Dienstleistungen

Basisinformation für Versicherungsvermittler

Definition

Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, der Erlaubnis der zuständigen Industrie –und Handelskammer.

Gebundene Versicherungsvermittler

(sogenannte "Ausschließlichkeitsvertreter" oder "Einfirmenvertreter") vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmen oder Produkte verschiedener VUs, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.
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Ungebundene Versicherungsvermittler

Versicherungsvertreter
("Mehrfirmenvertreter" oder "Mehrfachagenten") vermitteln im Auftrag verschiedener Versicherungsunternehmen, wobei deren Produkte auch in Konkurrenz zueinander stehen können.
Versicherungsmakler
 sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sie sind treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler darf außerdem gewerbliche Kunden (nicht Verbraucher) gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten.
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Produktakzessorische Versicherungsvermittler

sind z.B. Kfz-Händler, die neben ihrer Haupttätigkeit (dem Verkauf von Fahrzeugen) zusätzlich damit in Zusammenhang stehende Versicherungen vermitteln (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung). Hier besteht im Allgemeinen die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.
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Versicherungsberater

haben die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen zu beraten oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich zu vertreten.
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Annexvermittler

Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht gemäß § 34d Abs. 8 GewO für Vermittler im Nebenberuf (sog. „Annexvermittler“ oder „Bagatellvermittler))
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Tippgeber

Registrierungs- und erlaubnispflichtig ist nur die eigentliche Versicherungsvermittlung, also jede gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines „Tippgebers”, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellt, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des Gesetzes.

Was ist zu tun?

  1. Gebundene Versicherungsvermittler können die notwendige Registrierung durch das von ihnen vertretene VU (Versicherungsunternehmen) (oder durch eins der von ihnen vertretenen VUs) vornehmen lassen. Dazu ist es lediglich erforderlich, dass sie dieses VU veranlassen, die Registrierung vorzunehmen. Eine gesonderte Erlaubnis ist dann nicht erforderlich, da das VU die uneingeschränkte Haftung übernimmt und auch die ansonsten im Erlaubnisverfahren zu überprüfenden Punkte gewährleistet. Falls das VU die Registrierung nicht vornimmt, weil z.B. die uneingeschränkte Haftung nicht übernommen werden soll, kann der Vermittler sich nach vorausgegangener Erlaubnis als ungebundener Versicherungsvermittler registrieren lassen. Wahlrecht
  2. Ungebundene Versicherungsvermittler müssen die Erlaubnis und die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beantragen.
  3. Produktakzessorische Versicherungsvermittler benötigen keine Erlaubnis, sondern eine Erlaubnisbefreiung und müssen in das Versicherungsvermittler-Register eingetragen werden.
  4. Versicherungsberater müssen wie ungebundene Vermittler die Erlaubnis und die Eintragung in das Versicherungsvermittler-Register beantragen.

Angestellte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern

Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht nur für Gewerbetreibende. Angestellte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern benötigen daher keine Erlaubnis und werden deshalb auch nicht in das Register eingetragen. Die Arbeitgeber müssen jedoch sicherstellen, dass die bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten über die für ihre Tätigkeit angemessenen Qualifikationen verfügen und zuverlässig sind.

Formulare

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Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße bitte
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Recht Gewerbe- und Prüfungsrecht
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