Welcome Center
Wie kann ich in Deutschland arbeiten?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) bietet verschiedene Möglichkeiten, um als internationale Fachkraft nach Deutschland einzureisen und hier zu arbeiten. Fachkräfte mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen können damit leichter nach Deutschland einwandern. Die Wege dahin sind vielfältig.
Welcher Weg für Sie persönlich geeignet ist, hängt vor allem davon ab:
- Haben Sie bereits einen Arbeitsplatz in Deutschland?
- Haben Sie einen Berufs- oder Hochschulabschluss?
- Ist Ihre Qualifikation bereits anerkannt?
- Möchten Sie die Anerkennung erst in Deutschland durchführen?
In der Regel benötigen Sie vor der Einreise ein Visum, das Sie bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat in Ihrem Heimatland beantragen. Der Visa-Navigator hilft Ihnen, schnell und einfach das richtige Visum zu ermitteln, welches Sie für Ihre Einreise und Ihren Aufenthalt in Deutschland benötigen.
Die Welcome Center der IHKs in Rheinland-Pfalz beraten internationale Fachkräfte und Unternehmen kostenfrei zu:
- Visum und Einreise
- Fachkräfteeinwanderung
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- Aufenthalt und Arbeiten in Deutschland
- Leben und Arbeiten in Rheinland-Pfalz
Ich habe bereits einen Arbeitsvertrag
1. Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung im Ausland
Wenn Sie in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf arbeiten möchten, muss Ihre ausländische Berufsqualifikation in der Regel anerkannt werden.
Alle Infos zur Anerkennung in Deutschland: www.anerkennung-in-deutschland.de
➡️ Nach erfolgreicher Anerkennung können Sie als Fachkraft mit anerkannter Qualifikation einreisen.
2. Ich habe einen Hochschulabschluss im Ausland
Wenn Sie mit einem ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie einen Nachweis, dass Ihr Abschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
Der Nachweis kann erfolgen durch:
- einen Eintrag in der Datenbank anabin,
- die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB),
- gegebenenfalls eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Alle Infos zum Nachweis:Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
➡️ Mit dem entsprechenden Nachweis können Sie – je nach Voraussetzungen – z. B. als Fachkraft oder über die EU Blue Card / Blaue Karte
3. Meine Anerkennung liegt noch nicht vor. Ich möchte sie erst in Deutschland durchführen
Dann kann eine Anerkennungspartnerschaft der richtige Weg sein. Den Flyer zur Anerkennungpartnerschaft finden Sie hier. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber.
- Ihr Arbeitgeber unterstützt Sie beim Anerkennungsverfahren.
- Sie führen das Anerkennungsverfahren nach der Einreise in Deutschland durch.
- Sie können währenddessen bereits arbeiten.
➡️ Sie reisen über eine Anerkennungspartnerschaft ein.
Ich habe noch keinen Arbeitsvertrag
Wenn Sie noch keinen Arbeitgeber gefunden haben, kann die Chancenkarte der passende Weg sein, um einen Arbeitsplatz in Deutschaldn zu suchen.
Mit der Chancenkarte können Sie:
- nach Deutschland einreisen
- einen Arbeitsplatz suchen
- Probearbeiten durchführen
- eine Nebenbeschäftigung ausüben
Wenn Sie eine passende Beschäftigung gefunden haben, können Sie – bei Vorliegen der Voraussetzungen – in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln. Wichtig: Die Chancenkarte ersetzt keine Anerkennung. Ob Sie später eine Anerkennung benötigen, hängt von Ihrem Beruf und dem gewählten Aufenthaltstitel ab.
Alle Möglichkeiten auf einen Blick
| Ihre Situation | Passender Weg |
|---|---|
| Arbeitsvertrag & Anerkennung vorhanden | Visum als Fachkraft |
| Arbeitsvertrag & Anerkennung soll erst in Deutschland erfolgen | Anerkennungspartnerschaft |
| Noch kein Arbeitsvertrag | Chancenkarte |
| Aufenthaltstitel | Paragraph | Zielgruppe | Voraussetzungen (kurz) |
|---|---|---|---|
| Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation | § 16d AufenthG | Personen mit ausländischem Berufsabschluss | Aufenthalt für Anerkennungsmaßnahmen, Anpassungsqualifizierung oder Prüfung, wenn der Abschluss noch nicht vollständig anerkannt ist |
| Fachkraft mit Berufsausbildung | § 18a AufenthG | Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung | Anerkannter Berufsabschluss & konkreter Arbeitsplatz in Deutschland |
| Fachkraft mit Hochschulabschluss | § 18b AufenthG | Akademische Fachkräfte | Anerkannter Hochschulabschluss & qualifizierte Beschäftigung |
| Blaue Karte EU | § 18g AufenthG | Hochqualifizierte Fachkräfte | Hochschulabschluss (oder gleichwertige Qualifikation) & qualifizierte Beschäftigung & vorgeschriebenes Mindestgehalt |
| ICT-Karte (Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) | § 19a AufenthG | Führungskräfte, Spezialisten, Trainees aus internationalen Unternehmen | Vorübergehender Transfer innerhalb eines Unternehmens nach Deutschland |
| Mobile ICT-Karte | § 19b AufenthG | Personen mit ICT-Karte eines anderen EU-Staates | Längerer Einsatz in Deutschland im Rahmen eines EU-internen Transfers |
Weitere Regelungen
Spurwechsel für Asylbewerber
Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen im Asylverfahren in einen Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Beschäftigung wechseln. Alle Infos dazu hier.
Westbalkanregelung
Für Staatsangehörige bestimmter Westbalkanstaaten besteht eine erleichterte Möglichkeit zur Beschäftigung in Deutschland, insbesondere in nicht reglementierten Berufen. Alle infos dazu hier.
Berufskraftfahrer
Die Einreise und Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten wurde erleichtert. Bestimmte Anforderungen wurden angepasst; insbesondere sind keine deutschen Sprachkenntnisse für die Einreise als Berufskraftfahrer vorgeschrieben. Alle Infos dazu hier.
Fachkräfteeinwanderung - Möglichkeiten für Unternehmen
Sie haben sich für die Rekrutierung einer ausländischen Fachkraft entschieden und möchten das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums beschleunigen? Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (nach § 81a AufenthG) hilft Unternehmern, schneller Fachkräfte einzustellen.
Als Arbeitgeber wenden Sie sich mit einer Vollmacht der Fachkraft an die "Zentrale Ausländer Behörde (ZAB)" in Kaiserslautern.
Adresse:
Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, Telefon: 0631/ 365 13 90.
Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, Telefon: 0631/ 365 13 90.
Seit 1.1. 2026 besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen. Alle Infos dazu hier.
