Geldwäschegesetz

Am 21.08. 2008 ist das Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Zuletzt wurde dieses Gesetz am 26.06.2017 geändert, um die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland umzusetzen. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Durch den intensiven Einsatz des DIHK und der IHKs ist es gelungen, das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention weniger belastend für die Wirtschaft auszugestalten.

Änderungen durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Ausweitung des risikobasierten Ansatzes

Alle Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, d.h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellen, diese dokumentieren und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ableiten. Lediglich Güterhändler, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind davon befreit (§ 4 Abs. 4 GwG). Anlage 1 des Gesetzentwurfes enthält Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Gruppenweite Pflichten

Im Fall von nachgeordneten Unternehmen im In- oder Ausland trifft die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse und daraus abzuleitender gruppenweit einheitlicher interner Sicherungsmaßnahmen das Mutterunternehmen, sofern dieses ebenfalls nach dem GwG verpflichtet ist. Außerdem ist ein Gruppengeldwäschebeauftragter zu bestellen.

Sorgfaltspflichten von Güterhändlern:

Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Name oder auf wessen Rechnung sie handelt, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 1 Abs. 9 GwG). Wenn Händler bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren. Die Identifizierungspflicht gilt außerdem bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Vgl. § 10 Abs. 6 GwG.

Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern:

Jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 1 Abs. 11 GwG). Auch für Immobilienmakler gilt nun eine gesetzliche Sonderregelung zur Identifizierungspflicht (§ 11 Abs. 2 GwG): Sie haben anstelle des Maklervertragspartners die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

Kopierpflicht:

Sofern – was der Regelfall ist – die Identifizierung von natürlichen Personen anhand von Ausweisdokumenten oder bei juristischen Personen anhand von Registern, Gründungsdokumenten u.ä. erfolgt, müssen Verpflichtete diese Unterlagen vollständig kopieren oder vollständig optisch digitalisiert erfassen. Die Kopie/der Scan/die gespeicherte Fotografie erfüllt dann die Aufzeichnungspflicht (§ 8 Abs. 2 GwG).

Elektronisches Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG):

Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen sollen künftig (Mitteilungspflicht an das Register bis zum 01.10.2017!) in diesem neuen Register erfasst werden und dort auch durch die Verpflichteten eingesehen werden können (Einsichtnahme voraussichtlich ab Mitte 2018, § 23 GwG).

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Verdachtsmeldungen sind – grundsätzlich in elektronischer Form über eine Maske - nur noch an die neu beim Zollkriminalamt eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) zu melden (§§ 43, 45 GwG). Für eine Übergangszeit gelten Sonderregelungen.
Als Verpflichteter mit Sitz in Rheinland-Pfalz wenden Sie sich bitte mit einer E-Mail mit dem Betreff „Zugang FIU“ an das Funktionspostfach der ADD: geldwaeschepraevention@add.rlp.de. Sie erhalten dann Informationen mit Zugangsdaten zu einem geschützten Internetbereich der FIU für Verpflichtete. Bitte geben Sie dabei an, aus welcher gewerblichen Tätigkeit heraus Sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind.

Bußgelder und Sanktionen:

Die Bußgeldtatbestände wurden ausgeweitet; u.a. können auch Verstöße bei internen Sicherungsmaßnahmen (z.B. fehlende Risikoanalyse) geahndet werden (§ 56 GwG). Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße wird auf bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils angehoben. Für Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, kann die Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro, wenn sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, alternativ auch bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres betragen (§ 56 Abs. 2 GwG). Bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind auf der Homepage der Aufsichtsbehörde namentlich bekannt zu machen (§ 57 GwG).

Whistleblowersysteme:

Die Verpflichteten haben angemessene Verfahren einzuführen, um interne Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen zu berichten (§ 6 Abs. 5 GwG). Auch die Aufsichtsbehörden sind aufgefordert, ein Hinweisgebersystem einzurichten (§ 53 GwG).

Was ist Geldwäsche ?

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes, z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Geldwäsche kann erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten, schädigt den Ruf eines Unternehmens und gefährdet den fairen Wettbewerb.
§ 261 StGB regelt den Straftatbestand der Geldwäsche.

Welche Unternehmen sind betroffen ?

Grundsätzlich richtet sich das GwG mit dem Begriff des Verpflichteten in der abschließenden Aufzählung in § 2 Abs 1 GwG an eine Vielzahl von Personen und Unternehmen. Die Pflichten gelten daher nicht nur in der Finanzbranche, sondern z.B. auch für Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und den Groß- und Einzelhandel.

Welche Pflichten müssen beachtet werden ?

Unternehmen haben gemäß § 10 GwG allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Geschäftspartnern zu beachten. Hierzu gehören:
  • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person (z.B. Vertreter oder Bote), d.h. ggf. anhand des Personalausweises,
  • Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Sofern es sich um Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, bestimmte Treuhänder, Finanzunternehmen, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler handelt, sind die Pflichten einzuhalten, wenn eine Geschäftsbeziehung begründet wird oder wenn eine Transaktion die Summe von 15.000 Euro übersteigt.
Wenn Güterhändler betroffen sind, gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr.
Bei Zweifeln an Identitätsangaben von Geschäftspartnern oder bei Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 StGB sind die Sorgfaltspflichten in jedem Fall von allen Verpflichteten zu beachten.
Die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind, soweit nach dem GwG Sorgfaltspflichten bestehen, aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Daten aufgezeichnet wurden.
Der Gesetzgeber verlangt von den nach den GwG verpflichteten Personen und Unternehmen ein Risikomanagement, bestehend aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen, vgl. §§ 5, 6 GwG.
Unternehmen müssen sich zunächst über ihr individuelles Risiko Klarheit verschaffen, indem sie eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse erstellen, dokumentieren, regelmäßig prüfen und aktualisieren. In Anlage 1 des GwG nennt der Gesetzgeber dazu Anzeichen und Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, in Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko.

Nach dem GwG verpflichtete Unternehmen müssen gemäß §§ 6,7 GwG sogenannte interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um sich vor Geldwäsche und Terrorismus zu schützen. Hierzu zählen die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Außerdem umfassen die internen Sicherungsmaßnahmen die Unterrichtung der Beschäftigten über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche und die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten bei der Einstellung und während des Beschäftigungsverhältnisses.
Güterhändler sind nur dann verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen,
Bestimmte Verpflichtete müssen einen Geldwäschebeauftragten bestellen, § 7 Abs.1 GwG.
Die zuständige Behörde kann außerdem nach § 7 Abs. 3 GwG bei bestimmten verpflichteten Unternehmern anordnen, dass diese einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben.
Bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung müssen verpflichtete Unternehmen in Rheinland-Pfalz Meldungen an folgende Stelle abgeben:
Mit Inkrafttreten des neuen GwG zum 26.06.2017 ist die "Financial Intelligence Unit" (FIU) vom Bundeskriminalamt in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen verlagert worden. Die neue FIU (jetzt: Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) ist innerhalb der Generalzolldirektion beim Zollkriminalamt angesiedelt und wurde im Zuge der Verlagerung neu ausgerichtet.
Kontakt: Für alle Fragen rund um Verdachtsmeldungen ist die FIU Ihr direkter Ansprechpartner!
Die FIU erreichen Sie wie folgt:
  • Service Desk FIU: 0351 44834 - 556
  • Fax (Zentrale): 0221 672 - 3999
  • Fax für Verdachtsmeldungen: 0221 672 - 3990
  • Fax für Registrierungen: 0221 672 - 3992
  • E-Mail: fiu@zka.bund.de
  • Postalische Anschrift:
    Generalzolldirektion
    Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
    Postfach 85 05 55
    51030 Köln
    Internet: www.fiu.bund.de
Als Verpflichteter mit Sitz in Rheinland-Pfalz können Sie sich per E-Mail an das Funktionspostfach der ADD wenden: geldwaeschepraevention@add.rlp.de, Betreff "Zugang FIU".
Wichtig: Checklisten zur betriebsinternen Geldwäscheprävention und Dokumentationsbögen zur Aufzeichnung der erhobenen Angaben und eingeholten Informationen nach dem GWG können über die Homepage der ADD Trier heruntergeladen werden.