Geänderter Steuersatz

Saunaleistungen sind keine Heilbehandlung

Seit dem 1. Juli 2015 gehören Saunaleistungen nicht mehr zu den ermäßigt umsatzbesteuerten Heilbädern. Dies geht aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28. Oktober 2014 hervor. Demnach erfüllen Saunadienstleistungen nicht mehr den Voraussetzungen einer Heilbehandlung.
Hotels und Schwimmbäder, die auch Saunaleistungen anbieten, müssen nun hinsichtlich des Steuersatzes zwischen Saunadienstleistungen (19 Prozent) und dem eigentlichen Bäderbetrieb (7 Prozent) differenzieren. Sofern für beide Leistungen in einem einheitlichen Preis abgerechnet wird, muss dieser aufgeteilt werden.
Das Schreiben des Ministeriums finden Sie unter "Weitere Informationen".