03.09.26
Österreich: Neue EU-Verpackungsverordnung
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 schrittweise in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie soll den Verpackungsverbrauch senken, die Recyclingfähigkeit verbessern und die Kreislaufwirtschaft stärken.
Zu den ersten Neuerungen gehören strengere Stoffbeschränkungen für Verpackungen, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen sowie neue Pflichten für Erzeuger, Importeure und Vertreiber. Auch für Mehrwegsysteme und Wiederbefüllungsangebote gelten künftig konkrete Vorgaben. Ab Februar 2027 müssen Take-away-Betriebe zudem ermöglichen, dass Kundinnen und Kunden eigene Behälter für Speisen und Getränke verwenden.
Bestehende österreichische Regelungen, etwa zur Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen sowie zu Meldepflichten, bleiben vorerst weitgehend bestehen.
Für Versandhändler aus Deutschland gilt bereits seit dem 1. Januar 2023:
Versandhändler ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich, die verpackte Waren im Fernabsatz an private Letztverbraucher in Österreich liefern, müssen für diese Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen. Auch Unternehmen ohne Sitz in Österreich, die für österreichische Firmenkunden die Vorentpflichtung von Verpackungen übernehmen, benötigen einen Bevollmächtigten. Das Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) macht nun viele Versandhändler und Hersteller in Deutschland darauf aufmerksam, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich bereits seit über drei Jahren erforderlich ist.
Falls noch kein Bevollmächtigter bestellt wurde, sollte dies umgehend nachgeholt werden. Unterstützung dazu bietet Ihnen die Deutsche Handelskammer in Österreich. Ihr Ansprechpartner:
Ingrid Gindele-Lovric
Leiterin Umweltreporting & Compliance Umweltreporting & Compliance
+43 1 545 14 17-30
ingrid.gindele@dhk.at
Das zuständige österreichische Bundesministerium hat außerdem ein Merkblatt veröffentlicht.
Quelle: AHK Österreich
Bestehende österreichische Regelungen, etwa zur Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen sowie zu Meldepflichten, bleiben vorerst weitgehend bestehen.
Für Versandhändler aus Deutschland gilt bereits seit dem 1. Januar 2023:
Versandhändler ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich, die verpackte Waren im Fernabsatz an private Letztverbraucher in Österreich liefern, müssen für diese Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen. Auch Unternehmen ohne Sitz in Österreich, die für österreichische Firmenkunden die Vorentpflichtung von Verpackungen übernehmen, benötigen einen Bevollmächtigten. Das Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) macht nun viele Versandhändler und Hersteller in Deutschland darauf aufmerksam, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich bereits seit über drei Jahren erforderlich ist.
Falls noch kein Bevollmächtigter bestellt wurde, sollte dies umgehend nachgeholt werden. Unterstützung dazu bietet Ihnen die Deutsche Handelskammer in Österreich. Ihr Ansprechpartner:
Ingrid Gindele-Lovric
Leiterin Umweltreporting & Compliance Umweltreporting & Compliance
+43 1 545 14 17-30
ingrid.gindele@dhk.at
Das zuständige österreichische Bundesministerium hat außerdem ein Merkblatt veröffentlicht.
Quelle: AHK Österreich
