Ausbildung

Eignung zum Ausbilder

Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Fachliche Eignung

Die Fachliche Eignung liegt vor, wenn das Ausbildungspersonal die erforderlichen beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  3. eine Abschlussprüfung an einer deiner deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat 
  4. und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist ( § 30 Abs. 1, Abs. 2 BBiG).
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen ( §2 AEVO)
Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden (§6 AEVO).

Persönliche Eignung

Wer Auszubildende einstellt und oder ausbildet, muss persönlich geeignet sein ( §28 BBiG). Persönlich geeignet muss auch sein, wer unter der Verantwortung von Ausbildern und Ausbilderrinnen bei der Berufsausbildung mitwirkt (Ausbildungsbeauftragte), selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin und auch nicht fachlich geeignet im Sinne von § 30 BBiG ist, aber die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§28 Abs. 3 BBiG).
Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, wer Auszubildende einstellt und daher persönlich geeignet sein muss. Entscheidend ist, wem im Einzelfall die Befugnis zur Einstellung übertragen worden ist. In der Praxis wird Einstellender derjenige sein, der für die Ausbildenden den Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet.
Eine juristische Person, wie z.B. eine Aktiengesellschaft, ist zwar Vertragsschließende, einstellen, d.h. Auszubildende zur Berufsausbildung in die Ausbildungsstätte aufnehmen, kann aber nur eine natürliche Person, die für die juristische Person handelt.
Die Frage, wer persönlich geeignet ist, beantwortet das Berufsbildungsgesetz nicht positiv. Vielmehr zählt §29 BBiG zwei Fälle auf, in denen Personen als nicht persönlich geeignet anzusehen sind und daher Auszubildende weder einstellen noch ausbilden dürfen.
Persönlich nicht geeignet ist, wer
  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (siehe unten) oder
  2. wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (siehe unten), die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind.
Die persönliche Eignung haben nur solche Ausbildenden, die gewährleisten, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

Verbot der Beschäftigung Jugendlicher

Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf. Dies sind insbesondere die Personen, denen die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach §25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) verboten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Auszubildenden volljährig sind.
Vom Beschäftigungsverbot betroffen sind z.B. Personen, die
  1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, z.B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung , zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern die Straftat zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen wurde, und dabei die ihnen als Arbeitgeber, Ausbildende oder Ausbilder und Ausbilderinnen obliegenden Pflichten verletzt haben.

Verstöße gegen das Berufsbildungsgesetz

Wenn ein einmaliger schwerer Verstoß ausreicht, die persönliche Eignung und damit die Berechtigung zum Einstellen von Auszubildenden auszuschließen, so ergibt sich aus dieser einschneidenden Wirkung, dass ein solcher Verstoß einen sehr hohen Unrechtsgehalt haben muss. Nicht jeder Fall, der mit einem Bußgeld geahndet werden könnte, führt daher zum Verlust der persönlichen Eignung. Dies wird nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen der Fall sein.
Die persönliche Eignung kann auch dann fehlen, wenn weder ein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, noch schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung des Berufsbildungsgesetzes vorliegen. Andere Gründe, die die persönliche Eignung ausschließen, müssen solche sein, die eine nachhaltige charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung der Auszubildenden befürchten lassen.