Recht

Verteilung und Platzierung von Werbung



Nicht nur der Inhalt einer Werbung, auch die Art und Weise, wie Werbung unter die Bevölkerung gebracht wird, kann wettbewerbswidrig sein.

I. Werbung per Post

Immer zulässig ist die Werbung per Brief, die direkt an den Empfänger adressiert ist, oder durch Postwurfsendung. Briefwerbung muss allerdings auf den ersten Blick als Werbung erkennbar sein und darf beispielsweise nicht durch ihre äußere Erscheinung vortäuschen, ein persönlicher Brief zu sein.

II. Werbung per Telefon, Fax, E-Mail und SMS

Werbung durch Telekommunikationsmittel ist bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

III. Werbung durch Verteilung von Werbebriefen oder Wurfzetteln

Wird Werbung, sei es in Form von Briefen oder als Wurfzettel nicht durch die Post zugestellt, sondern durch das werbende Unternehmen selbst oder einen beauftragten Verteildienst, müssen Hinweise wie "Bitte keine Werbung" am Briefkasten unbedingt beachtet werden. Ansonsten ist die Verteilung als belästigende Werbung unzulässig.
Unzulässig, weil belästigend, ist das häufig zu beobachtende Anbringen von Wurfzetteln hinter Scheibenwischern.
Die Verteilung von Werbung an Passanten ist zulässig, solange es nicht in aufdringlicher Art und Weise geschieht. Je nach Praxis der jeweiligen Stadt oder Gemeinde kann hierfür eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein, da hierdurch öffentlicher Straßenraum nicht zu Verkehrs-, sondern zu Werbezwecken genutzt wird.
Die Verteilung von Werbung auf fremden Grundstücken, beispielsweise in Einkaufszentren oder auf Parkplätzen von Unternehmen, ist nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, ist damit zu rechnen, dass der Grundstückseigentümer von seinem Hausrecht Gebrauch macht und darüber hinaus Reinigungskosten für die Beseitigung von weggeworfenen Wurfzetteln in Rechnung stellt.

IV. Informationsstände und Ansprechen von Passanten

Werbung durch Informationsstände im öffentlichen Straßenraum ist grundsätzlich zulässig. Hierfür ist allerdings eine Sondernutzungserlaubnis zwingend erforderlich. Eine solche Erlaubnis wird nur zeitlich und räumlich begrenzt erteilt. Dabei sind abhängig vom jeweiligen Ort Einschränkungen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder möglicher Beeinträchtigungen denkbar.
Wie die Verteilung von Werbung, ist das Ansprechen von Passanten grundsätzlich zulässig, solange es nicht aufdringlich geschieht. Außerdem muss für den Angesprochenen von vornherein erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt und nicht nur nach dem Weg gefragt wird.

V. Plakate und Aufkleber

Die Anbringung von Werbeplakaten und Aufklebern ist nur zulässig, wenn sie mit Einwilligung des Eigentümers der jeweiligen Werbefläche geschieht. Das Bekleben von Flächen ohne Einverständnis des Berechtigten ("wildes Plakatieren") ist ein Wettbewerbsverstoß. Dabei ist es unerheblich, ob Plakate oder Werbezettel fest mit dem Untergrund verklebt oder lediglich mit Klebestreifen befestigt werden.
Das Überkleben fremder Plakate ist immer wettbewerbswidrig. Dies gilt auch, wenn mit den überklebten Plakaten selbst vorher eigene überklebt wurden.
Die Anbringung von Aufklebern an Haustüren oder Briefkästen ist als belästigende Werbung immer unzulässig. Niemand muss es gegen seinen Willen dulden, dass sein Eigentum als Werbeträger genutzt wird. In solchen Fällen kann das werbende Unternehmen nicht nur abgemahnt werden, sondern muss auch als Schadenersatz die Kosten der Beseitigung tragen.

VI. Werbefahrzeuge und Anhänger

Das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zu Werbezwecken ist grundsätzlich unzulässig. Werden sie im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erforderlich. Diese wird jedoch üblicherweise nicht erteilt, da durch diese Art der Werbung das Stadt- bzw. Landschaftsbild übermäßig beeinträchtigt wird.
Insbesondere ist das Abstellen von Werbefahrzeugen (ebenso wie die Errichtung anderer Werbeanlagen) auf Brücken über Autobahnen und Bundes-, Landes- und Kreisstraßen gesetzlich untersagt.
Werden Werbeanhänger oder andere Fahrzeuge zu Werbezwecken ohne eine entsprechende Genehmigung aufgestellt, muss das werbende Unternehmen nicht nur mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, sondern auch mit dem Abschleppen des Fahrzeugs und einem Bußgeldverfahren rechnen.
Werden Werbeanhänger oder -fahrzeuge auf privatem Grund und Boden aufgestellt, werden sie wie feste Werbeanlagen behandelt – siehe unten.

VII. Feste Werbeanlagen

Die Errichtung von festen Werbeanlagen ist grundsätzlich nur mit einer Baugenehmigung zulässig. "Fest" bedeutet dabei nicht zwingend, dass ein Werbeträger wie ein Gebäude fest mit dem Erdboden verbunden ist. Es reicht aus, dass er schon durch sein eigenes Gewicht auf dem Erdboden ruht oder an einem Gebäude befestigt ist. Damit zählen auch "bewegliche" Werbeträger wie Anhänger oder Plakatständer als "feste" Werbeanlagen. Nicht nötig ist es, dass eine solche Anlage für eine längere Zeit nicht bewegt wird.
Eine Baugenehmigung ist nur in Ausnahmefällen nicht erforderlich.
Innerstädtisch sind Werbeanlagen grundsätzlich zulässig, da Werbeträger auf privaten Grundstücken zum Stadtbild gehören. Sie dürfen allerdings weder das Stadtbild verunstalten noch gehäuft angebracht werden. In Wohngebieten dürfen Werbeanlagen nur am Unternehmen selbst angebracht werden. Ausnahmen gelten nur für Werbung an Wartehäuschen, Telefonzellen oder ähnlichen Einrichtungen sowie für Werbung für kulturelle, kirchliche, sportliche oder ähnliche Veranstaltungen.
Außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile sind Werbeanlagen dagegen unzulässig, eine Baugenehmigung wird grundsätzlich nicht erteilt. Ausnahmen gelten nur für Anlagen unmittelbar an Gebäuden des Unternehmens, Hinweistafeln und Wegweisern zur Orientierung im Verkehr sowie Werbeanlagen an Flugplätzen, Sportanlagen, Ausstellungsgeländen und ähnlichen Orten.