengesetz, Lieferkettengesetz) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ziel des LkSG ist es, den Schutz von Menschenrechten und bestimmten Umweltstandards entlang globaler Lieferketten zu verbessern.

Aktuelle Entwicklungen

Die Bundesregierung arbeitet an einer Reform des LkSG. Langfristig wird die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) das deutsche LkSG ersetzen.
  • April / Mai 2025: Im Koalitionsvertrag wird eine Entlastung beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vereinbart
  • 3. September 2025: Kabinettsbeschluss zur Änderung des LkSG (Regierungsentwurf LkSG-ÄndG):
    • Ersatzlose und rückwirkende Abschaffung der Berichtspflicht
    • Reduzierung der Bußgeldtatbestände
  • 1. Oktober 2025: BAFA verkündet sofortige Umsetzung der Erleichterungen:
    • Einstellung der Prüfung von Unternehmensberichten
    • Ergänzung des dialogbasierten Ansatzes durch weitere Umsetzungshilfen und Kooperationsangebote
    • Verhängung von Bußgeldern nur noch in besonders gravierenden Fällen von Menschenrechtsverletzungen als letztes Mittel
  • Anfang 2026: Voraussichtliches offizielles Inkrafttreten der Gesetzesnovelle nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
    • erste Lesung im Bundestag am 16. Januar 2026 (zuständiger Ausschuss: Arbeit und Soziales)
  • Ausblick: Aufgrund der im Nachhaltigkeits-Omnibus beschlossenen Änderungen bei der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wächst auch bei LkSG der Spielraum für weitere nationale Erleichterungen

Wer ist betroffen?

Das Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtete zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland. Zum 1. Januar 2024 erweiterte sich der Anwendungskreis auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet. Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar vom Gesetz betroffen, müssen jedoch damit rechnen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern.

Welche Anforderungen formuliert das Gesetz?

Die Bundesregierung erwartet von Unternehmen die Einführung eines Prozesses der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer (also ihre eigenen Lieferanten). Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht‎, d.h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche ‎Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden. Die Sorgfaltspflichten begründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind (vgl. hierzu auch Handreichung des BAFA zum Prinzip der Angemessenheit).
Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition und je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens ist, desto größere Anstrengungen kann einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.
Diese Kernelemente definiert das Gesetz zur Einhaltung der menschenrechtlichen Sorgfalt:
  • Einführung eines Risikomanagementsystems innerhalb der Lieferketten mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte sowie bestimmter Umweltpflichten.
  • Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten sowie die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen.
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der Unternehmensleitung zur Achtung der Menschenrechte.
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie Implementierung von Abhilfemaßnahmen (bspw. Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen, Beitritt zu Brancheninitiativen, ...).
  • Einrichtung unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismen.
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes zuständig. Es kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen.
Weitere Informations- und Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) finden Sie hier.