Abfallrahmenrichtlinie geändert: Textilien und Lebensmittel

Am 16. Oktober 2025 ist die Richtlinie (EU) 2025/1892 in Kraft getreten. Die Richtlinie ändert die Abfallrahmenrichtlinie und adressiert an die Mitgliedstaaten die Pflicht zur Einführung eines EPR-Systems für Textilien in ihrem Hoheitsgebiet. Zudem sollen Lebensmittelabfälle durch Vermeidungsmaßnahmen messbar reduziert werden. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 im nationalen Recht umsetzen.

Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien

Im Rechtstext wird zwischen den o.a. Textilerzeugnissen, gebrauchten Textilien, Abfällen dieser Textilien, Textilien, die nicht zu den in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnissen zählen, sowie unverkauften in Anhang IVc aufgeführten Textilien zur Entsorgung unterschieden.
Weitere Details:
  • Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) soll für die in Anhang IVc (der Abfallrahmenrichtlinie, auch für allen weiteren Rechtsstellen) näher bestimmten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe (im Folgenden: Textilien) gelten (Art. 22a Abs. 1). Die Mitgliedstaaten können weiter EPR-Regelungen für Matratzen vorsehen (Art. 22a Abs. 2).
  • Die Mitgliedstaaten sollen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung spätestens bis 17. April 2028 einrichten (Art. 22a Abs. 14, vgl. auch Abs. 10 und 11). Ab dem 17. April 2029 gelten die Regelungen auch für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen (Art. 41, vgl. Art. 22c Abs. 20 2. Unterabsatz).
  • Hersteller, für die die EPR rechtlich geregelt werden soll, sind mit Art. 3 Nr. 4b näher definiert. Unternehmen, die gebrauchte Textilien oder Textilien aus gebrauchten Textilien auf dem Markt abgeben, oder selbstständige Schneider, die Erzeugnisse nach Maß herstellen, sollen nicht von den EPR-Regelungen erfasst werden (Art. 3 Nr. 4b).
  • Hersteller, die Textilien erstmals auf dem Markt bereitstellen, müssen in einem Register registriert sein. Ohne Registrierung soll keine Bereitstellung auf dem Markt erlaubt sein. (Art. 22b). Hersteller beteiligen sich bei Organisationen für Herstellerverantwortung (Art. 22c Abs. 1).
  • Organisationen für Herstellerverantwortung sorgen finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern und richten ein Sammelsystem für Textilien ein (Art. 3 Nr. 4d, vgl. Art. 22c Abs. 5 und 8), z.B. sammeln sozialwirtschaftliche Einrichtungen (u.a. Art. 22c Abs. 11-13). Die Organisationen für Herstellerverantwortung sollen kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belasten und können, sofern einer (Ultra) Fast Fashion entgegengewirkt werden soll, die finanziellen Beiträge der Hersteller modulieren (Art. 22c Abs. 5 Buchstabe c, 6, 19). Sie sollen Informationen über die Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling inkl. Faser-zu-Faser-Recycling, sonstige Verwertungsverfahren und die Beseitigung von Textilien bereitstellen (Art. 22c Abs. 14).
  • In Art. 22d werden Aspekte der Getrennthaltung, Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Textilien, insbesondere in Art. 22d Abs. 7-10 Aspekte der Verbringung von Textilien behandelt.

Vermeidungsziele bei Lebensmittelabfällen

Maßnahmen zur Verhaltensänderung, Sensibilisierung und Beseitigung von Ineffizienzen, Lebensmittelspenden gefördert oder z. B. Maßnahmen zur Umverteilung von Lebensmitteln sollen bis zum 31. Dezember 2030 zu einer Verringerung von Lebensmittelabfällen führen, im Detail zu
  • 10 Prozent Verringerung in den Bereichen Verarbeitung und Herstellung und
  • 30 Prozent in Handel, der Verpflegung und in Haushalten.
Kleine und mittlere Unternehmen und sozialwirtschaftliche Unternehmen sollen unterstützt oder nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Abfallvermeidungsprogramme der Mitgliedstaaten sollen angepasst werden (Art. 9a und 29a).