Ausbildung

Isolierfacharbeiter/-in

Die Berufsausbildung in der 1. Stufe dauert 24 Monate.
Der auf dem Isolierfacharbeiter/der Isolierfacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf in der 2. Stufe dauert weitere 12 Monate und ist der Industrie-Isolierer.

Zwischenprüfung

Während der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke herstellen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Herstellen eines Werkstückes aus Blech und
  2. Anbringen einer Dämmung.
Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
  1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
  2. Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten und Normen,
  3. Dämmstoffe und Dämmtechnik,
  4. Ummantelungen,
  5. Arbeits- und Schutzgerüste,
  6. berufsbezogene Berechnungen,
  7. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Zeitraum
Zwischenprüfung Frühjahr: März / April
Zwischenprüfung Herbst: September / Oktober

Abschlussprüfung

Schriftliche Abschlussprüfung
  • Technologie: 75 Minuten
  • Technische Mathematik: 60 Minuten
  • Technisches Zeichnen: 75 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 45 Minuten
Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
als Prüfungsstücke:
  1. Herstellen eines Formstückes und
  2. Anbringen von Mineralfasermatten an Rohrleitungen oder in Kappen
als Arbeitsprobe:
  1. Dämmen einer Kälteleitung mit Formteilen oder
  2. Montieren einer Ummantelung
Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert gewichtet werden.
Zeitraum
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni
Abschlussprüfung Winter: Dezember / Januar

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

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