Ausbildung

Mindestvergütung und Vergütungsanspruch

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 17 Abs.1 sah bisher eine angemessene Vergütung vor, die nach dem Lebensalter so zu bemessen war, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich steigen musste. Die Angemessenheit der Vergütung war gesetzlich nicht geregelt.
Der neu gefasste § 17 BBiG konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung. Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden (vgl. Übergangsregelung in § 106 Abs. 1 BBiG neu). Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten.
Für Unternehmen mit Tarifbindung gelten die Abschlüsse der jeweiligen Branche. Bei Unternehmen ohne Tarifbindung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes maßgeblich. Von den Abschlüssen der jeweiligen Branche kann um bis zu maximal 20 % abgewichen werden, sofern die gesetzliche Mindestvergütung nicht unterschritten wird.
Insbesondere wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten „20%-Regel“ gesetzlich aufgenommen. Danach ist die Ausbildungsvergütung außerhalb einer Tarifbindung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung.
Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.

Weiterhin gilt:
  • Bei einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (Teilzeitausbildung), kann auch die Mindestausbildungsvergütung prozentual entsprechend unterschritten werden, jedoch nicht mehr als bis maximal um 50 Prozent.
  • Bei einer Beschäftigung über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus, ist diese besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
  • Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
  • Jahressonderleistungen fließen nur dann in die Mindestausbildungsvergütung mit ein, wenn sie vertraglich als Gegenleistung für geleistete Arbeit vereinbart sind, monatlich ausgezahlt werden und ohne Bedingung und unwiderruflich vereinbart (z.B. nicht umsatzabhängig) sind.
  • Gesetzliche Zuschläge (z.B. Nachtarbeit) werden nicht auf Mindestausbildungsverträge angerechnet.
  • Die Anrechnung von Zulagen (vertraglich oder tariflich vereinbart) ist abhängig von der individuellen vertraglichen Ausgestaltung. Eine Anrechnung ist nur dann möglich, wenn die Zulagen als fester Bestandteil der Vergütung von vornherein und ohne Bedingung vertraglich vereinbart und monatlich gezahlt werden.
  • Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Die Mindestausbildungsvergütung ist auf alle Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.
 Beginn der Ausbildung
1. Ausbildungs-jahr
2. Ausbildungs-jahr
3. Ausbildungs-jahr
4. Ausbildungs-jahr
2020
515,00 Euro
607,70 Euro
695,25 Euro
721,00 Euro
2021
550,00 Euro
649,00 Euro
742,50 Euro
770,00 Euro
2022
585,00 Euro
690,30 Euro
789,75 Euro
819,00 Euro
2023
620,00 Euro
731,60 Euro
837,00 Euro
868,00 Euro
2024
649,00 Euro
766,00 Euro
876,00 Euro
909,00 Euro