Importe in die EU

CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM für Importe

Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen seit 1. Oktober 2023 mit Meldepflichten im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) rechnen. Berichtspflichtig ist der Einführer/Anmelder oder dessen indirekter Vertreter. Die national zuständige Behörde (NCA) ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

1. Aktuelles

Aufgrund der anhaltenden technischen und inhaltlichen Fehler im Meldeportal ist nun eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal veröffentlicht worden, sowie eine Excel Tabelle zur Erläuterung der Fehlermeldungen.

Seitens DG TAXUD wurde eine gewichtsbasierte Bagatellschwelle für die Meldung angekündigt. Sollte diese praxisnah aufgestellt werden, könnten viele Importe entfallen. Details wurden bisher nicht veröffentlicht.

Unterstützung bietet ggf. auch das Handbuch zum CBAM Meldeportal.
Der Zugang zum Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt im ersten Step über das Zoll-Portal , da hier die erforderlichen Verknüpfungen mit den EU-Identitätsmanagement im Zoll-Portal durch den Zugang zum EU-Trader-Portal bereits umgesetzt sind. Die Zugangsvoraussetzungen und -wege sollen identisch mit denen des EU-TP sein. Das bedeutet, Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal, der Zugang erfolgt mit EORI und ELSTER. Bereits bestehende Zugänge können natürlich für CBAM genutzt werden, Importeure/CBAM-Betroffene die noch nicht über diese Voraussetzung verfügen, sollten sich im Zollportal einen Zugang anlegen. Eine Schritt für Schritt Anleitung finden Sie auf der CBAM-Seite der deutschen Zollverwaltung.
Nach Freischaltung der Registrierung durch die DEHSt ist erst die Anmeldung im Transitional Registry der EU Kommission möglich. 
Die DEHSt weist darauf hin, dass keine CBAM-Berichte an die DEHSt direkt geschickt werden dürfen, dies ist weder frist- noch formwahrend, da die Berichte direkt an die Kommission mittels Portal übermittelt werden müssen.
Die DEHSt beantwortet aktuell keine individuellen Fragen, sondern stellt Antworten kumuliert in Form von FAQs zu CBAM bereit. Auch die FAQs der EU-Kommission werden fortlaufend aktualisiert, Sie finden das entsprechende PDF als letztes Dokument unter dem Punkt  “Guidance” der CBAM Seite der Kommission.
Wir empfehlen die Anmeldung zum CBAM-Newsletter der DEHSt, um proaktiv neue Informationen und Anforderungen zu erhalten.
Unter Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar stellt die DEHSt seit 16.01.2024 folgende Info bereit:
”Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.
Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.”
Die Standardwerte (default values for the transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sind gültig zwischen 01.10.2023 bis 31.12.2025. Sie sind nach Produktgruppen sortiert, beziehen sich auf den KN-Code der Ware und geben Aufschluss über die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen. Sie stellen einen weltweiten Durchschnitt dar, gewichtet nach Produktionsmengen. Die Default values transitional period sind nun auch im Excel Format verfügbar.
VORSICHT: Verwenden dürfen Sie Standardwerte nur für die ersten 3 Berichte, also bis 31.07.2024!

2. Grundlage des CBAM 

Im Juli 2021 wurde das „Fit for 55“-Paket von der Europäischen Kommission vorgestellt, ein Schlüsselelement davon ist das CO²-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM). Ziel dessen ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO²-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
Am seit 2005 existierenden, zentralen Klimaschutzinstrument, dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an:
Das bedeutet, Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Dabei soll CBAM auch sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Ein weiterer Aspekt soll sein, Anreize für Unternehmen in Drittländern zu schaffen, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt Fuß fassen zu können.
Zum ersten Vorschlag im Juli 2021 zur Einführung eines CO²-Grenzausgleichmechanismus haben sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 die EU-Einigung über CO²-Grenzausgleichsmechanismus CBAM und einen vorläufigen Verordnungsentwurf veröffentlicht. 
Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems in Kraft getreten, die EU-Kommission hat am 17.08.2023 die Durchführungsverordnung zu CBAM veröffentlicht.

3. Anwendungsbereiche des CBAM

CBAM betrifft den Import der in Anhang I + II der in Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab S.39), diese sind nach ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst:
  • Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73 weitgehend)
  • Aluminium (Kapitel 76 weitgehend)
  • Zement (2507 0080, Position 2523)
  • Düngemittel (Position 2808, 2814, 2834, 3102, 3105)
  • Eisenerz (2601 1200)
  • Elektrizität (Position 2716)
  • Wasserstoff (Position 2804) sowie unter bestimmten Bedingungen auch für indirekte Emissionen
  • bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326)
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ausgeweitet wird.
Von CBAM erfasst sind damit grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch 
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Waren, die befreit sind. Es gibt keine Ausnahmen für ein Unternehmen mit nur wenigen Importen.
Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Wichtig:
Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK.
Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Wie immer gilt: Die Warentarifnummer MUSS richtig sein.

4. Pflichten für Unternehmen

Übergangsphase 2023-2025

CBAM wird phasenweise eingeführt und startet mit ersten Meldepflichten bereits zum 01.Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2025. Während des Übergangszeitraums sind folgende Verpflichtungen für Importeure zu beachten:
  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Waren entstanden sind
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    - die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt
    - die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO²e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO²e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode;
    - die gesamten indirekten Emissionen,
    - den CO²-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs. Einen Überblick über die ETS Systeme weltweit gibt das Carbon Pricing Dashboard der Weltbank.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Art. 203 UZK.
Die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ist nur mit Datenzulieferung des ausländischen Herstellers möglich. Für die ersten drei Quartalsberichte 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Auch danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen bis Ende 2025 auf die Standardwerte zurückgreifen, nämlich für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte. 
Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.
Hinweis: Die Regelungen zur Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" gemäß Art. 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 gelten erst ab dem 31. Dezember 2024 (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a) Verordnung (EU) 2023/956).

Implementierungsphase ab 2026

Ab 2026 muss mit weitergehenden Verpflichtungen für Importeure gerechnet werden:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrgüter in die EU
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jeden darauffolgenden Kalenderjahres für die mit den im Vorjahr importierten Gütern verbundenen Emissionen
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch nicht definiert, wer zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Die Kommission wird prüfen, ob weitere Güter und nachgelagerte Produkte einbezogen werden sollen. Bis 2023 werden alle Güter betroffen sein, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Für die Umsetzungsphase ab 01.01.2026 wird es neue Standardwerte geben. Dann legt die EU-Kommission Werte für jedes Exportland einzeln fest. Die Veröffentlichung ist 2025 geplant. 
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. 

Vorbereitung

Falls Sie Importwaren aus den o.g. Kapiteln/Positionen beziehen
  • legen Sie fest, wer künftig für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten in Ihrem Betrieb verantwortlich ist
  • stimmen Sie sich bitte frühzeitig mit Ihren Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO² Emissionen ab
  • stellen Sie sicher, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung Ihrer Waren kennen, Ursprung unbekannt ist nicht mehr möglich
Da es noch erheblichen Klärungsbedarf gibt, verfolgen Sie das Thema bitte fortlaufend. Trotzdem sollten Sie jetzt bereits beginnen, sich mit dem Thema CBAM zu beschäftigen. Bei neuen Erkenntnissen/Beschlüssen aktualisieren wir die Informationen.
Die wichtigsten ersten Schritte als Checkliste:
  • Identifizieren von Import-Waren bzw. Lieferanten die dem CBAM unterliegen
  • Identifizierung der notwendigen Meldedaten und Berechnungswege
  • Sensibilisierung der Lieferanten, Emissionsdaten zu liefern
  • interne Klarstellung der Zuständigkeiten
  • Registrierung/Abmeldung im Melde-Portal 
  • Einarbeitung der Standardwerte
  • Überdenken/Verlagerung der Beschaffungsstruktur

5. Hilfestellungen

In unserem Artikel Hilfestellungen zu CBAM finden Sie Hilfsmittel zur Umsetzung sowie Webinare zum Thema.

Anmerkung: Die in diesem Beitrag nachfolgend dargestellten Informationen basieren auf dem aktuellen Stand und sind nicht final.