Das Transparenzregister
Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBI I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt, die auf der Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 beruht. Seit 01.08.2021 müssen betroffene Unternehmen die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen. Für Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitieren, gelten Übergangsfristen. Es enthält Angaben über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person. Zweck des Transparenzregisters ist, Erlöse aus Straftaten, die durch intransparente Gesellschaftsstrukturen verschleiert werden, aufzudecken.
- 1. Wer ist betroffen?
- 2. Welche Pflichten bestehen?
- 3. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
- 4. Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?
- 5. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?
- 6. Wer muss die Informationen eintragen lassen?
- 7. Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden?
- 8. Wer führt das Transparenzregister?
- 9. Wer hat Einsicht in das Transparenzregister?
1. Wer ist betroffen?
Die neuen Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG), d.h. alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A), eingetragenen Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie "Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG, d.h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen. Einzelunternehmen sind ebenfalls grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.
2. Welche Pflichten bestehen?
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen.
Die Transparenzpflichten unterteilen sich demnach in zwei Bereiche: die Informationseinholungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte und die daraus resultierende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.
Spiegelbildlich zu der Mitteilungspflicht der Betroffenen Vereinigungen bestehen für Anteilseigner, die entweder selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, die Verpflichtung, den Vereinigungen gegenüber die für die Mitteilung notwendigen Angaben zu machen (sog. Angabepflicht, § 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Für den Fall, dass der Anteilseigner nur unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten steht, trifft die Angabepflicht diesen wirtschaftlich Berechtigten.
Bei Vereinen und Genossenschaften sind Mitglieder, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, verpflichtet dies dem Verein mitzuteilen. Zu Stiftungen vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 GwG.
Es besteht dabei keine Nachforschungspflicht der Geschäftsführung der betroffenen Vereinigungen. Vielmehr soll jährlich geprüft werden, ob neben den Angaben des wirtschaftlich Berechtigten, weitere Informationen auf andere Weise bekannt werden, aus denen sich eine Änderung des wirtschaftlich Berechtigten ergibt. Hat eine Vereinigung keine Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten erhalten, § 20 Abs.3 GwG, muss sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung verlangen. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren, § 20 Abs.3 GwG. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Stellen nach dem GwG besonders Verpflichtete nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 GwG Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnisse über die wirtschaftlich Berechtigten fest, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden.
Stellen nach dem GwG besonders Verpflichtete nach § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 GwG Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnisse über die wirtschaftlich Berechtigten fest, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden.
Von Unstimmigkeiten ist auszugehen, wenn Eintragungen nach § 20 Abs.1 und 2 GwG sowie nach § 21 Abs.1 und 2 GwG fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs.1 GwG abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden.
3. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Zentraler Begriff des Transparenzregisters ist der wirtschaftlich Berechtigte (vgl. § 3 GwG).
Das sind (1.) ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder (2.) die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 19 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 GwG.
Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar (1.) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder (2.) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (3.) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausüben kann. Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.
Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.
Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die (1.) als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt, (2.) die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, (3.) die als Begünstigte bestimmt worden ist. Ist die Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll noch nicht bestimmt, so gilt die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, als wirtschaftlich Berechtigter (4.). Ansonsten ist jede natürliche Person, die (5.) auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, wirtschaftlich Berechtigter.
4. Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?
Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort und
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten (z.B. Kapitalanteile, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, etc.)
- seit 2020 auch die Staatsangehörigkeit
Woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, muss durch die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ersichtlich sein. Diese kann sich nach § 19 Abs. 3 GwG grundsätzlich durch die Beteiligung, insbesondere durch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Verträge) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner, ergeben.
Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen entsprechen, sowie rechtsfähigen Stiftungen ergeben sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus § 3 Abs. 3 GwG. Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder ähnlichen Rechtsgestaltungen sind dem Register auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.
5. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?
Bisher galt, dass die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben. Seit dem 01.08.2021 sind die Mitteilungsfiktionen ersatzlos weg gefallen. Somit sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschafter zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.
6. Wer muss die Informationen eintragen lassen?
Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen.
Bei Trusts, nicht rechtsfähigen Stiftungen und bestimmten Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG haben die Verwalter bzw. Treuhänder die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dem Transparenzregister mitzuteilen.
7. Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden?
Die Umwandlung in ein Vollregister bedeutet, dass die bisherige Mitteilungsfiktion nicht mehr gilt. Alle Unternehmen müssen daher die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregistern eintragen:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022.
- In allen anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt riskiert ein Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes beträgt bis zu 100.000,00 €. In Fällen eines schwerwiegenden Verst0ßes bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu 5 Millionen Euro.
Seit Januar 2020 werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, von den zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden nach § 57 GwG im Internet veröffentlicht.
8. Wer führt das Transparenzregister?
Die Bundesanzeiger Verlags GmbH wurde durch die Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung – TBelV, BGBl. Teil I, Nr. 41, Seite 1938ff.) bis 31.12.2024 mit der Führung des Registers beliehen. Die Internetseite des Transparenzregisters finden Sie hier.
9. Wer hat Einsicht in das Transparenzregister?
Behörden haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugang zu dem Transparenzregister.
Zudem haben die nach § 2 GwG Verpflichteten, wie z.B. Güterhändler, Rechtsanwälte in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen.
Seit Januar 2020 steht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Einsichtnahmerecht zu. Der Nachweis eines berechtigten Interesses ist nicht mehr erforderlich. Die Identifikation des Einsichtnehmenden und die Erhebung einer Gebühr für die Einsichtnahme bleiben jedoch bestehen.
Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 2 GwG auf Antrag schutzwürdige Interessen vorzutragen, um die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise einzuschränken. Beispiel: Wirtschaftlich Berechtigter ist minderjährig oder die Annahme gegeben, dass Gefahr bestimmter strafbarer Handlungen bestehen, z.B. Betrug, Bedrohung, Entführung, Erpressung, Nötigung.
Dennoch dürfen sich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen – risikoorientiert sind weitere Nachforschungen erforderlich.
Für die Führung des Transparenzregisters werden Gebühren gegenüber den juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften erhoben. Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben, § 24 GwG.
Für weitere Fragen zum Transparenzregister können Sie gerne die listenführende Stelle per E-Mail: service@transparenzregister.de oder telefonisch unter 0800 1234337 kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.