Gründung als Reiseveranstalter oder Reisevermittler

Sind Sie Reiseveranstalter oder ein Reisevermittler? Was macht den Unterschied?
Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen (z.B. Busfahrt und Hotelaufenthalt) aufeinander abstimmt und sie nach einem vorher festgelegten Programm zu einem einheitlichen Preis verkauft. Vertragspartner für den Kunden ist der Reiseveranstalter. Reisevermittler ist, wer Leistungen Dritter vermittelt und dafür in der Regel eine Provision erhält. Ein Reisevermittler gibt lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an Kunden weiter und wirkt beim Vertragsschluss mit. Sie können auch beide Tätigkeiten in einem Unternehmen vereinen.

Reiseveranstalter

1. Was ist ein Reiseveranstalter? Benötige ich eine Genehmigung?

Reiseveranstalter ist, wer selbst oder mit Hilfe Dritter (z.B. eines Busunternehmens oder eines Hotels, deren Leistungen auf eigene Rechnung eingekauft werden) eine Reiseveranstaltung im Sinne des § 651 a BGB durchführt. Das heißt, der Reiseveranstalter wählt mindestens zwei Einzelleistungen (z.B. Flug-, Bahn-, Schiffsreise, Transfer ins Hotel, Unterkunft, Verpflegung, Reiseleitung) im Vorhinein aus, stimmt sie aufeinander ab und bietet sie nach einem vorher festgelegten Programm zu einem einheitlichen Preis an.
Entscheidend für die Beurteilung ist, dass diese Leistungen in eigener Verantwortung durch den Reiseveranstalter erbracht werden, wobei es auf das Auftreten nach außen, also aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden ankommt. Ein Veranstalter verspricht also eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängig ist.
Als Reiseveranstalter benötigen Sie keine Erlaubnis oder Genehmigung, aber die Tätigkeit gehört zu den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). Das bedeutet, dass unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige beim Ordnungsamt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch das Ordnungsamt überprüft wird.
Dafür ist erforderlich:
  • ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
  • und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.

2. Welche Pflichten habe ich gegenüber den Kunden?

Vertragspartner des Kunden wird der Reiseveranstalter (ggf. auch Reisevermittler, soweit sie als Reiseveranstalter auftreten). Speziell für die Rechte und Pflichten eines Reiseveranstalters wurde das Reisevertragsrecht der §§ 651ff. BGB entwickelt.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass dem Kunden der bereits gezahlte Reisepreis und/oder die evtl. notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden, soweit die Reise oder Rückreise infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen.
Seinen Sicherungspflichten genügt der Reiseveranstalter entweder durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder durch ein gleichwertiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes und der Übergabe eines sog. Sicherungsscheines an den Kunden, der diesem einen direkten Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut vermittelt. Der Sicherungsschein ist entweder an die Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. Eine Anzahlung des Reisenden auf den Reisepreis darf der Veranstalter nur fordern oder annehmen, wenn der Sicherungsschein zuvor übergeben wurde.

Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)

Der Reiseveranstalter ist nach § 651 k BGB verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen den eigenen Konkurs abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden die notwendigen Rückreisekosten im Falle des Konkurses erstattet werden. Hierzu muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber einer Bank oder einer Versicherung verschaffen. Die Kundengeldabsicherung gilt auch für Reisevermittler, die veranstaltend tätig werden. Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Veranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben. Reiseveranstalter, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten haben, benötigen die Kundengeldabsicherung wie ein in der Bundesrepublik ansässiger Veranstalter.
Ausnahmen:
  • Reisen, die jemand nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit veranstaltet (maximal zweimal jährlich),
  • oder Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und nicht mehr als 75 € kosten,
  • sowie Reisen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts veranstaltet (zum Beispiel eine Gemeinde), sind von dieser Pflicht nicht betroffen.
Eine Liste mit Unternehmen, die Kundengeldabsicherungen anbieten, ist auf der Website des DRV Deutscher ReiseVerband e.V. erhältlich.
Die Tätigkeit des Reiseveranstalters beinhaltet heute Risiken, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz von einem Unternehmen nicht mehr alleine getragen werden können, wobei das unternehmerische Risiko keine Versicherung abdecken kann. Eine umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche Publikationen und Aufklärungskampagnen von Verbraucherschutzverbänden tragen dazu bei, dass immer mehr Reisende das Produkt Reise kritisch betrachten. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern.
Zu den Informations- und Belehrungspflichten von Reiseveranstaltern gehören Informationspflichten nach der BGB-Informationsverordnung:
  • soweit ein Prospekt zur Verfügung gestellt wird (wozu der Reiseveranstalter nicht verpflichtet ist), sind folgende Prospektangaben notwendig und bindend: Bestimmungsort, Transport, Unterbringung, Mahlzeiten, Reiseroute, Pass und Visavorschriften, Mindestteilnehmerzahl
  • vor Vertragsabschluss: Möglichkeit der Kenntnisnahme der vollständigen AGBs, Informationen über Pass- und Visavorschriften und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (wie z.B. Impfvorschriften)
  • nach Vertragsabschluss: Der Veranstalter muss unverzüglich nach Vertragsabschluss dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen. Sie muss neben den bereits unter Prospektangaben genannten Informationen alle im Reisepreis inbegriffenen Leistungen, vereinbarte Sonderwünsche, Zahlungsmodalitäten sowie Name und Anschrift des Reiseveranstalters enthalten. Ein Verweis auf Prospektangaben ist möglich.
  • während der Vertragsabwicklung: Erstellen von einzelnen An- und Abfahrtszeiten und der genauen Lage des Hotels. In der Praxis werden solche Angaben kurz vor Reiseantritt den Reiseunterlagen beigelegt.
  • Hinweis auf Abschluss möglicher Zusatzversicherungen
  • Hinweis auf besondere Gefahren
Nach dem Gesetz (vgl. § 5 BGB-InfoV, § 242 BGB und weitere) sind Reiseveranstalter verpflichtet folgende Informationen an den Reisenden weiterzugeben:
  • Hinweis über Pass- und Visavorschriften (nur bei Reisenden mit deutscher Staatsbürgerschaft verpflichtend),
  • Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse,
  • Hinweis über Versicherungen,
  • Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort.
Der Reiseveranstalter muss darauf achten, dass der Kunde einen Insolvenzversicherungsschein erhalten muss, bevor er die Reise bezahlt oder anzahlt (vgl. § 651 k Abs. 4 BGB).

3. Was muss ich als Reiseveranstalter von Busreisen beachten?

Früher mussten Reiseveranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen in Zusammenarbeit mit einem fremden Busunternehmen angeboten haben, nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine Genehmigung für Tätigkeiten im Kraftomnibusverkehr vorweisen. Seit 2002 ist das nicht mehr erforderlich, wenn der Veranstalter gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten, bereits lizensierten Busunternehmen durchgeführt wird.

4. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung?

Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Website: Gründung im Überblick

Reisevermittler

1. Was ist ein Reisevermittler? Benötige ich eine Genehmigung?

Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, das heißt, es verkauft Leistungen Dritter. Für die Vermittlung von Dienstleistungen zahlt der Erbringer dieser Leistungen i.d.R. Provisionen (Ausnahmen: Nullprovisionsregelungen, z.B. bei der Lufthansa). Damit ein Reisebüro den Status eines Vermittlers beibehält, muss dies z. B. durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Ein Reisevermittler gibt lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an Kunden weiter und wirkt beim Vertragsschluss mit. Dem Kunden muss deutlich vermittelt werden, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisevermittler, sondern mit dem dahinter stehenden Reiseveranstalter schließt.
Als Reisevermittler benötigen Sie keine Erlaubnis oder Genehmigung, aber die Tätigkeit gehört zu den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). Das bedeutet, dass unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige beim Ordnungsamt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch das Ordnungsamt überprüft wird.
Dafür ist erforderlich:
  • ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
  • und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.

2. Welche Pflichten habe ich gegenüber den Kunden?

Der Reisevermittler schließt mit dem Kunden einen sogenannten Reisevermittlungsvertrag ab. Aus der Vermittlerstellung des Reisebüros ergeben sich Rechte und Pflichten. Zwar hat das vermittelnde Reisebüro nicht für die mangelhafte Durchführung des Reisevertrags selbst einzustehen, es können sich aber aus der Verletzung von Sorgfaltspflichten, die aus dem Vermittlungsvertrag erwachsen, Haftungsrisiken – etwa wegen fehlerhafter Beratung – ergeben.
In die alleinige Verantwortung des Reisevermittlers fällt die fehlerhafte Beratung des Reisekunden bei:
  • der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltern,
  • der Auswahl von Urlaubsländern und – orten,
  • der Information über die Qualität der Unterkunft,
  • der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen,
  • der Beförderung und
  • des Reisepreises
Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten kann einen Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz unmittelbar gegenüber dem Reisevermittler auslösen.
Des Weiteren sollten Reisevermittler folgende Leistungen erbringen:
  • Die Beschaffung von: Fahrausweisen für Bahnfahrten, einschl. Platzkarten, Flug- und Schiffpassagen sowie Omnibusfahrten im Fernlinienverkehr.
  • Das Erteilen von Auskünften über diese Reiseleistungen.
  • Die Vermittlung von: Pauschal-, Gesellschafts- oder Einzelreisen mit den damit verbundenen Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen.
  • Dienstleistungen, wie Reiseversicherungen, Visabeschaffung (nur bei Kunden mit deutscher Staatsbürgerschaft), Devisenbeschaffung, Geldwechsel u.ä..
Werden diese Leistungen in wesentlichem Umfang nicht vermittelt, so z.B. keine Bahnfahrkarten oder Flugscheine verkauft, muss der Reisevermittler die sich daraus ergebende Beschränkung oder Spezialisierung der Betätigung durch geeignete Zusätze erkennbar machen.
Nach dem Gesetz (vgl. § 5 BGB-InfoV, § 242 BGB und weitere) sind nur Reiseveranstalter verpflichtet folgende Informationen an den Reisenden weiterzugeben. Allerdings vertrauen Reisende auf die besondere Sachkunde des Reisevermittlers und erwarten, dass der Reisevermittler diese Bestimmungen ebenfalls kennt und darüber informiert:
  • Hinweis über Pass- und Visavorschriften (nur bei Reisenden mit deutscher Staatsbürgerschaft)
  • Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse
  • Hinweis über Versicherungen
  • Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort
Bietet der Reisevermittler die Beschaffung von Visa an, dann muss er die Einreisebestimmungen kennen und die richtigen Dokumente besorgen.
Der Reisevermittler muss darauf achten, dass der Kunde einen Insolvenzversicherungsschein erhält, bevor er die Reise bezahlt oder anzahlt (vgl. § 651 k Abs. 4 BGB).

Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)

Der Reiseveranstalter ist nach § 651 k BGB verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen den eigenen Konkurs abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden die notwendigen Rückreisekosten im Falle des Konkurses erstattet werden. Die Kundengeldabsicherung gilt auch für Reisevermittler, die veranstaltend tätig werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der IHK Berlin.
Reiseunternehmen sind gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern.

3. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung?

Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Website: Gründung im Überblick