30. September 2026

EmpCo-Richtlinie: Bundestag beschließt Erleichterungen

Ludwigshafen. Seit dem 27. September 2026 gelten mit der EmpCo-Richtlinie neue Vorgaben für die Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Kurz vor Inkrafttreten hat der Deutsche Bundestag am 24. September 2026 noch eine wichtige Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen: Mit dem neuen § 15b UWG soll für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, bei bestimmten Verstößen gegen die neuen Vorgaben eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen, wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz hin.
Die neue Regelung ermöglicht damit gegen Abmahnungen vorzugehen, wenn auch mit Einzelfallprüfung und Nachweise auf Unternehmensseite. Die vorgesehenen Erleichterungen für Bestandswaren sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes sowie die Kosten und Umweltbelastungen berücksichtigen, die mit einer Vernichtung von Warenbeständen verbunden wären. Je nach Einzelfall kann dies beispielsweise zusätzliche Informationen, eine Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder auch den Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs rechtfertigen.
Heiko Lenz, für Wettbewerbsrecht zuständiger Jurist der IHK Pfalz, betont: „Diese Abverkaufsfrist gilt nicht pauschal für das Jahr 2028. Die Sonderregelung gilt maximal bis September 2028 und verlangt eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“ Nicht betroffen von dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind u.a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Socia Media- Kanälen und gedruckte Werbemittel, berichtet Heiko Lenz weiter. Dort kommt die Richtlinie direkt zur Anwendung.
Die Umsetzung der EmpCo (Empowering Consumers for the Green Transition)-Richtlinie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing und irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Unter anderem werden bestimmte allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ stärker reguliert. „Hinzu kommen neue Vorgaben etwa für Nachhaltigkeitssiegel, Aussagen über künftige Umweltleistungen sowie Aussagen zur Klimaneutralität auf Grundlage der Kompensation von Treibhausgasemissionen“, so Lenz.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hatte sich gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden dafür eingesetzt, dass vor allem für langlebige Produkte ein längerer Abverkauf ermöglicht wird.
Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist allerdings vorgesehen, dass die Regelung rückwirkend ab 27. September 2026 gilt.