Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau - Prüfungsinformationen
- Wann findet die Prüfung zum Werkfeuerwehrmann statt?
- Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 1 zum Werkfeuerwehrmann aus?
- Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 2 zum Werkfeuerwehrmann aus?
- Wie läuft die Praktische Prüfung zum Werkfeuerwehrmann ab?
- Wann gilt die Prüfung zum Werkfeuerwehrmann als bestanden?
Mehr Informationen zu Themen wie Zulassung zur Abschlussprüfung, Notenschlüssel, Prüfungsordnung, Gebührentarife, Übernahme Berufsschulnote ins Zeugnis finden Sie unter Infos und Formulare.
Wann findet die Prüfung zum Werkfeuerwehrmann statt?
Die Übersicht der Prüfungstermine Teil 1 und Teil 2 finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Hinweis zur Einreichung von Ausbildungsnachweisen
Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis/Berichtheft online über das Azubi-Infocenter hochgeladen werden.
Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 1 zum Werkfeuerwehrmann aus?
Teil 1 der Abschlussprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden und erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt.
In diesem Prüfungsbereich soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren,
- Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren,
- Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und
- Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.
Es sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- elektrotechnische Arbeiten,
- metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie
- Holzbauarbeiten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten.
Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 2 zum Werkfeuerwehrmann aus?
Prüfungsbereiche schriftlich
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Prüfungszeit/
Gewichtung
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Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
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195 Minuten
20 Prozent
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Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
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60 Minuten
10 Prozent
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Wie läuft die Praktische Prüfung zum Werkfeuerwehrmann ab?
Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei
- Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen,
- Einsatzmittel zu handhaben,
- Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
- Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie
- die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.
Für den Nachweis sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- Brände löschen und
- Menschen retten.
Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu “Brände löschen” und “Menschen retten” durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.
Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei
- Einsatzmittel zu handhaben,
- Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
- Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie
- die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.
Für den Nachweis sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- technische Hilfe leisten und
- einen ABC-Einsatz durchführen.
Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu “technische Hilfe leisten” und “einen ABC-Einsatz durchführen” durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.
Zeitraum praktische Prüfung:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe.
Wann gilt die Prüfung zum Werkfeuerwehrmann als bestanden?
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und Menschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.