Verschiebung einiger Vorgaben der überarbeiteten CLP-Verordnung

Rat und Parlament haben haben die Verschiebung zahlreicher Vorschriften der 2024 überarbeiteten Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe (CLP-Verordnung) beschlossen.
Dieses sogenannte “Stop-the-clock”-Gesetz ist der erste Teil des Chemikalien-Omnibusses, den die Kommission im Juli 2025 vorgelegt hat. Neben der CLP-Verordnung sieht der Omnibus auch Änderungen in der Kosmetikmittelverordnung und der Düngemittelverordnung vor.
Mit der neuen Verordnung wird der Geltungsbeginn der in der 2024 überarbeiteten CLP-Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2028 verschoben. Dies betrifft insbesondere Vorgaben für die Fristen der Neukennzeichnung bei Änderungen der Einstufungen, für das Format der Kennzeichnungsetiketten, für Informationsanforderungen bei Werbung, Online-Handel und Fernabsatz sowie die Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen.
In der ursprünglichen Fassung der CLP-Revision waren als Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Bestimmungen der 1. Juli 2026 bzw. der 1. Januar 2027 festgelegt.
Gleichzeitig gehen die Verhandlungen zwischen Rat und Parlament weiter, um Anpassungen am Inhalt der CLP-Verordnung vorzunehmen (zweiter Teil des Chemikalien-Omnibusses) und so Vereinfachungen für Unternehmen, insbesondere KMU, zu schaffen.