Sie befinden sich auf der Seite der IHK Pfalz.
Möchten Sie diese Seite in einem Cookie als Ihre Heimat-IHK setzen?
Sie befinden sich auf der Seite der IHK Pfalz.
Bisher ist die als Ihre Heimat-IHK hinterlegt. Wollen Sie die Seite der IHK Pfalz in einem Cookie
als Ihre neue Heimat-IHK setzen?
Sie werden zum Angebot der weitergeleitet.
Die IHK Pfalz in Ludwigshafen zieht vom 8. bis 12. Juni um. In der Umzugsphase sind die Mitarbeitenden nur eingeschränkt persönlich erreichbar.
(Formvorschriften: keine zentrale, gewerberechtliche Vorschrift mehr, § 15b GewO wurde 2009 aufgehoben; § 37a HGB gilt nicht, auch nicht analog für die eGbR, da kein Verweis in § 707b BGB; Angabe-Pflicht ergibt sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sowie der DL-InfoV).
Zu den „Geschäftsbriefen“ zählen alle nicht mündlichen Mitteilungen eines Unternehmens über geschäftliche Angelegenheiten nach außen, also gegenüber Dritten. Sie müssen an einen bestimmten Empfänger gerichtet sein. Dies gilt nicht nur vor der Aufnahme, sondern grundsätzlich auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Auf die äußere Form der Mitteilung kommt es hierbei nicht an. So sind Geschäftsbriefe nicht nur Briefe im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch z.B. Postkarten.
Geschäftsbriefe sind daher z.B. auch:
E-Mails, Faxe bzw. Postkarten oder andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, wie z.B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc., Telebriefe, Geschäftsrundschreiben, gleichförmige Kaufangebote, Preislisten, formularmäßige Mitteilungen oder Erklärungen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen oder Quittungen), Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen (z. B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses), Bestellscheine.
Keine Geschäftsbriefe sind: Schriftliche Mitteilungen an die Gesellschafter, Mitteilungen an einen unbestimmten Personenkreis (z.B. Werbeschriften, Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen), Mitteilungen und Berichte, die sich im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergeben und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in die lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen, betriebliche Rundschreiben.
In Zweifelsfällen ist es ratsam, auch andere Mitteilungen (insbesondere Kurzbrief) mit den notwendigen Angaben zu versehen, um Haftungsprobleme zu vermeiden.
Die Geschäftsbriefe einer eingetragenen GbR (eGbR) sollten folgende Informationen enthalten (§§ 707a, 707b BGB):
Seit dem 01.01.2024 können sich GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Gemäß § 707b BGB gelten entsprechend für die eingetragenen GbR zur Auswahl und zum Schutz des Namens der eGbR die Normen des HGB zur Firma des Kaufmanns.
Es ist daher der vollständige Name in Übereinstimmung mit dem im Gesellschaftsregister eingetragenen Wortlaut, der Rechtsformzusatz, also „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“, der Unternehmenssitz, das Registergericht des Sitzes und die Gesellschaftsregisternummer (übliche Abkürzungen für die Gerichtsbezeichnung und die Registernummer sind zulässig) anzugeben.
Der Unternehmer muss außerdem auf Rechnungen (nicht auf sonstigen Geschäftsbriefen) die Angaben nach § 14 Abs. 1, Abs. 4 UStG angeben.
Musterbrief - eGbR
Hinweis: Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.