Ausbildung

Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:
  1. Sendungsbezogene Dienstleistungen,
  2. Sortierung, Auslieferung und Zahlungsvorgänge,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

schriftliche Abschlussprüfung

  • Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung: 90 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Zustellung: 90 Minuten Prüfungszeit
  • Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten Prüfungszeit

Mündliche/Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe: Der Prüfling soll bis zu zwei praktische Aufgaben aus den Gebieten
  1. Auftragsannahme und Sortierung,
  2. Auslieferung von Sendungen,
  3. Vor- und Nachbearbeitungsprozesse
bearbeiten und hierüber ein Fachgespräch führen. Bei der Aufgabenstellung ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu Grunde zu legen. Die Bearbeitung der Aufgaben und das Fachgespräch sollen insgesamt höchstens 45 Minuten dauern. Im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er Problemstellungen beurteilen, Sendungen zielorientiert und nach Kundenanforderungen bearbeiten und mit Kunden situationsbezogen kommunizieren kann.Die praktische Prüfung findet im eigenen Ausbildungs-, Umschulungsbetrieb statt.

Bestehensregeln

Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe sowie in mindestens zwei der folgenden Prüfbereiche: Auftragsbearbeitung, Zustellung, Wirtschafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

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