Fragen zur Ausbildung
Berufsschule
Berufsschulpflicht
Für Auszubildende, die noch keine 12 Schuljahre absolviert haben, begründet sich mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine Berufsschulpflicht. Diejenigen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres das Recht, freiwillig die Berufsschule zu besuchen. Ab Beginn des 26. Lebensjahres muss mit der jeweiligen Berufsschule abgeklärt werden, ob es eine Möglichkeit zum freiwilligen Besuch gibt.
Rechtsgrundlage für die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz ist das Schulgesetz (SchlG) vom 30.04.2004.
Grundsätzliche Schulpflicht in Rheinland-Pfalz:
1. Grundsätzlich beträgt die Dauer der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz 12 Schuljahre (vgl. 7 SchlG).
2. In folgenden Fällen endet die Schulpflicht früher:
- mit einem erfolgreichen Abschluss eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses
- mit einem erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule I oder II
- mit einem erfolgreichen Abschluss des 10. Schuljahres einer Haupt-, Real-, Gesamt- oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums
3. Jedoch beginnt die Schulpflicht (allerdings im Rahmen der Berufsschulpflicht) erneut, sobald
- ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
4. Die Schulpflicht endet endgültig:
- wenn die Schulbehörde eine anderweitige hinreichende Ausbildung feststellt
- mit Ablauf des 12. Schuljahres (vgl. I)
AUSNAHMEN:
- besteht bei Ablauf des 12. Schuljahres ein Ausbildungsverhältnis und wird es nach dessen Ablauf weiter andauern, so bleibt für den Auszubildenden die Berufsschulpflicht bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen
- bei erfolgreichem Abschluss der Berufsfachschule I oder II beginnt die Berufsschulpflicht mit Begründung eines Ausbildungsverhältnisses erneut, auch wenn zwölf Schuljahre bereits absolviert wurden
5. Demzufolge besteht für EQ-Kandidaten die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, wenn
- eine Berufsausbildung oder der Besuch der Berufsfachschule I oder II abgebrochen wurde,
- dabei das 10. Schuljahr einer Haupt-, Real-, Gesamt- oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums noch nicht oder ohne Erfolg beendet wurde,
- und insgesamt noch keine zwölf Schuljahre absolviert wurden.
6. Recht auf Besuch der Berufsschule nach Vollendung der Schulpflicht:
Auszubildende, bei denen erst nach Beendigung der Pflicht zum Besuch der Schule, also nach 12 Schuljahren, ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen wird, haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres das Recht, die Berufsschule zu besuchen (vgl. ³ 61 III SchlG).
Berufsschulanmeldung
Alle berufsschulpflichtigen Auszubildenden sowie diejenigen, die die Berufsschule freiwillig besuchen werden, sind vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, dies kann der Ausbildende machen, aber auch Eltern oder Auszubildender selbst können die Anmeldung bei der Schule einreichen.
Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende hat die Auszubildenden während der Ausbildung zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und für die Dauer des Unterrichts freizustellen. Anhalten bedeutet, die Auszubildenden anzuregen und aufzufordern, die Schule zu besuchen. Falls erforderlich, sind disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen bis hin zu Abmahnung und – im äußersten Fall – Kündigung bei wiederholter Vernachlässigung der Teilnahmepflicht. Die Verpflichtung, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen, besteht über die gesamte Dauer der Berufsausbildung – auch für diejenigen, die freiwillig die Berufsschule besuchen.
Die Freistellungsverpflichtung des Ausbildenden nach § 15.1 BBiG gilt ebenfalls für alle Auszubildenden, ob berufsschulpflichtig oder freiwillig.
Freistellung für den Berufsschulunterricht
Welche Berufsschule ist für meine Auszubildenden zuständig?
Grundsätzlich gilt die Berufsschulpflicht dort, wo die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat bzw. wo der Ausbildungsschwerpunkt ist. Abweichend hiervon gibt es für einige Berufe zentrale Berufsschulstandorte sowie auch länderübergreifende Fachklassen, an denen die Beschulung durchgeführt wird. Diese können bei den Berufsschulen vor Ort oder auch bei der zuständigen IHK erfragt werden.
Eine Übersicht über die Berufsschulstandorte für die einzelnen Berufe finden Sie im Schulatlas Rheinland-Pfalz und unter „Weitere Informationen”
Zuweisung an eine andere Berufsschule
Aufgrund ihres Wohnortes ist es manchen Schülern nicht immer möglich, die zuständige Berufsbildende Schule zu erreichen. Auf der Internetseite der Schulaufsicht der ADD finden Sie ein Merkblatt "Zuweisung" und Anträge für mehrere Möglichkeiten, einen notwendigen Schulwechsel bei der zuständigen Berufsschule zu beantragen.
Rechtsgrundlage
Nach § 62 Abs. 3 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 30. März 2004 zuletzt geändert am 09.07.2010 (GVBl. S. 167) besuchen die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule die Berufsschule, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind. Besteht kein Ausbildungsverhältnis, besuchen die Schülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen.
Gemäß § 11 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen Berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 zuletzt geändert am 29.11.2006 (GVBl. S. 409) in Verbindung mit § 62 Abs. 2, Satz 2 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz kann die Schülerin oder der Schüler aus wichtigem Grund die Berufsschule eines anderen Schulbezirks besuchen.
Wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes sind in der Regel anerkannt, wenn
- der kürzeste Schulweg von der Wohnung des Berufsschulpflichtigen zur zuständigen Berufsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln länger als 1 ½ Stunden, Hin- und Rückweg länger als 3 Stunden dauert und die gewünschte Schule, ebenfalls bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, in einem kürzeren Zeitraum erreicht werden kann. Wartezeiten ab Eintreffen auf dem Schulgelände bis zum Unterrichtsbeginn sowie nach Unterrichtsende bis zum Verlassen des Schulgeländes zum Antritt der Heimreise werden angemessen berücksichtigt. Bei dem Begriff der Wohnung des Berufsschulpflichtigen ist bei Auszubildenden in entsprechender Anwendung der melderechtlichen Vorschriften der erste Wohnsitz maßgeblich.
- die zuständige Berufsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht pünktlich zum Unterrichtsbeginn erreicht werden kann.
- die gewünschte Berufsschule zu Fuß erreicht werden kann, die zuständige Schule dagegen nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter erheblich größerem Zeitaufwand.
- sonstige pädagogische oder schulorganisatorische Gründe (zum Beispiel Schüler-Lehrer-Bindung) vorliegen, die im Einzelfall nachgewiesen werden.
Verfahren
Ein Antrag ist mit dem entsprechenden Antragsformular an die originär zuständige Berufsschule zu stellen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft den Antrag. Kann diesem Antrag aus einem der o. g. Gründe zugestimmt werden, wird durch die Schule geprüft, ob an der aufnehmenden Schule Kapazitäten frei sind. In diesen Fällen wird die Schülerin oder der Schüler durch die zuständige Schule an die gewünschte Schule zugewiesen.
Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Schulbehörde mit einer Stellungnahme unter Angabe der Ablehnungsgründe zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag, hat der Berufsschulpflichtige die für ihn zuständige Berufsschule zu besuchen.
Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers eines anderen Schulbezirks ohne vorherige Zuweisung ist nicht gestattet.
Eine Zuweisung von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule I und des Berufsvorbereitungsjahres kann nur durch die Schulbehörde erfolgen. Die entsprechende Anträge sind mit Stellungnahme an die ADD weiter zu leiten.
Das Schülerzuweisungsverfahren ist nicht anwendbar bei Auszubildenden, die bereits ihre Schulpflicht erfüllt haben und gemäß § 61 Abs. 3 SchulG berufsschulberechtigt sind. Hierbei besteht grundsätzlich nur die Möglichkeit am Unterricht der zuständigen Schule teilzunehmen oder auf die Beschulung zu verzichten. In besonders begründeten Härtefällen kann eine alternative Beschulungsmöglichkeit mit der Schulaufsichtsbehörde abgestimmt werden.
Liegt die gewünschte Fachklasse in einem anderen Bundesland, ist der Antrag in jedem Fall über die zuständige Berufsschule an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu leiten.
Ansprechpartner beim Referat 36 der Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion.
Berufsschulkosten
Durch den Besuch der zuständigen Berufsschule entstehen dem Ausbildenden keine Kosten. Alle im Zusammenhang mit dem Schulbesuch anfallenden Kosten sind vom Auszubildenden zu tragen. Veranlasst jedoch der Ausbildende den Auszubildenden, eine andere als die zuständige Berufsschule oder die von der Kultusministerkonferenz zugeordnete länderübergreifende Fachklasse zu besuchen, hat er die anfallenden Kosten zu tragen.
Berufsschüler und -schülerinnen, die am Blockunterricht der Berufsschule teilnehmen, können auf Antrag einen Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie den Fahrtkosten erhalten, wenn
- die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und
- sie deshalb am Schulort oder in seiner Nähe wohnen müssen.