Antrag zur Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung kann der Bewerber auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen befreit werden, in denen der Prüfungsausschuss mindestens ausreichende Leistungen festgestellt hat. Eine solche Anrechnung ist jedoch nur möglich, wenn sich der Bewerber innerhalb von zwei Jahren nach dem nicht bestandenen Prüfungsteil zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Weitere Informationen entnehmen Sie der IHK-Prüfungsordnung (§ 29 PrO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 183 KB)
Besonderheit: Für jeden gewerblich-technischen und naturwissenschaftlichen Beruf gibt es einen gesonderten Antrag auf Wiederholungsprüfung.
- Antrag Wiederholungsprüfung für gewerblich-technische und naturwissenschaftliche Berufe (DOCX-Datei · 184 KB)
- Antrag auf Wiederholungsprüfung für kaufmännisch orientierte Berufe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB)