Recht

Faxwerbung

Telefax-Werbung hat den Vorteil, dass mit geringem Kostenaufwand (ggf. sogar computergesteuert) rasch und sicher Werbebotschaften an eine Vielzahl von Empfängern übermittelt werden können. Im Hinblick auf sinkende Telekommunikationsgebühren und der großen Anzahl von Fax- Anschlüssen kommt der Werbeform große wirtschaftliche Bedeutung zu.
Die Flut der unerwünschten Zusendungen von Werbefaxen hat in den vergangenen Jahren dramatisch zugenommen. Ärgerlich sind die Werbefaxe zum einen, weil sie während ihrer Übertragung das Faxgerät blockieren. Zum anderen aber auch insbesondere deshalb, weil die Werbefaxe für den Empfänger mit Papier- und anderen Verbrauchskosten verbunden sind. Oftmals versuchen die Faxversender darüber hinaus, die Faxempfänger zu einer Rückantwort über eine so genannte Mehrwertnummer zu animieren, was weitere nutzlose Kosten verursachen kann.

Unverlangte Werbefaxe sind rechtswidrig

Nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt es als wettbewerbswidrig, wenn an Privatpersonen oder Unternehmer unerwünschte Telefaxe ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Empfängers geschickt werden.
Bei Unternehmern als Adressaten unerlaubter Faxwerbung kann im Hinblick auf die Störung des Betriebsablaufs ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Faxgeräts ein Eingriff in das Eigentum und den Besitz vorliegen.
Bei Privatpersonen kann die Zusendung von Telefax-Werbung ohne das vorherige Einverständnis des Empfängers wegen der damit verbundenen Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie wegen der unerlaubten Inanspruchnahme des Geräts einen Eingriff in das Eigentum bzw. Besitz am Gerät darstellen.
Die Empfänger unaufgefordert zugesandter Werbemitteilungen haben daher nach §§ 3 UWG, 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB analog grundsätzlich Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen die Versender der Mitteilungen.

Absender ermitteln

Wer gegen den Absender vorgehen will, wird auf den Werbefaxen oftmals nur eine Telefax- oder Telefonnummer finden, unter der man "Informationen" erhält bzw. die Faxwerbung abbestellen kann.
Sofern es sich bei der genannten Nummer um eine sog. Mehrwertdienstenummer handelt, soll das 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdienstenummern zumindest bei Angeboten von 0190er- und 0900er-Mehrwertdienstenummern mehr Transparenz schaffen. Auf Basis des Gesetzes wurde bei der Bundesnetzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eine Datenbank der Betreiber von Mehrwertdienstenummern eingerichtet, auf die Betroffene zurückgreifen können, um Auskünfte über Betreiberdaten zu erhalten. Das Gesetz erleichtert damit die Ermittlung der am Spam-Prozess Beteiligten und gibt den betroffenen Faxempfängern eine bessere Handhabe, gegen den Missbrauch dieser Rufnummern vorzugehen. Meistens haben die registrierten Unternehmen jedoch die ihnen zugeteilten Nummern an Zwischenhändler (Reseller) weitergegeben, die wiederum die Nummern an den letzten Informationsanbieter weitervermietet haben. Auch gegen die Netzbetreiber und Reseller bestehen allerdings nach dem Unterlassungsklagengesetz Auskunftsansprüche.
Die Bundesnetzagentur kann bestimmte Maßnahmen einleiten, um die Versendung von unerlaubten Werbefaxen zu unterbinden.

Wie wehre ich mich gegen Fax-Spam?

Bei unzulässiger Faxwerbung durch deutsche Unternehmen ist die Rechtsverfolgung relativ unproblematisch. Innerhalb weniger Tage kann per Abmahnung und einstweiliger Verfügung ein Werbeverbot erreicht werden. In Bezug auf eventuelle Verfahrenskosten muss der Betroffene jedoch leider immer damit rechnen, dass ihm neben zeitlichem und organisatorischem Aufwand auch ein Prozesskostenrisiko entsteht. Es kommt nicht selten vor, dass selbst bei einem gewonnenen Prozess die Prozesskosten nicht beigetrieben werden können. Schwierig gestaltet sich die Rechtsverfolgung, wenn die Faxe aus dem Ausland stammen oder der inländische Absender nicht erkennbar angegeben wird. Trotz eindeutiger Rechtslage im Inland ist es also rein faktisch kaum möglich, der Flut der ausländischen Werbefaxe wirksam zu begegnen.
Eine Möglichkeit, die Flut der Faxwerbung zumindest etwas zu reduzieren besteht darin, sich auf die sog. "Robinson-Listen" setzen zu lassen. Zumindest seriöse Werbetreibende orientieren sich bei der Erfassung ihrer Informationen an diesen Listen und versenden nicht an den dort erfassten Personenkreis. Die überwiegende Zahl der besonders störenden Fax-Spammer hält sich allerdings leider nicht an diese Liste.
Als pragmatische Lösung bleibt zu empfehlen, das Faxgerät nachts, sofern man in dieser Zeit keine Telefaxe erwartet, schlicht auszuschalten, denn wegen der günstigeren Übertragungskosten erfolgt die Übersendung von Fax-Spam meistens nachts oder am Wochenende.
Es ist dringend davon abzuraten, die auf den Fax-Spam angegebenen Mehrwertdienstenummern anzuwählen. Dies gilt auch für den Fall, dass lediglich versucht werden soll, die weitere Zusendung für die Zukunft zu unterbinden.