Weiterbildungsprüfungen - Industriemeister

Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Der Nachweis der Qualifikation zum Industriemeister und damit die Befähigung:
  1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen
    und
  2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall.

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann,
    oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
    oder
  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
  1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"
    und
  2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis
    und
  3. den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
Bitte prüfen Sie Ihre Zulassung hier.

Gliederung und Inhalt der Prüfung

Die Qualifikation zum Industriemeister umfasst:
  • Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
    Im schriftlichen Prüfungsteil bearbeitet der/die Teilnehmer/-in aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben.
    Der praktische Prüfungsteil besteht aus einer Präsentation oder Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch.

    Dringende Empfehlung:
    Die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen sollten frühzeitig nachgewiesen werden: vor dem Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" oder spätestens vor dem Beginn der "Handlungsspezifischen Qualifikationen".

    Weitere Informationen zu den berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen (AdA-Prüfung) hier...
  • Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, Prüfungsfächer:
    1. Rechtsbewusstes Handeln (90 Minuten)
    2. Betriebswirtschaftliches Handeln (90 Minuten)
    3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation 
        und Planung (90 Minuten)
    4. Zusammenarbeit im Betrieb (90 Minuten)
    5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer
        Gesetzmäßigkeiten (90 Minuten)
  • Handlungsspezifische Qualifikationen, Prüfungsfächer:
    1. Handlungsbereich "Technik" (240 Minuten)
    2. Handlungsbereich "Organisation" (240 Minuten)
    3. Handlungsbereich "Führung und Personal" (45 Minuten)
Bitte beachten Sie die zugelassenen Hilfsmittel für die Prüfung Industriemeister/-in Metall.

Prüfungstermine

Für die Übersicht der nächsten bundeseinheitlichen Prüfungstermine klicken Sie hier (PDF).

Bildungsfreistellung

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz (Bildungsfreistellung) und Baden Württemberg (Bildungszeit) haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

Dieser Anspruch beläuft sich in Rheinland-Pfalz bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen des Beschäftigten auf zehn Bildungstage für den Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren (jeweils ungerades / gerades Kalenderjahr).
In Baden-Württemberg beträgt die Bildungszeit grundsätzlich fünf Tage im Jahr.
Für die Prüfungstage ist Bildungsfreistellung bzw. Bildungszeit möglich.

Detaillierte Informationen zur Bildungsfreistellung RLP bzw. Bildungszeit BW erhalten Sie unter
www.bildungsfreistellung.rlp.de | www.bildungszeit-bw.de

Die Anerkennungs-Kennziffern für das Jahr 2024 lauten:
- FÜB: 2005 / 0297 / 24
- HSQ: 2005 / 0298 / 24

Downloads