Importe in die EU
CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM für Importe
Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen zum 1. Oktober 2023 mit ersten Meldepflichten im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) rechnen.
1. Grundlage des CBAM
Im Juli 2021 wurde das „Fit for 55“-Paket von der Europäischen Kommission vorgestellt, ein Schlüsselelement davon ist das CO²-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM). Ziel dessen ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO²-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
Am seit 2005 existierenden, zentralen Klimaschutzinstrument, dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:
Das bedeutet, Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Dabei soll CBAM auch sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Ein weiterer Aspekt soll sein, Anreize für Unternehmen in Drittländern zu schaffen, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt Fuß fassen zu können.
Zum ersten Vorschlag im Juli 2021 zur Einführung eines CO²-Grenzausgleichmechanismus haben sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 die EU-Einigung über CO²-Grenzausgleichsmechanismus CBAM und einen vorläufigen Verordnungsentwurf veröffentlicht.
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems in Kraft getreten, die EU-Kommission hat am 17.08.2023 die Durchführungsverordnung zu CBAM veröffentlicht.
Am seit 2005 existierenden, zentralen Klimaschutzinstrument, dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:
Das bedeutet, Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Dabei soll CBAM auch sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Ein weiterer Aspekt soll sein, Anreize für Unternehmen in Drittländern zu schaffen, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt Fuß fassen zu können.
Zum ersten Vorschlag im Juli 2021 zur Einführung eines CO²-Grenzausgleichmechanismus haben sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 die EU-Einigung über CO²-Grenzausgleichsmechanismus CBAM und einen vorläufigen Verordnungsentwurf veröffentlicht.
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems in Kraft getreten, die EU-Kommission hat am 17.08.2023 die Durchführungsverordnung zu CBAM veröffentlicht.
2. Anwendungsbereiche des CBAM
CBAM betrifft den Import der in Anhang I des Verordnungsentwurfs aufgeführten Waren, diese sind nach ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst:
- Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73 weitgehend)
- Aluminium (Kapitel 76 weitgehend)
- Zement (Position 2507, 2523)
- Düngemittel (Position 2808, 2814, 2834, 3102, 3105)
- Elektrizität (Position 2716)
- Wasserstoff (Position 2804) sowie unter bestimmten Bedingungen auch für indirekte Emissionen
- bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326)
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ausgeweitet wird.
Von CBAM erfasst sind damit grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
- Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
- Waren für den persönlichen Gebrauch
- Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK.
3. Pflichten für Unternehmen
Übergangsphase 2023-2025
CBAM wird phasenweise eingeführt und startet mit ersten Meldepflichten bereits zum 01.Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2025. Während des Übergangszeitraums sind folgende Verpflichtungen für Importeure zu beachten:
- Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Waren entstanden sind
- Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
- die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO²e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO²e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
- die gesamten indirekten Emissionen,
- den CO²-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Art. 203 UZK.
Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.
Hinweis: Die Regelungen zur Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" gemäß Art. 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 gelten erst ab dem 31. Dezember 2024 (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a) Verordnung (EU) 2023/956).
Implementierungsphase ab 2026
Ab 2026 muss mit weitergehenden Verpflichtungen für Importeure gerechnet werden:
- Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
- Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrgüter in die EU
- Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
- Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jeden darauffolgenden Kalenderjahres für die mit den im Vorjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen
- Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch nicht definiert, wer zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Die Kommission wird prüfen, ob weitere Güter und nachgelagerte Produkte einbezogen werden sollen. Bis 2023 werden alle Güter betroffen sein, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Die Kommission wird prüfen, ob weitere Güter und nachgelagerte Produkte einbezogen werden sollen. Bis 2023 werden alle Güter betroffen sein, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen.
Vorbereitung
Falls Sie Importwaren aus den o.g. Kapiteln/Positionen beziehen
- legen Sie fest, wer künftig für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten in Ihrem Betrieb verantwortlich ist
- stimmen Sie sich bitte frühzeitig mit Ihren Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO² Emissionen ab
- stellen Sie sicher, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung Ihrer Waren kennen, Ursprung unbekannt ist nicht mehr möglich
Da es noch erheblichen Klärungsbedarf gibt, verfolgen Sie das Thema bitte fortlaufend. Trotzdem sollten Sie jetzt bereits beginnen, sich mit dem Thema CBAM zu beschäftigen. Bei neuen Erkenntnissen/Beschlüssen aktualisieren wir die Informationen.
4. CBAM Konsultation
Die Europäische Kommission hatte eine die Übergangsphase betreffende Konsultation zu den Regeln für die Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism angeboten, die bis Mitte Juli 2023 öffentlich zugängig war. Der Entwurf der Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den Berichtspflichten und den Informationen, die EU-Importeure von CBAM-Waren zukünftig dokumentieren müssen. Er enthält auch eine vorläufige Methode zur Berechnung der Emissionen und sieht eine gewisse Flexibilität vor, wenn es um die Werte geht, die für die Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen verwendet werden.
Im ersten Jahr der Umsetzung können die Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen:
Im ersten Jahr der Umsetzung können die Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen:
- vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode)
- Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern
- Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten
Ab dem 1. Januar 2025 wird nur noch die EU-Methode akzeptiert.
Die Durchführungsverordnung wird von der Kommission im Spätsommer dieses Jahres nach einer Abstimmung im CBAM-Ausschuss förmlich angenommen werden.
Die Kommission entwickelt außerdem spezielle IT-Tools, die den Importeuren bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen helfen sollen. Dazu kommen ausführliche Anleitungen, Schulungsmaterialien und Tutorials, um die Unternehmen zu unterstützen, wenn der Übergangsmechanismus beginnt.
Die Kommission entwickelt außerdem spezielle IT-Tools, die den Importeuren bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen helfen sollen. Dazu kommen ausführliche Anleitungen, Schulungsmaterialien und Tutorials, um die Unternehmen zu unterstützen, wenn der Übergangsmechanismus beginnt.
5. Hilfestellungen
In unserem Artikel Hilfestellungen zu CBAM finden Sie Hilfsmittel zur Umsetzung sowie Webinare zum Thema.
Anmerkung: Die in diesem Beitrag nachfolgend dargestellten Informationen basieren auf dem aktuellen Stand und sind noch nicht final.