Gründung

Gründungszuschuss

Sie sind aktuell arbeitslos und wollen sich selbstständig machen?

Die Agentur für Arbeit kann mit dem Gründungszuschuss den Sprung aus der Arbeitslosigkeit (ALG I) in die Selbstständigkeit fördern. Der Gründungszuschuss dient der Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung in der Startphase der Existenzgründung. Das Zuschussprogramm ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Die Rechtsgrundlage ist im § 93  SGB III geregelt.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG I)
    oder
    Personen, die eine Bewilligung für ALG I erhalten haben, deren Anspruch jedoch ruht (zum Beispiel wegen einer Sperrzeit oder weil Sie eine Abfindung erhalten haben)
  • Mit einem Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen
    Ausnahme
    Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragrafen 19 SGB III können einen Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
  • Die Selbstständigkeit wird hauptberuflich ausgeübt

Wie hoch ist die Förderung?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen ausgezahlt:

  • Phase I:
    Für 6 Monate erhalten Gründerinnen und Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes plus zusätzlich 300,- EUR zur sozialen Absicherung.
  • Phase II:
    Für weitere 9 Monate können 300,- EUR pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn nachgewiesen wird, dass Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind.
    Wichtig: Sie müssen den Gründungszuschuss der zweiten Phase eigens beantragen. 

Prüfung Ihrer Existenzgründung

  • Erforderliche Qualifikationen (Kenntnisse, Fähigkeiten) zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit sind vorhanden
  • Gründung erfolgt im Haupterwerb  
    Hauptberuflich bedeutet: Sie arbeiten mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig.
  • Der Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung muss über eine fachkundige Stelle erfolgen

Welche fachkundigen Stellen können Ihre Geschäftsidee prüfen?

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammern
  • Institut für freie Berufe (IFB)
  • Fachverbände
  • Kreditinstitute
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Unternehmensberater
  • Einrichtungen der Existenzgründungsberatung (z.B. Hans Lindner Stiftung, Aktivsenioren, Alt hilft Jung)
Bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit abstimmen, von welcher fachkundigen Stelle die erforderliche Stellungnahme akzeptiert wird.

Welche Unterlagen benötigen wir für die Stellungnahme?

Nachdem Sie die personalisierten Antragsformulare von der Agentur für Arbeit erhalten haben, reichen Sie uns postalisch oder per E-Mail folgende Unterlagen (vollständig) ein:
  • Personalisierter Originalantrag der Agentur für Arbeit (Vordruck “Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung”)
  • Aussagefähige Beschreibung des Vorhabens bzw. der Geschäftsidee (Businessplan)
  • Privater Finanzbedarf
  • Kapitalbedarf- und Finanzierungsplan
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die ersten 2-3 Jahre (das 1. Jahr in Monate aufgeführt)
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Qualifikationsnachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate)
  • Falls erforderlich, die Begründung der letzten Geschäftsaufgabe
Bestehen in Ihrem Businessplan Unstimmigkeiten, setzen wir uns selbstverständlich nochmals mit Ihnen in Verbindung und klären gemeinsam die einzelnen Punkte.
Der Gründungszuschuss muss vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit bei der wohnansässigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Ob der Gründungszuschuss gewährt wird, liegt in deren Ermessen.