Dienstleistungen

Produktakzessorische Vermittler

Definition

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis und muss sich im Versicherungsvermittlerregister registrieren lassen.
Für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, gibt es jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen gem. § 34 d Abs. 6 GewO (Gewerbeordnung).

Voraussetzungen der Erlaubnisbefreiung:

  • Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät)
  • Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis und/oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Beispiele für Akzessorietät
  • Im Bereich des Kfz-Handel vermittelte Versicherungen:
  • Haftpflichtversicherung
  • Teil-/Vollkaskoversicherung
  • Garantie-/Reparaturversicherung
  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
  • Insassenunfallversicherung
  • Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
Anders: Wenn Versicherungen als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden (reine Anlageform, sichern kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko)
  • Bestattungsunternehmen hinsichtlich der Vermittlung von Sterbegeldversicherungen.
Keine Produktakzessorietät hingegen liegt vor
  • bei der Vermittlung einer Hausratversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens oder
  • wenn die Versicherung als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird. In diesem Fall hat die Versicherung nur reine Anlagefunktion und sichert kein mit der Hauptleistung (Kfz-Verkauf, Darlehensvermittlung usw.)

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der IHKs für das Verfahren der Erlaubnisbefreiung richtet sich nach dem Sitz der Hauptniederlassung des Antragstellers. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine gesonderte Erlaubnisbefreiung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z.B. Tochter-GmbHs).

Antragsteller

Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Einem Versicherungsvermittler, der die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO erfüllt, steht es frei, freiwillig eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis registrieren zu lassen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen (gem. § 34d Abs. 10 GewO).
Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung und als gebundener Versicherungsvertreter).

Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten

Ausführliche Informationen zur Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflicht finden Sie hier

Anträge

Weiterbildungspflicht § 34d Abs. 9 GewO

Produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 GewO) sind nicht erfasst, jedoch darf das VU nur mit Ihnen zusammenarbeiten, wenn sie weitergebildet wurden (vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 VAG)