Vorschriften für das Gastgewerbe

Verpackungsgesetz im Gastgewerbe

Ab dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (und nicht mehr die alte Verpackungsverordnung). Daraus ergeben sich Änderungen, die auch Unternehmer im Gastgewerbe betreffen, wenn sie Verpackungen verwenden, etwa im To-go-Geschäft, Lieferdienst, oder dem Verkauf vorverpackter, selbstgemachter Ware im Betrieb (z.B. Schnaps, Marmelade, Wurst, Pesto).
Wer Verpackungen in Verkehr bringt (als „Erstinverkehrsbringer“, das ist in der Regel der Hersteller eines Produkts), muss diese Verpackungen bei einer zentralen Stelle registrieren. Ohne diese Registrierungsnummer dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in Verkehr gebracht, also an den Endverbraucher weitergegeben werden.
Schon bisher gilt: wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss auch einen Beitrag zahlen zur Verwertung bzw. dem Recycling dieser Verpackungen. Der „Erstinverkehrsbringer“ ist daher gesetzlich verpflichtet, seine Verpackungen an einem Verwertungssystem (z.B. „Der Grüne Punkt“) zu beteiligen. Der Beitrag richtet sich nach der Verpackungsmenge bzw. -material. Ziel ist es, die Menge an Verpackung, die beim Endverbraucher als Müll anfällt, zu reduzieren.
Neu ist nun ab dem 1. Januar 2019 die zentrale Registrierungspflicht der Verpackungen. Was bedeutet das konkret für Gastronomen? Für Serviceverpackungen gibt es eine Sonderregelung, typische Beispiele sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse.
Der „Erstinverkehrbringer“ kann in dem Fall vom Verpackungshersteller verlangen, dass dieser der Systembeteiligungspflicht bzw. Registrierungspflicht nachkommt. Wer vorlizenzierte Serviceverpackungen bezieht, sollte sich einen Beleg geben lassen über die erfolgte Systembeteiligung (z.B. auf Rechnung/Lieferschein/vertragliche Vereinbarung).
Wer eigene Produkte im Betrieb verpackt und verkauft, muss die Verpackungen gemäß dem neuen Verpackungsgesetz registrieren.
Der DEHOGA Bundesverband hat ein umfangreiches Merkblatt zu der Thematik herausgegeben, das auf der Internetseite des Verbandes für DEHOGA-Mitglieder kostenlos zum Download erhältlich ist (Nicht-Mitglieder bezahlen 2,50 Euro).