Fachkraft im Fahrbetrieb - Prüfungsinformationen

Mehr Informationen zu Themen wie Zulassung zur Abschlussprüfung, Notenschlüssel, Prüfungsordnung, Gebührentarife, Übernahme Berufsschulnote ins Zeugnis usw. gibt es unter Infos und Formulare.

Wann findet die Prüfung zur Fachkraft im Fahrbetrieb statt?

Die Übersicht der Prüfungstermine zur Zwischen- und Abschlussprüfung finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Hinweis zur Einreichung von Ausbildungsnachweisen
Bei der Anmeldung zur Prüfung muss der Ausbildungsnachweis/Berichtheft online über das Azubi-Infocenter hochgeladen werden.

Wie sieht die Zwischenprüfung zur Fachkraft im Fahrbetrieb aus?

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Der Prüfling soll in höchstens 200 Minuten praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge unter Beachtung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvorschriften im Verkehr sowie der Kundenbelange selbständig ausführen, technische Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes nutzen und Kundengespräche zielgerichtet führen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
  1. Fahrzeugtechnik sowie Kontrollieren, Warten und Pflegen von Fahrzeugen,
  2. Marketing und Vertrieb einschließlich Durchführen eines Kundengespräches; Ermitteln von Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Verkehrsträger, Ermitteln von Fahrpreisen sowie Verkaufspreisen sonstiger Dienstleistungen,
  3. Bearbeiten von Geschäftsprozessen.

Wie sieht die Abschlussprüfung zur Fachkraft im Fahrbetrieb aus?

Prüfungsbereiche schriftlich
Prüfungszeit/
Gewichtung
Personenverkehr und Beförderungsleistungen
Der Prüfling soll zeigen, dass er die Auswirkungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen auf den öffentlichen Personennahverkehr an praxisbezogenen Fällen darstellen, Kalkulationsverfahren anwenden und Vorschläge für das Dienstleistungsangebot im öffentlichen Personennahverkehr entwickeln und begründen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
  • Rechtsvorschriften,
  • Erkennen von Kundenbedürfnissen und kundenorientierte Gestaltung des Fahrbetriebes,
  • Analyse von Kriterien für die Einrichtung und Ausgestaltung eines Linienverkehrs,
  • Ermitteln von Verbindungen und Fahrpreisen,
  • Ausarbeiten und Kalkulieren von Sonderverkehren,
  • Unfallverhütung und Verhalten bei Unfällen;
90 Minuten
40 Prozent
Planung und Disposition des Fahrbetriebes
Der Prüfling soll zeigen, dass er Fahrplanunterlagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Beförderungsqualität anwenden kann.
Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
  • Aufstellen von Fahr-, Umlauf- und Dienstplänen,
  • Personal- und Fahrzeugbedarf im Linien- und Sonderverkehr,
  • Einsatz der Informationstechnik im Fahrbetrieb;
90 Minuten
40 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll eine praxisbezogene Aufgabe bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
60 Minuten
20 Prozent

Wie läuft die praktische Prüfung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ab?

Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwei Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden bis zu drei praktische Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren und die Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Qualitätssicherung sowie der Kundenorientierung beachten kann.
Die praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen- oder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahrdienst.
Für die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere in Betracht:
  1. Vor- und Nachbereitung einer Beförderung,
  2. Maßnahmen bei besonderen Betriebsbedingungen und Störungen,
  3. Umgang mit Kunden.
Bei der Durchführung der praktischen Aufgabe I soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrzeuge verkehrssicher, kundenfreundlich und wirtschaftlich unter Einhaltung der maßgebenden rechtlichen und betrieblichen Vorschriften führen sowie die notwendigen Aufzeichnungen anfertigen kann.
Bei der Aufgabenstellung ist das Streckennetz sowie das Verkehrsmittel des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen, auf dem der Prüfling schwerpunktmäßig ausgebildet wurde.
Für die praktischen Aufgaben II kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
  1. Planung und Disposition des Fahrbetriebes,
  2. Beschaffung, Verkauf und Vertrieb von Dienstleistungen einschließlich vor- und nachgelagerter Unternehmen sowie Bearbeitung von Kundeneingaben,
  3. Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
Bei der Durchführung der praktischen Aufgaben II soll der Prüfling zeigen, dass er das Leistungsangebot umsetzen, Kommunikationssysteme anwenden, mit Kunden umgehen und Geschäftsvorfälle bearbeiten kann.
Zeitraum praktische Prüfung:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Materialbereitstellungslisten

Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe.

Wann gilt die Prüfung zur Fachkraft im Fahrbetrieb als bestanden?

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils
  • im praktischen und
  • im schriftlichen Teil der Prüfung
  • sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Werden die Prüfungsleistungen in den praktischen Aufgaben II insgesamt oder in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.