Ausbildung

Weintechnologe/Weintechnologin

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Analyse und Behandlung sowie
  2. rechtliche Grundlagen und Verfahren.
Für den Prüfungsbereich Analyse und Behandlung bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) Proben zu ziehen,
    b) analytische Untersuchungen durchzuführen,
    c) Filtrationen vorzubereiten,
    d) Behandlungsstoffe bereitzustellen und
    e) Erzeugnisse sensorisch zu prüfen und zu beschreiben;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und währenddessen in einem situativen Fachgespräch Fragen beantworten sowie Arbeitsabläufe und Erzeugnisse erklären; das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen;
  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten, das situative Fachgespräch soll höchsten 20 Minuten dauern.
Für den Prüfungsbereich rechtliche Grundlagen und Verfahren stehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) rechtliche Grundlagen anzuwenden,
    b) Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,
    c) Mengen zu ermitteln und berufsbezogene  Berechnungen durchzuführen,
    d) Gärprozesse einzuleiten,
    e) Qualitätsstufen zuzuordnen und
    f) Vorschriften der Lebensmittelhygiene zu beachten;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Schriftliche Prüfung

  • Kellerwirtschaft: 150 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
Im Prüfungsbereich Kellerwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist:
  1. Arbeitsabläufe zu planen,
  2. Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,
  3. Wein auszubauen,
  4. Klärverfahren anzuwenden,
  5. Erzeugnisse abzufüllen,
  6. Erzeugnisse zu lagern und zu verpacken,
  7. Verkostungen vorzubereiten,
  8. nach seiner Wahl Wein entweder zu Schaum- und Perlwein oder zu einem sonstigen Weinerzeugnis zu verarbeiten.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Praktische Prüfung

  • Herstellen eines Weinerzeugnisses: 180 Minuten
  • Verkostung und Vermarktung: 45 Minuten
Im Prüfungsbereich Herstellen eines Weinerzeugnisses soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist:
  1. Erzeugnisse unter Anwendung önologischer Verfahren zu behandeln,
  2. Süßreservemengen zu ermitteln und analytische Verfahren anzuwenden,
  3. Sterilabfüllungen vorzubereiten und
  4. Erzeugnisse aus Trauben nach gesetzlichen Vorschriften auszustatten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und währenddessen in einem situativen Fachgespräch Fragen beantworten und Arbeitsabläufe erklären. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen und soll höchstens 20 Minuten dauern.
Im Prüfungsbereich Verkostung und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist:
  1. Wein sensorisch zu prüfen und zu beschreiben sowie
  2. Kunden zu beraten und Erzeugnisse zu präsentieren.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und eine Gesprächssimulation durchführen. Die Gesprächssimulation soll höchstens 20 Minuten dauern.

Bestehensregeln

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt gewichtet:
  • Herstellen eines Weinerzeugnisses: 30%
  • Verkostung und Vermarktung: 30%
  • Kellerwirtschaft: 30%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend".

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