Demokratie stärken – Werte leben
Unternehmen tragen als zentrale Akteure der Gesellschaft eine besondere Verantwortung für die Stärkung der Demokratie. Unternehmen können Orientierung geben, Dialog fördern und demokratische Prinzipien im eigenen Einflussbereich aktiv leben. Doch welche Grenzen müssen Unternehmerinnen und Unternehmer beachten? Wie dürfen sie tätig werden – und wann müssen sie sogar einschreiten?
Was ist erlaubt?
Grundsätzlich gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz auch am Arbeitsplatz, sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende.
Dabei sind jedoch Grenzen zu beachten:
- Der Betriebsfrieden darf nicht gefährdet werden. Politische Äußerungen dürfen das Betriebsklimas nicht negativ beeinflussen oder Arbeitsabläufe stören.
- Allgemeine politische Äußerungen von Arbeitgebenden sind zulässig.
- Parteipolitische Äußerungen des Arbeitgebenden sind ebenfalls erlaubt, so lange sie nicht geeignet sind, den Betriebsfrieden zu stören.
- Besteht ein Betriebsrat, gilt nach § 74 Abs. 2. S. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Arbeitgebende und Betriebsrat haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen.
- Bei Kleinstunternehmen besteht dieses ausdrückliche Verbot nicht. Dennoch gilt auch hier der Grundsatz der Wahrung des Betriebsfriedens.
Umgang mit extremen Positionen im Unternehmen
Unter dem Begriff Hate Speech wird eine Verrohung der Sprache in öffentlichen Diskussionen verstanden, die sich in abwertenden, beleidigenden oder menschenverachtenden Aussagen oder Bildern äußert.
Fake News sind absichtlich falsche oder irreführende Informationen, die gezielt verbreitet werden, um Meinungen zu manipulieren oder politische, soziale oder wirtschaftliche Ziele zu verfolgen.
Rechtlicher Rahmen
Hate Speech und die Verbreitung von Fake News sind nicht automatisch strafbar. Hintergrund ist die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit. Auch überspitzte oder provokante Aussagen können vom Schutzbereich umfasst sein.
Grenzen bestehen jedoch, wenn
Grenzen bestehen jedoch, wenn
- die Ehre oder Persönlichkeitsrechte einzelner Personen verletzt werden
- die Äußerung die Schwelle zur sogenannten Schmähkritik überschreitet, also keine sachliche Auseinandersetzung mehr erkennbar ist.
Ob eine Äußerung noch zulässig oder bereits unzulässig ist, kann nicht pauschal beurteilt werden. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht verlangen eine sorgfältige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Arbeitsrechtlicher Kontext
Im Arbeitsverhältnis kommt eine weitere Dimension hinzu:
- Ehrverletzende oder diffamierende Äußerungen von Arbeitnehmenden können die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Unternehmens beeinträchtigen.
- Social-Media-Beiträge können das Unternehmensimage erheblich schädigen.
- Herabwürdigende Aussagen gegenüber Kolleginnen und Kollegen gefährden das soziale Miteinander im Betrieb.
In solchen Fällen liegt eine Störung des Betriebsfriedens vor. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) unter Umständen sogar verpflichtet einzuschreiten.
Mögliche arbeitsrechtliche Maßnahmen:
- Ermahnung
- Abmahnung
- Versetzung
- Kündigung (in gravierenden Fällen)
Die Maßnahme muss stets verhältnismäßig und gut begründet sein.
Tipps für den Unternehmensalltag
Unternehmen können Demokratie aktiv stärken:
- Klare Unternehmenswerte formulieren und intern wie extern kommunizieren.
- Allianzen für Demokratie nutzen: Angebote im Unternehmen bewerben, Mitarbeitende für Schulungen freistellen und Kosten übernehmen.
- Sich in Allianzen für Demokratie engagieren, Kooperationen mit demokratischen Initiativen eingehen.
- Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützen, durch Spenden, Partnerschaften oder gemeinsame Projekte.
- Politische Partizipation fördern, Mitarbeitende zur gesellschaftlichen Beteiligung ermutigen.
- Zur Wahlbeteiligung aufrufen, überparteilich und wertebasiert zur Teilnahme an Wahlen motivieren.
- Interne demokratische Strukturen stärken, Transparenz fördern, Mitbestimmung ermöglichen sowie Vielfalt und Inklusion aktiv leben.
IHK24
Tipps für Arbeitgeber
- Zunächst das Gespräch suchen: Das direkte Gespräch sollte immer der erste Schritt sein. Klare Erwartungen formulieren und verbindliche Verhaltensanweisungen geben.
- Konflikt professionell vorbereiten: Zur Unterstützung kann der „Conflict Coach“ des Business Council for Democracy genutzt werden.
- Betroffene einbeziehen: Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen führen, die vom Verhalten betroffen sind, und deren Perspektive berücksichtigen.
- Sorgfältig dokumentieren: Vorfälle genau festhalten. Bei Social Media auch Likes, Kommentare und Reichweite mittels Screenshots sichern, da diese für die Bewertung des Schadens relevant sein können.
- Schaden beziffern: Mögliche wirtschaftliche oder reputative Auswirkungen nachvollziehbar darlegen.
- Betriebsrat einbeziehen: Sofern vorhanden, sollte der Betriebsrat frühzeitig informiert und beteiligt werden.
- Arbeitsrechtliche Schritte sorgfältig prüfen: Maßnahmen wie Ermahnung, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung gut begründen und gegebenenfalls juristisch prüfen lassen.
- Plattform informieren: Problematische Beiträge melden und die Löschung verlangen. Meldestellen für illegale oder problematische Inhalte nutzen: Eine Übersicht an Meldestellen hat das BKA zusammengestellt.
- Strafrechtliche Schritte prüfen: Bei möglichen Straftatbeständen eine Anzeige in Betracht ziehen.
- Unterstützungsangebote schaffen: Interne Anlaufstellen oder Vertrauenspersonen für Betroffene von Diskriminierung etablieren.
