Fragen zur Ausbildung

Ausbildungsvergütung

Wie ist die Ausbildungsvergütung zu bemessen?

Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Angemessen ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (für nicht tarifgebundene Betriebe) eine Vergütung in Höhe von mind. 80 % der tarifvertraglich vorgesehenen Ausbildungssumme. Eine stufenweise Steigerung ist nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBIG) vorgeschrieben, d.h. sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Nach § 18 BBIG bemisst sich die Vergütung nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Zu Fortzahlung der Vergütung siehe § 19 BBIG.

Tarifgebundenheit und tariffreie Branchen

Sofern der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gelten die tariflichen Sätze unabhängig von der tariflichen Bindung des Ausbildungsbetriebes. In diesem Fall ist der Betrieb verpflichtet, die tariflichen Ausbildungsvergütungen zu zahlen. Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein.
Soweit Tarifverträge nicht bestehen oder im Einzelfall keine Anwendung finden, muss die Vergütung ebenfalls angemessen sein. Im Bereich der Dienstleistungsunternehmen gibt es seit 01.08.2010 einen Tarif, der für viele tariffreie Betriebe, die sich in diese Branche einordnen lassen, als Maßstab gelten kann.  Auch hier ist eine Reduzierung bis um 20 % möglich und noch angemessen, sofern die gesetzliche Mindestvergütung nicht unterschritten wird.
Insbesondere wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten „20%-Regel“ gesetzlich aufgenommen. Danach ist die Ausbildungsvergütung außerhalb einer Tarifbindung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung.
Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.
Die aktuelle Vergütungsliste der IHK Pfalz finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 47 KB). Darüber hinaus erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Tarifabschlüsse beim Tarifregister Rheinland-Pfalz.

Überstunden und Lohnfortzahlung

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.
Den Auszubildenden wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt, wenn z.B. eine unverschuldete Krankheit vorliegt.

Branchengebundenheit

Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der die Ausbildung absolviert wird.
Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Beispiel:
Lernt ein Kaufmann/frau für Büromanagment in einer Bank, gilt die "Bankvergütung", lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen, gilt die "Gastronomievergütung" usw. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.

Berufsausbildungsbeihilfe

Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III vom Arbeitsamt erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach der Ausbildungsvergütung der Auszubildenden.
Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende
Die Verordnung zur Bewertung von Sachbezügen, die im Rahmen von § 17 Abs. 2 BBIG (BBiG vom 1. April 2005) auf den Vergütungsanspruch von Auszubildenden angerechnet werden können, wird jährlich angepasst. Die Tabelle finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes zugrunde zu legen. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde. Sachbezugswerte finden Sie hier.

Ausbildungsvergütung bei geänderter Ausbildungszeit

Wer die Ausbildung verlängern muss, weil er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann für den Zeitraum der Verlängerung keine höhere Vergütung beanspruchen. In einzelnen Tarifverträgen kann hiervon abgewichen werden.
Anrechnung:
Wird auf Grund einer Anrechnungsverordnung der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule auf die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungszeit angerechnet, so muss die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden.
Verkürzung:
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit, weil zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit als der Regelausbildungszeit erreicht (z.B. Berücksichtigung Abitur), führt nicht zwingend dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss. Soweit es einzelvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist es daher unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung nicht erforderlich, den Verkürzungszeitraum ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Auf den Abkürzungsgrund kommt es insoweit nicht an. Vereinbarungen zugunsten des Auszubildenden sind aber möglich und zu empfehlen.
Wenn z.B. bei einem Abiturienten die Ausbildungszeit von 3 auf 2 Jahre verkürzt wird, erscheint es folgerichtig, die für 3 Jahre vorgesehene Vergütung schon im Zeitraum von 2 Jahren zu gewähren, also die vorgesehenen jährlichen Steigerungen jeweils nach 1/3 der Gesamtausbildungszeit (in diesem Falle nach 8 Monaten) wirksam werden zu lassen, wenn tarifliche Regelungen nicht dagegen stehen. Ebenso muss auch der Ausbildungsinhalt von 3 auf 2 Jahre gestaucht werden, analog hierzu kann auch mit der Vergütung verfahren werden.

Weitere Gebühren

Des Weiteren können Prüfungsgebühren anfallen. Informationen dazu bekommen Sie über die Prüfungsabteilungen.