Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) – Überblick und Neuerungen
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz II (FEG II) schafft mehr Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitskräfte, ihre berufliche Zukunft in Deutschland zu gestalten. Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Arbeitserfahrung können leichter nach Deutschland einwandern.Es basiert auf drei Hauptsäulen: Qualifikation, Berufserfahrung und Potenzial.
Qualifikationssäule: Fachkräfte mit anerkannten Abschlüssen
Wer kann einreisen?
Fachkräfte mit einem anerkannten Abschluss (mindestens 2 Jahre) aus dem Ausland.
Fachkräfte mit einem anerkannten Abschluss (mindestens 2 Jahre) aus dem Ausland.
Was ist erforderlich?
Der mindestens zweijährigen Hochschul- oder Berufsabschluss muss in Deutschland als gleichwertig anerkannt werden.
Ein Arbeitsvertrag/ Arbeitsplatzangebot muss vorliegen.
Sprachkenntnisse: Diese entscheiden Arbeitgeber je nach Bedarf.
Der mindestens zweijährigen Hochschul- oder Berufsabschluss muss in Deutschland als gleichwertig anerkannt werden.
Ein Arbeitsvertrag/ Arbeitsplatzangebot muss vorliegen.
Sprachkenntnisse: Diese entscheiden Arbeitgeber je nach Bedarf.
Besonderheit:
Wenn der Abschluss nur teilweise anerkannt wird, kann die Person eine Aufenthaltsgenehmigung für Qualifizierungsmaßnahmen (bis zu 36 Monate) erhalten. Einen Qualifizierungsplan müssen sie erst nach Einreise erstellen. Sie müssen über hinreichende Sprachkenntnisse (A2) verfügen und dürfen eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche ausüben.
Wenn der Abschluss nur teilweise anerkannt wird, kann die Person eine Aufenthaltsgenehmigung für Qualifizierungsmaßnahmen (bis zu 36 Monate) erhalten. Einen Qualifizierungsplan müssen sie erst nach Einreise erstellen. Sie müssen über hinreichende Sprachkenntnisse (A2) verfügen und dürfen eine Nebenbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche ausüben.
Erfahrungssäule: Fachkräfte mit Berufserfahrung
Wer kann einreisen?
Fachkräfte, die mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem relevanten Beruf haben.
Fachkräfte, die mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem relevanten Beruf haben.
Was ist erforderlich?
- Die Berufserfahrung muss mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland verknüpft sein. Bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erhalten Sie die Auskunft zur Ihrer Berufsqualifikation.
Die Auskunft kann bei Ausländerbehörden und Visastellen verwendet werden, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen – zum Beispiel ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. So wird für Fachkräfte eine schnellere Einreise nach Deutschland ermöglicht. Nutzen Sie Ihre DAB, um über eine Chancenkarte, eine Anerkennungspartnerschaft oder den Weg für Berufserfahrene eine Arbeit in Deutschland zu beginnen. - Ein Arbeitsplatzangebot muss vorliegen.
- Sprachkenntnisse: Der Arbeitgeber entscheidet, welche erforderlich sind.
- Anerkennung des ausländischen Abschlusses kann nachträglich in Deutschland beantragt werden.
Potenzialsäule: Chancenkarte für Arbeitssuche ohne Jobangebot
Wer kann einreisen?
Ab Juni 2024 können Fachkräfte ohne konkretes Jobangebot nach Deutschland kommen, um Arbeit zu suchen.
Ab Juni 2024 können Fachkräfte ohne konkretes Jobangebot nach Deutschland kommen, um Arbeit zu suchen.
Was ist erforderlich?
Chancenkarte wird auf Basis von Qualifikationen, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und weiteren Faktoren (z. B. Alter, Ehepartner) vergeben.
Aufenthaltsdauer: 12 bis 24 Monate.
Probebeschäftigung oder Nebenjob (max. 20 Stunden pro Woche) sind möglich.
Chancenkarte wird auf Basis von Qualifikationen, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und weiteren Faktoren (z. B. Alter, Ehepartner) vergeben.
Aufenthaltsdauer: 12 bis 24 Monate.
Probebeschäftigung oder Nebenjob (max. 20 Stunden pro Woche) sind möglich.
Besonderheit:
Diese Karte verbessert die Chancen, in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung zu finden.
Diese Karte verbessert die Chancen, in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung zu finden.
Blaue Karte EU: Für Hochschulabsolventen
Wer kann die Blaue Karte erhalten?
Hochschulabsolventen aus Drittstaaten, die ein Jobangebot in einem hochqualifizierten Bereich haben.
Hochschulabsolventen aus Drittstaaten, die ein Jobangebot in einem hochqualifizierten Bereich haben.
Was ist erforderlich?
Ein Mindestgehalt von 45.300 € brutto im Jahr (2024) oder 41.041,80 € für Mangelberufe.
Der Arbeitsvertrag muss der Qualifikation der Fachkraft entsprechen.
Ein Mindestgehalt von 45.300 € brutto im Jahr (2024) oder 41.041,80 € für Mangelberufe.
Der Arbeitsvertrag muss der Qualifikation der Fachkraft entsprechen.
Besonderheit:
In Mangelberufen gelten niedrigere Gehaltsanforderungen. Diese Berufsgruppen gelten in Deutschland als Mangelberufe.
In Mangelberufen gelten niedrigere Gehaltsanforderungen. Diese Berufsgruppen gelten in Deutschland als Mangelberufe.
Weitere Regelungen
Spurwechsel für Asylbewerber:
Asylbewerber können, wenn sie eine Qualifikation haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, den Asylantrag zurücknehmen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Asylbewerber können, wenn sie eine Qualifikation haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, den Asylantrag zurücknehmen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Westbalkanregelung (ab Sommer 2024):
Staatsangehörige aus bestimmten westbalkanischen Ländern (z. B. Albanien, Kosovo, Serbien) erhalten eine Arbeitserlaubnis für nicht-reglementierte Berufe.
Staatsangehörige aus bestimmten westbalkanischen Ländern (z. B. Albanien, Kosovo, Serbien) erhalten eine Arbeitserlaubnis für nicht-reglementierte Berufe.
Berufskraftfahrer:
Für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten wurden die Zulassungsbedingungen vereinfacht. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem werden keine Sprachkenntnisse vorausgesetzt.
Für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten wurden die Zulassungsbedingungen vereinfacht. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem werden keine Sprachkenntnisse vorausgesetzt.
Linkliste
- Übersichtlicher Infoflyer über das FEG
- Fachkräfteeinwanderungs-Möglichkeiten für Unternehmen
- Unternehmen Berufsanerkennung
- Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
- Aktuelle Infos auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (“Make it in Germany”)
- Anerkennung von ausländischen Abschlüssen (IHK FOSA)
- Anerkennungsgesetz für ausländische Berufsabschlüsse – Ist Ihr Hochschulabschluss mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar?
Das ist ein Überblick über die aktuellen Bestimmungen des FEGs mit Infos der Seiten “Make it in Germany” und “Unternehmen Berufsanerkennung” und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
