Verpackungsregister

Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID

Wenn Sie Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind oder weitere Verpackungsarten an Ihre Kunden abgeben, müssen Sie sich bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren – und das unabhängig von den Verpackungsarten. Auch Gastronomen, die ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt kaufen, sind von dieser neuen Regelung betroffen. 
Im Registrierungsprozess müssen Sie angeben, welche Verpackungsarten Sie in Verkehr bringen, z. B. Serviceverpackungen und/oder Mehrwegverpackungen. Liefern Sie Ihre Speisen und Getränke an Ihre Kunden (entweder selbst oder über einen Lieferdienst), handelt es sich bei den Verpackungen dem Gesetz nach nicht mehr um Service-, sondern um Versandverpackungen.
Serviceverpackungen werden in u. a. gastronomischen Betrieben vor Ort mit Speisen und Getränken befüllt, um die Übergabe von Waren an die Kunden zu ermöglichen. Zu diesen Verkaufsstätten zählen beispielweise Restaurants, Pizzerien, Hotels, Cafés, Bäckereien, Metzgereien, Imbissbuden, Kioske, Autobahnraststätten, Freizeitparks, Kinos, Marktstände und Hofläden (Direktvertreiber). Die Person bzw. Unternehmen, welche die Speisen und Getränke in ihren Verpackungen an die Kunden übergibt, wird als Letztvertreiber bezeichnet.
Es handelt sich auch um eine Serviceverpackung, wenn ein Kunde bspw. an einer Salattheke dort bereitgestellte Verpackungen mit den entsprechenden Waren (Salate, Gemüse, Obst, Oliven, eingelegte Tomaten usw.) befüllt. Es kommt zudem nicht darauf an, ob der Kunde für die Serviceverpackung, wie bspw. für Tragetaschen, bezahlt. Auch ist es unerheblich, aus welchem Material (z. B. Papier, Kunststoff, Metall, Glas usw.) die Serviceverpackung besteht.
Verpackungen unterliegen in Europa der sogenannten erweiterten Produktverantwortung. Das heißt: Auch gastronomische Betriebe, die Verpackungen mit Speisen und Getränken befüllen und vertreiben, müssen dafür sorgen, dass diese die Umwelt möglichst wenig belasten. Ob Café oder Restaurant, Bäckerei, Metzgerei, Pizzeria, Imbiss, Kiosk usw.: Dort werden Serviceverpackungen mit Waren befüllt und an die Kunden übergeben.
Diese Serviceverpackungen fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Deshalb muss derjenige, der sie abgibt, verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen und für die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen bezahlen.
In Deutschland kümmern sich die (dualen) Systeme um die flächendeckende Sammlung, Sortierung und das Recycling von Verpackungen. Der private Endverbraucher entsorgt seine Verpackungsabfälle nach Gebrauch in gelben Säcken/Tonnen, Papiertonnen sowie Papier- oder Glascontainern. Anschließend werden die Verpackungen in Sortier- und Recyclinganlagen möglichst hochwertig verwertet. Damit diese Leistungen erbrachtet werden können, zahlen Unternehmen aus Industrie und Handel, die verpackte Ware in Verkehr bringen, einen Betrag an eines oder mehrere Systeme. Dieser wird als Systembeteiligungsentgelt bezeichnet. Die Pflicht, für die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen finanziell aufzukommen, ist für die Unternehmen nicht neu; sie besteht seit mehr als zwei Jahrzehnten. Jedes Unternehmen, das Verpackungen mit Ware befüllt und in Verkehr bringt, darf frei entscheiden, mit welchem/n System/en er einen Vertrag abschließt. In Deutschland ist dieser Markt wettbewerblich organisiert.
Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot, die Einleitung eines Bußgeldverfahrens und nicht zuletzt ein Bußgeld. Falls noch nicht geschehen, registrieren Sie sich bitte umgehend bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister. 
Weitere Informationen zur „Erweiterten Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen“ finden Sie als PDF zum Download.