Recht

Gestaltung Geschäftsbriefe für Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag

Was sind Geschäftsbriefe?

(Formvorschriften: keine zentrale, gewerberechtliche Vorschrift mehr, § 15b GewO wurde 2009 aufgehoben; § 37a HGB gilt nicht; Angabe-Pflicht ergibt sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sowie der DL-InfoV)
Zu den „Geschäftsbriefen“ zählen alle nicht mündlichen Mitteilungen eines Unternehmens über geschäftliche Angelegenheiten nach außen, also gegenüber Dritten. Sie müssen an einen bestimmten Empfänger gerichtet sein. Dies gilt nicht nur vor der Aufnahme, sondern grundsätzlich auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Auf die äußere Form der Mitteilung kommt es hierbei nicht an. So sind Geschäftsbriefe nicht nur Briefe im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch z.B. Postkarten.

Geschäftsbriefe sind daher z.B. auch:

E-Mails Faxe bzw. Postkarten oder andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, wie z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc., Telebriefe, Geschäftsrundschreiben, gleichförmige Kaufangebote, Preislisten, formularmäßige Mitteilungen oder Erklärungen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen oder Quittungen), Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen (z. B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses), Bestellscheine.

Keine Geschäftsbriefe sind:

Schriftliche Mitteilungen an die Gesellschafter, Mitteilungen an einen unbestimmten Personenkreis (z.B. Werbeschriften, Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen), Mitteilungen und Berichte, sie sich im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergeben und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in die lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen, betriebsinterne Rundschreiben.
In Zweifelsfällen ist es ratsam, auch andere Mitteilungen (insbesondere Kurzbrief) mit den notwendigen Angaben zu versehen, um Haftungsprobleme zu vermeiden.

Die Geschäftsbriefe von Gewerbetreibenden sollten folgende Informationen enthalten:

Der Nachname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen ist anzugeben. Nachname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Doppelnamen sind vollständig und unverändert anzuführen. Der Vorname darf nicht abgekürzt werden. Daneben ist eine ladungsfähige Geschäftsanschrift anzugeben (eine Postfachadresse allein genügt nicht!). Sogenannte Werbe- oder Geschäftsbezeichnungen sind gestattet, z.B. für eine Gaststätte „Zum Bären“. Diese Bezeichnungen und die verwendeten Zusätze dürfen allerdings nicht irreführend sein oder den Eindruck erwecken, das Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Die Führung eines Rechtsformzusatzes, wie bspw. e.K., GmbH, KG, usw. sowie eine sich an einen Rechtsformzusatz anlehnende Kurzform in der Geschäftsbezeichnung erweckt den Eindruck einer Firma im Sinne von § 17 HGB und ist deshalb unzulässig. Die Geschäftsbezeichnung selbst stellt keine Pflichtangabe auf Geschäftsbriefen dar, sie kann aber z.B. als Zusatz zum Vor- und Nachnamen mit aufgenommen werden.
Der Unternehmer muss außerdem auf Rechnungen (nicht auf sonstigen Geschäftsbriefen) die Angaben nach § 14 Abs. 1, Abs. 4 UStG angeben.

Musterbrief Gewerbetreibende

Geschäftsbrief KGT
Hinweis: Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.