Dienstleistungen

Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater

Informationen für Versicherungsvermittler und -berater

Nach § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Informationen mitzuteilen.
Im Folgenden werden die Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten von Versicherungsvermittlern und -beratern erläutert.

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) hat der Gewerbetreibende 
(1) dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 Abs . 1 VersVerm mitzuteilen:
  1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  2. seine betriebliche Anschrift
  3. ob er
    a) als Versicherungsmakler,
    aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
    bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
    b) als Versicherungsvertreter
    aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
    bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
    cc)mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
    oder,
    c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
    bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 
  4. ob er eine Beratung anbietet,
  5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
  6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist, 
  7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
  8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
  9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
    Gemeinsame Stelle:
    Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Str. 29, 10178 Berlin,
    Tel. 0-180-600 585-0
    (0,20 €/Anruf)

    Registerabruf: Vermittlerregister
  10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
  11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
  12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
    Schlichtungsstellen:
    Je nach Tätigkeit ist eine hierfür anerkannte Schlichtungsstelle anzugeben.
    Anerkannte Schlichtungsstellen sind abrufbar über die vom Bundesamt der Justiz geführten "Liste der Verbraucherschlichtungsstellen"
zum Beispiel:
  • Versicherungsombudsmann e. V.
    Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
    www.versicherungsombudsmann.de
  • Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
    Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
    www.pkv-ombudsmann.de
  •  Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für  Schlichtung e.V.
  • Schlichtungsstelle des VOTUM Verbandes. (Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage und Kreditvermittlung, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg www.schlichtung-finanzberatung.de)
(2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen.

Form und Zeitpunkt der Information

Grundsätzlich hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt die genannten Angaben mitzuteilen. Ein konkreter Geschäftsabschluss muss daher noch nicht bevorstehen, die bloße Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung löst die Pflicht allerdings auch noch nicht aus.
(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 1 hat gem. § 16 VersVermV wie folgt zu erfolgen:
  1. auf Papier
  2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise,
  3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache, und
  4. unentgeltlich
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 darf die Mitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
  1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
  2.  über eine Webseite
    a) wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
    b) wenn:
    aa) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
    bb) der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
    cc) dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
    dd) es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
(3) Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbesondere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mitteilt.
(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen.
Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass der potentielle Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Geschäftsabschluss hinreichende Informationen über den ihn beratenden Vermittler enthält, so dass die vom Gesetzgeber verlangte Transparenz in diesem Geschäftsbereich geschaffen wird. Um diese "Warnfunktion" zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Informationen rechtzeitig vor dem ersten konkreten Geschäftsabschluss mitgeteilt werden.
Zusätzlich zu beachtende zivilrechtliche Regelungen zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60 ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz):

Beispiel 1: Versicherungsvertreter

(tätig als Gesellschafter einer OHG) 
Kundeninformation nach §§ 15, 16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung:
1. Name und Anschrift
Max Mustermann
Hauptstraße 10
10117 Musterstadt
Telefonnummer, Fax, E-Mailadresse nicht verpflichtend nach VersVermV
Max Mustermann ist geschäftsführender Gesellschafter der Mustermann OHG
2. Tätigkeitsart
Gemeldet bei der IHK XY als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11a Abs. 1 GewO
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-600 585-0
(0,20 €/Anruf)
Registerabruf: www.vermittlerregister.info
unter folgenden Registrierungsnummern:
Max Mustermann: 123456
4. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %

Herr Mustermann / Frau Musterfrau besitzen weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital von Herrn Mustermann / Frau Musterfrau.
5. Beratungsleistung
Hinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.
6. Vergütung
Herr Max Mustermann erhält für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler eine Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält Herr Mustermann keine weiteren Zuwendungen.
7. Anschriften und Schlichtungsstellen
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden: 
(Beispiel)
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
(Beispiel)
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

Beispiel 2: Versicherungsvermittler-GmbH

(produktakzessorischer Versicherungsvertreter für KfZ-Versicherungen; eingetragen im Register unter der Registrierungsnummer 123456)
Kundeninformation nach §§ 15,16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung:
1. Name und Anschrift
Mustermann GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstraße 1
67000 Musterstadt
Telefonnummer, Fax, E-Mailadresse nicht verpflichtend nach VersVermV
2. Tätigkeitsart
Gemeldet bei der IHK XY als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO)
3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11a Abs. 1 GewO
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-600 585-0
(0,20 €/Anruf)
Registerabruf: www.vermittlerregister.info
unter folgender Registrierungsnummer: 123456
4. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 % 

Die Mustermann GmbH besitzt weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital der Mustermann GmbH.
5. Beratungsleistung
Hinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.
6. Vergütung
Die Mustermann GmbH erhält für ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler eine Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält die Mustermann GmbH keine weiteren Zuwendungen.
7. Anschriften der Schlichtungsstellen
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden: 
(Beispiel) Versicherungsombudsmann e.V.
 Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
(Beispiel) Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Durch das Versicherungsvertragsgesetz (§§ 60 ff. VVG, abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de) ist der Versicherungsvermittler  u.a. verpflichtet, seine Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren.
Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler vor Abschluss eines Versicherungsvertrages anhand der vom Kunden geäußerten Wünsche und Bedürfnisse die Gründe für jeden ausgesprochenen Rat insbesondere in Bezug auf das vorgeschlagene Versicherungsprodukt schriftlich und in verständlicher Form festzuhalten. Diese Angaben und der damit verbundene Aufwand sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Prämie und dem Umfang des Versicherungsvertrages stehen.
Der Kunde kann auf die Beratung und umfassende Dokumentation mittels einer gesonderten schriftlichen Erklärung verzichten. Dabei hat der Vermittler den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich ein schriftlicher Verzicht nachteilig auf die Möglichkeiten des Kunden auswirken kann, gegen den Vermittler Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten

Bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten kann der Kunde gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.

Schlichtungsstellen

Die Regelungen für Versicherungsvermittler sehen u.a. die Möglichkeit der Errichtung von Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen vor (§ 214 VVG) vor.
Vergl. oben unter Punkt 1.12

Angaben auf Geschäftsbriefen

Nach dem Handelsgesetzbuch und auch anderen gesetzlichen Regelungen können sich für Geschäftsbriefe weitere Pflichtangaben ergeben. Hierzu informieren unsere Merkblätter „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen“.

Internet-Impressum

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz schreibt vor, dass Anbieter von geschäftsmäßigen Telemediendiensten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Telemediendienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.
Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach § 34d GewO bzw. und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben.
Gleiches gilt für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO befreien lassen können. Auch hier ist eine Ergänzung des Impressums um die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Entscheidend ist dabei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit.
Grundsätzlich nicht betroffen sind die sog. gebundenen Versicherungsvermittler nach 34d Abs. 7 GewO, sowie die Annexvermittler nach § 34d Abs. 8 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO unterliegen, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 34d Abs. 7 und 8 GewO halten.
Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer. Das Impressum muss bei den oben genannten Versicherungsvermittlern und -beratern daher die Angaben zur aktuell zuständigen Industrie- und Handelskammer enthalten (Name und Postanschrift sowie nach Möglichkeit ein entsprechender Link auf das Internetportal).
Beachte: Bei einer Verlegung der gewerblichen Hauptniederlassung ändert sich diese Zuständigkeit, weshalb das Impressum entsprechend anzupassen ist.  
Wenn Versicherungsvermittler und –berater Inhaber weiterer Erlaubnisse (wie z.B. einer Erlaubnis nach § 34c GewO) sind, ist die Angabe auch der für diese weiteren Erlaubnisse zuständigen Zulassungs-/Aufsichtsbehörden erforderlich.
Nach TMG können außerdem weitere Pflichtangaben erforderlich sein. So verpflichtet  § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG Unternehmen, die im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Die Verpflichtung gilt auch für ausländische Anbieter, soweit entsprechende Register und –nummern vorhanden sind. Das Versicherungsvermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters (www.vermittlerregister.info/) und die Registrierungsnummer.
Schließlich ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 a bis c TMG zu beachten.
Zwar fallen Versicherungsvermittler und -berater nicht unter die dort genannten Richtlinien, aufgrund von Rechtsprechung (Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2010, Az.: 103 O 25/10; in Bezug auf Versicherungsvermittler) empfehlen wir jedoch, das Internet-Impressum um die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 a bis c TMG genannten Angaben zu ergänzen. Danach sind mitzuteilen
a)    die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört,
b)    die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)    die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
Hinweis:
Seit 01.02.2017 gilt § 36 VSBG. Danach sind Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben und eine Website unterhalten, verpflichtet, den Verbraucher auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Des Weiteren müssen alle Unternehmer, die eine Website unterhalten und sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer  Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind, auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Das Bundesjustizministerium stellt unter folgendem Link eine Liste der Verbraucherschlichtungstellen zur Verfügung: Verbraucherschlichtungsstellen.