Polsterer:in - Prüfungsinformationen

Mehr Informationen zu Themen wie Zulassung zur Abschlussprüfung, Notenschlüssel, Prüfungsordnung, Gebührentarife, Übernahme Berufsschulnote ins Zeugnis finden Sie unter Infos und Formulare.

Wann findet die Prüfung zum Polsterer statt?

Die Übersicht der Prüfungstermine finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Hinweis zur Einreichung von Ausbildungsnachweisen
Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis/Berichtheft online über das Azubi-Infocenter hochgeladen werden.

Wie sieht die Zwischenprüfung zum Polsterer aus?

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt. Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,
  • Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,
  • Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,
  • Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
  • Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,
  • Bezüge zu nähen,
  • Polster oder Matratzen aufzubauen,
  • Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,
  • Verzierungen anzubringen,
  • Zwischenkontrollen durchzuführen,
  • Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
  • fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie
  • Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Abschließend soll mit ihm über die Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt werden. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; das situative Fachgespräch soll höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

Wie sieht die Abschlussprüfung zum Polsterer aus?

Prüfungsbereiche schriftlich
Prüfungszeit/
Gewichtung
Planung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Arbeitsablaufpläne zu erstellen,
  • Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
  • den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,
  • Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,
  • qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen
120 Minuten
20 Prozent
Fertigung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,
  • Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,
  • Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
  • Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
  • Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,
  • Montagetechniken anzuwenden,
  • Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;
120 Minuten
20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
60 Minuten
10 Prozent

Wie läuft die Praktische Prüfung zum Polsterer ab?

Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  • Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,
  • Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
  • Bezugsflächen zu gestalten,
  • Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,
  • Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,
  • Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
  • Zubehörteile zu montieren,
  • Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
  • Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,
  • Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
  • fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  • Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder
  • Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren und mit ihm soll über die Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern. Dieser Prüfungsbereich wird mit 50 Prozent gewichtet.
Zeitraum praktische Prüfung:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Wann gilt die Prüfung zum Polsterer als bestanden?

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und
  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.