Dienstleistungen

Immobiliardarlehensvermittler

Gesetzgebung

Am 16. März 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurden u. a. neue gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt.

Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34i GewO (Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 34i GewO

Erlaubniserteilung / Voraussetzungen

Zuverlässigkeit

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie

Die genauen Bestimmungen finden sich in §§ 9, 10 ImmVermV (Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung).

Sachkunde

Der Antragsteller muss durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen, dass er die Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt, die für die Vermittlung von und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig ist.

Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung "Geprüfte Fachfrau/Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" gem. § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO führt in Rheinland-Pfalz zentral die Industrie- und Handelskammer Koblenz durch. Termine und Informationen finden Sie hier.
(1) Gem. § 4 ImmVermV kann der Nachweis der Sachkunde auch wie folgt erbracht werden:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
    a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
    b) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
    c) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau,
    d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
       aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder
       bb) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
    e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
    f) als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
    g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
    h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;
  2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt;
  3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
(2) erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung.

Sitz der Hauptniederlassung oder Hauptsitz im Inland

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz nicht im Inland hat oder seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht im Inland ausübt.

Honorar-Immobiliardarlehensberater

Gewerbetreibende gem. § 34i Abs. 5 GewO, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten (Honorar-Immobiliardarlehensberater),
  1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und
  2. dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.(Beratungsleistung erfolgt gegen Kundenhonorar)
Die Erlaubnispflicht besteht unter den gleichen Voraussetzungen ebenso für Honorar-Immobiliardarlehensberater.
Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.

Zuständigkeit

Die Erlaubnis ist in Rheinland Pfalz bei den Gewerbeämtern als zuständige Erlaubnisbehörde zu beantragen.
Die Registrierung erfolgt jedoch bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Antrag auf Registrierung

Der Antrag auf Registrierung muss über das zuständige Gewerbeamt (Erlaubnisbehörde) gestellt werden. Dieses leitet ihn an die IHK weiter. Die IHK registriert und versendet den Bescheid an die registrierten Vermittler und in Abdruck an die Erlaubnisbehörde.

Änderungsanträge IDV Registerdaten

Über jegliche Änderungen informieren Sie uns bitte umgehend, unaufgefordert und direkt, auch wenn Sie die Änderung bereits anderweitig bekannt gegeben haben. Verwenden Sie bitte einen der beiden Anträge:
Antrag natürliche Person: (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB) Bitte über die Erlaubnisbehörde einreichen
Antrag juristische Person: (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 112 KB) Bitte über die Erlaubnisbehörde einreichen

Anträge direkt an ihre IHK

Gebühren

Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte dem Auszug aus dem aktuellen Gebührentarif der  Industrie- und Handelskammer für die Pfalz.