Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) – Überblick und Neuerungen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz II (FEG II) schafft mehr Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitskräfte, ihre berufliche Zukunft in Deutschland zu gestalten. Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Arbeitserfahrung können leichter nach Deutschland einwandern.Es basiert auf drei Hauptsäulen: Qualifikation, Berufserfahrung und Potenzial.

Qualifikationssäule: Fachkräfte mit anerkannten Abschlüssen

Wer kann einreisen?
Fachkräfte mit einem anerkannten Abschluss (mindestens 2 Jahre) aus dem Ausland.
Was ist erforderlich?
Der mindestens zweijährigen Hochschul- oder Berufsabschluss muss in Deutschland als gleichwertig anerkannt werden.
Ein Arbeitsvertrag/ Arbeitsplatzangebot muss vorliegen.
Sprachkenntnisse: Diese entscheiden Arbeitgeber je nach Bedarf.
Besonderheit:
Wenn der Abschluss nur teilweise anerkannt wird, kann die Person eine Aufenthaltsgenehmigung für Qualifizierungsmaßnahmen (bis zu 36 Monate) erhalten. Einen Qualifizierungsplan müssen sie erst nach Einreise erstellen. Sie müssen über hinreichende Sprachkenntnisse (A2) verfügen und dürfen eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche ausüben.

Erfahrungssäule: Fachkräfte mit Berufserfahrung

Wer kann einreisen?
Fachkräfte, die mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem relevanten Beruf haben.
Was ist erforderlich?
  • Die Berufserfahrung muss mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland verknüpft sein. Bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erhalten Sie die Auskunft zur Ihrer Berufsqualifikation.
    Die Auskunft kann bei Ausländerbehörden und Visastellen verwendet werden, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen – zum Beispiel ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. So wird für Fachkräfte eine schnellere Einreise nach Deutschland ermöglicht. Nutzen Sie Ihre DAB, um über eine Chancenkarte, eine Anerkennungspartnerschaft oder den Weg für Berufserfahrene eine Arbeit in Deutschland zu beginnen.
  • Ein Arbeitsplatzangebot muss vorliegen.
  • Sprachkenntnisse: Der Arbeitgeber entscheidet, welche erforderlich sind.
  • Anerkennung des ausländischen Abschlusses kann nachträglich in Deutschland beantragt werden.

Potenzialsäule: Chancenkarte für Arbeitssuche ohne Jobangebot

Wer kann einreisen?
Ab Juni 2024 können Fachkräfte ohne konkretes Jobangebot nach Deutschland kommen, um Arbeit zu suchen.
Was ist erforderlich?
Chancenkarte wird auf Basis von Qualifikationen, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und weiteren Faktoren (z. B. Alter, Ehepartner) vergeben.
Aufenthaltsdauer: 12 bis 24 Monate.
Probebeschäftigung oder Nebenjob (max. 20 Stunden pro Woche) sind möglich.
Besonderheit:
Diese Karte verbessert die Chancen, in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung zu finden.

Blaue Karte EU: Für Hochschulabsolventen

Wer kann die Blaue Karte erhalten?
Hochschulabsolventen aus Drittstaaten, die ein Jobangebot in einem hochqualifizierten Bereich haben.
Was ist erforderlich?
Ein Mindestgehalt von 45.300 € brutto im Jahr (2024) oder 41.041,80 € für Mangelberufe.
Der Arbeitsvertrag muss der Qualifikation der Fachkraft entsprechen.
Besonderheit:
In Mangelberufen gelten niedrigere Gehaltsanforderungen. Diese Berufsgruppen gelten in Deutschland als Mangelberufe.

Weitere Regelungen

Spurwechsel für Asylbewerber:
Asylbewerber können, wenn sie eine Qualifikation haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, den Asylantrag zurücknehmen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Westbalkanregelung (ab Sommer 2024):
Staatsangehörige aus bestimmten westbalkanischen Ländern (z. B. Albanien, Kosovo, Serbien) erhalten eine Arbeitserlaubnis für nicht-reglementierte Berufe.
Berufskraftfahrer:
Für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten wurden die Zulassungsbedingungen vereinfacht. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem werden keine Sprachkenntnisse vorausgesetzt.

Linkliste

Das ist ein Überblick über die aktuellen Bestimmungen des FEGs mit Infos der Seiten “Make it in Germany” und “Unternehmen Berufsanerkennung” und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.