Lacklaborant:in - Prüfungsinformationen
Mehr Informationen zu Themen wie Zulassung zur Abschlussprüfung, Notenschlüssel, Prüfungsordnung, Gebührentarife, Übernahme Berufsschulnote ins Zeugnis finden Sie unter Infos und Formulare.
Wann findet die Prüfung zum Lacklaboranten statt?
Die Übersicht der Prüfungstermine Teil 1 und Teil 2 finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Hinweis zur Einreichung von Ausbildungsnachweisen
Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis/Berichtheft online über das Azubi-Infocenter hochgeladen werden.
Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 1 zum Lacklaboranten aus?
Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und besteht aus den Prüfungsbereichen: Applikations- und Prüftechnik sowie Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) lacktechnische Arbeiten durchführen,
- b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a) Durchführen analytischer Arbeiten,
- b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und
- c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b) chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,
- c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a) Durchführen analytischer Arbeiten,
- b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
- c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie
- d) Herstellen von Beschichtungsstoffen;
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
Wie sieht die Abschlussprüfung Teil 2 zum Lacklaboranten aus?
Prüfungsbereiche schriftlich
|
Prüfungsdauer
|
Lack- und Beschichtungstechnologie
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Die Aufgaben zu Nummer 1, Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.
|
195 Minuten
|
Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
|
60 Minuten
|
Wie läuft die Praktische Prüfung zum Lacklaboranten ab?
Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prüfen,
- b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
Zeitraum praktische Prüfung:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Materialbereitstellungslisten
Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe.
Wann gilt die Prüfung zum Lacklaboranten als bestanden?
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.