22.12.2023

Handelsstreit USA-EU & USA-China: Listen der Zusatzzölle

Auf dieser Seite wollen wir Ihnen aufzeigen, wie Sie konkret diejenigen Produkte finden, auf welche die USA bzw. die EU bei der Einfuhr Zusatzzölle erheben. Dabei stellen wir speziell die  folgenden Kategorien dar:
  • Waren mit EU-Ursprung bei Einfuhr in die USA
  • Waren mit US-Ursprung bei Einfuhr in die EU
  • Waren mit chinesischem Ursprung bei Einfuhr in die USA
In einer weiteren Kategorie wird auf die neuen Bestimmungen zur Ursprungskennzeichnung von Waren aus Hong Kong bei Einfuhr in die USA eingegangen.

Ware mit EU-Ursprung bei Einfuhr in die USA

Ab 1. Januar 2024: Gegenseitige Stahl-/Aluminiumzölle weiter vorläufig ausgesetzt

Die EU und die USA haben sich Mitte Dezember 2023 darauf geeinigt, die gegenseitigen Zölle auf Stahl und Aluminium vorläufig weiter auszusetzen. Die EU setzt ihre Zusatzzölle auf US-Waren mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 bis zum 31. März 2025 vollständig aus. Die USA verlängern die Aussetzung ihrer Zusatzzölle auf EU-Waren im Rahmen von Zollkontingenten, die auf historischen Handelsvolumina beruhen, bis zum 31. Dezember 2025. Außerhalb der Kontingente unterliegen EU-Waren weiterhin den Zusatzzöllen.
Die EU arbeitet weiterhin auf eine vollständige Abschaffung der US-Zusatzzölle hin und ist mit den USA auch im Rahmen der Beratungen über eine globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und nachhaltiges Aluminium im Gespräch.

Vom 1. Januar 2022 bis 31.12.2023: Stahl-/Aluminiumzölle samt Gegenmaßnahmen suspendiert und durch Quoten ersetzt

Am 31.10.2021 haben sich die EU und USA auf eine Aussetzung der US-Stahl-/Aluminiumzölle samt EU-Gegenmaßnahmen geeinigt und diese durch zollbefreite Quoten ersetzt (siehe hier ein Announcement (pdf) der US-Regierung und hier die relevante Durchführungsverordnung (EU) 2021/2083 (pdf)). Die Suspendierung der Zölle in den USA gilt jedoch nur für eine begrenzte zollfreie Quote, die sich an historischen Handelszahlen orientiert: Die Menge an EU-Stahl, die vor der Einführung der 232-Maßnahmen im Jahr 2018 in die USA exportiert wurde, und die Menge an EU-Aluminium vor 2020. Eine Ausnahme gilt für Aluminiumfolie, für die die annualisierten Daten von 2021 als Basis herangezogen worden sind. Die jährlichen Quoten für die zollfreie Einfuhr von Stahlprodukten aus den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in die USA sind in dieser Liste (pdf) aufgeführt.
Stahl- und Aluminiumprodukte, die innerhalb der geltenden Quoten eingeführt werden, sind nun bis zum 31. Dezember 2023 von den Zusatzzöllen befreit. Für Produkte, die außerhalb der geltenden Quoten eingeführt werden, werden weiterhin die zusätzlichen Zölle erhoben.

Aussetzung der Zusatzzölle aufgrund der Boeing-/Airbus-Streitfälle

Am 15.06.2021 haben sich die EU und die USA auf eine fünfjährige Aussetzung ihrer gegenseitigen Zusatzzölle geeinigt, die im Rahmen des Airbus-Boeing Handelskonflikts von beiden Seiten erhoben wurden. Außerdem haben sich beide Seiten auf gemeinsame Regeln und Transparenz bei der Subventionierung des Sektors sowie ein gemeinsames Vorgehen gegen marktverzerrende Maßnahmen von Drittstaaten geeinigt. Zudem ist eine Arbeitsgruppe zu Large Civil Aircraft geplant.
Die WTO hatte im Rahmen des 17-jährigen Handelskonflikts den USA Zölle in Höhe von 7,5 Mrd USD und der EU in Höhe von 4 Mrd USD genehmigt. 
Weitere Informationen finden Sie in dieser Pressemitteilung der EU-Kommission.

Seit 22. April 2021: Antidumpingzölle auf Bleche aus legiertem Aluminium

Das US-Handelsministerium hat am 02.03.2021 endgültige Antidumpingzölle gegen Bleche aus legiertem Aluminium aus 18 Ländern, darunter Deutschland, in Höhe von zwei Milliarden US-Dollar festgelegt. Nachdem die International Trade Commission (ITC) bestätigt hat, dass aus ihrer Sicht eine Schädigung von US-Unternehmen besteht, sind die Antidumpingölle seit dem 22. Apritl 2021 in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite der ITC.

Seit 1. August 2020: Reduzierung bestimmter Zölle im Rahmen des Prinzips der Meistbegünstigung

Die USA haben sich verpflichtet, Zölle für Produkte mit einem jährlichen durchschnittlichen Handelswert von 160 Mio. US-Dollar um 50 Prozent rückwirkend ab 1. August 2020  auf Basis des Prinzips der Meistbegünstigung zu senken. Darunter sind Kristallglaswaren, Oberflächenpräparate, Treibladungspulver, Feuerzeuge und Feuerzeugteile. Im Gegenzug verzichtet die EU auf die Erhebung von Zöllen bei bestimmten US-Waren (siehe Abschnitt zur Einfuhr in die EU). Hier finden Sie die gemeinsame Erklärung der USA und der EU.

Seit 8. Februar 2020: Zusatzzölle auf Derivate aus Aluminium und Stahl

Zusätzlich zu den seit 1. Juni 2018 geltenden Zusatzzöllen auf bestimmte Stahl- und Aluminiumprodukte (siehe weiter unten) werden seit dem 8. Februar 2020 bei der Einfuhr in die USA Zusatzzölle in Höhe von 25 % auf Derivate aus Stahl (zuvor: Zölle in Höhe von 0 – 2,5 %) und 10 % auf Derivate aus Aluminium (zuvor: Zölle in Höhe von 4,9 – 5,7 %) erhoben. Derivate sind abgeleitete Stoffe ähnlicher Struktur zu einer entsprechenden Grundsubstanz.
Betroffen sind laut US-Behörden die folgenden Produkte:
Derivate aus Aluminium: US-Unterpositionen 7614.10.50, 7614.90.20, 7614.90.40, und 7614.90.50 (Litzendraht, Kabel, geflochtene Bänder und ähnliche Produkte) aus sämtlichen Ländern, ausgenommen die Ursprungsländer Argentinien, Australien, Kanada und Mexiko.
Derivate aus Stahl: US-Unterpositionen 7317.00.30, 7317.00.55, 7317.00.65, 8708.10.30 und 8708.29.21 (Nägel, Stifte, Klammern und Stanzteile von Stoßstangen) aus sämtlichen Ländern, ausgenommen die Ursprungsländer Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und Südkorea.

Seit 1. Juni 2018: Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium

Bereits seit dem 1. Juni 2018 erheben die USA bei der Einfuhr Zusatzzölle auf ausgewählte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse sämtlicher Handelspartner der USA, ausgenommen die Produkte weniger  Ursprungsländer. Grundlage bildet Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 zum Schutz nationaler Sicherheit.
Die Zollsätze sind bei Stahlprodukten um 25 % erhöht (zuvor: 0 % Zoll). Bei Aluminiumprodukten fallen zusätzlich 10 % Zoll an (zuvor: Zölle in Höhe von 0 – 6,5 %).
Betroffen sind laut US-Behörden bestimmte Waren der Kapitel der Warennomenklatur 72 und 73 (Stahl) sowie 76 (Aluminium). Die Zusatzzölle gelten für folgende Stahl- und Aluminiumprodukte: 
Stahl: 7206.10 bis 7216.50, 7216.99 bis 7301.10, 7302.10, 7302.40 bis 7302.90 und 7304.10 bis 7306.90
Aluminium: (a) unwrought aluminum (HTS 7601); (b) aluminum bars, rods, and profiles (HTS 7604); (c) aluminum wire (HTS 7605); (d) aluminum plate, sheet, strip, and foil (flat rolled products) (HTS 7606 and 7607); (e) aluminum tubes and pipes and tube and pipe fitting (HTS 7608 and 7609); and (f) aluminum castings and forgings (HTS 7616.99.51.60 and 7616.99.51.70).

Suche nach den vom Zusatzzoll betroffenen Produkten

Bei Suche in der US-Zolldatenbank beispielsweise nach der Zolltarifnummer 7206.10 sehen Sie in der Spalte “Rates of Duty”- “1” – “General”“ nach dem Hinweis “free” ein Symbol “/”. Fahren Sie mit der Maus über dieses Symbol, erscheint der Hinweis “See note 16 to subchapter III, chapter 99, and related tariff provisions for this duty treatment.” In Kapitel 99 werden im entsprechenden Hinweis Nr. 16 Abschnitt b) die betroffenen Stahlprodukte genannt, und es wird unter anderem auf die Zolltarifnummer 9903.80.01 verwiesen, deren Zollsatz anzuwenden ist. Wenn Sie wiederum nach dieser Zolltarifnummer in der US-Zolldatenbank suchen, finden Sie in der Spalte “Rates of Duty”- “1” – “General” die Angabe von 25 % Zusatzzoll.
So können Sie bei der Recherche von Zusatzzöllen auf alle Warenimporte in die USA verfahren; ausgenommen die Zusatzzölle auf Wareneinfuhren chinesischen Ursprungs. Bitte beachten Sie bei der Suche in der US-Zolldatenbank, dass die Zolltarifnummern weltweit ab der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (7. Stelle) variieren. Sie müssen bei der Suche in der Datenbank daher die in den USA gültige Zolltarifnummer eingeben, um für die richtige Ware Zusatzzölle zu recherchieren.

Ware mit US-Ursprung bei Einfuhr in die EU

Ab 1. Januar 2022 bis 31.12.2023: Stahl-/Aluminiumzölle samt Gegenmaßnahmen suspendiert und durch Quoten ersetzt

Weitere Informationen siehe Kapitel “Ware mit EU-Ursprung bei Einfuhr in die USA”.
 

Aussetzung der Zusatzzölle aufgrund der Boeing-/Airbus-Streitfälle

Am 15.06.2021 haben sich die EU und die USA auf eine fünfjährige Aussetzung ihrer gegenseitigen Zusatzzölle geeinigt, die im Rahmen des Airbus-Boeing Handelskonflikts von beiden Seiten erhoben wurden. Außerdem haben sich beide Seiten auf gemeinsame Regeln und Transparenz bei der Subventionierung des Sektors sowie ein gemeinsames Vorgehen gegen marktverzerrende Maßnahmen von Drittstaaten geeinigt. Zudem ist eine Arbeitsgruppe zu Large Civil Aircraft geplant.
Die WTO hatte im Rahmen des 17-jährigen Handelskonflikts den USA Zölle in Höhe von 7,5 Mrd USD und der EU in Höhe von 4 Mrd USD genehmigt. 
Weitere Informationen finden Sie in dieser Pressemitteilung der EU-Kommission.

Seit 1. August 2020: Wegfall bestimmter Zölle im Rahmen des Prinzips der Meistbegünstigung

Die EU schafft Importzölle auf lebenden und gefrorenen Hummer aus den USA rückwirkend zum 1. August auf Basis des Prinzips der Meistbegünstigung ab. Im Jahr 2017 exportierten die Vereinigten Staaten Hummer im Wert von mehr als 111 Millionen US-Dollar in die EU. Die Verpflichtung gilt zunächst für fünf Jahre. Im Gegenzug reduzieren die USA zahlreiche Zölle (siehe vorheriges Kapitel). Hier finden Sie die gemeinsame Erklärung der USA und der EU.

Seit 8. Mai 2020: Zusatzzölle auf Feuerzeuge und Beschläge

Ab dem 8. Mai 2020 werden bei der Einfuhr in die EU in einem ersten Schritt zusätzliche Wertzölle auf Waren der Zolltarifnummer 9613 80 00 (andere Feuerzeuge und Anzünder) in Höhe von 20 Prozent  bzw. auf Waren der Zolltarifnummer 3926 30 00 (Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen) erhoben, sofern diese Produkte US-Ursprung haben. Hier finden Sie die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 der EU-Kommission.
Hintergrund sind die von den USA seit dem 8. Februar 2020 erhobenen Zusatzzölle auf Derivate aus Aluminium und Stahl,  die nach Ansicht der EU-Kommission Schutzmaßnahmen darstellen, die nicht zu den erlaubten Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT) zählen. Die Zusatzzölle bei der Einfuhr in die EU sollen erhoben werden, bis die USA die entsprechenden Schutzmaßnahmen ihrerseits einstellen.

Seit 1. Mai 2020: Angepasster Zusatzzoll von 0,012% auf bestimmte Waren

Da es die USA versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde erstmals 2018 ein zusätzlicher Wertzoll von 4,3 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA eingeführt.
Basierend auf den im Haushaltsjahr 2019 zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der EU wurde der Zollsatz mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/578 zum 1. Mai 2020 auf 0,012% für folgende Produkte geändert:
Zuckermais (Zolltarifnummer 0710 40 00), Kranwagen/Autokrane (Zolltarifnummer 8705 10 00), Brillenfassungen aus unedlen Metallen (Zolltarifnummer 9003 19 30), Lange Hosen aus Denim (Zolltarifnummer 6204 62 31).

Seit 2. Februar 2019: Schutzzölle bei Ausschöpfen von Eisen-, Stahl- und Aluminiumkontingenten

Um Handelsumlenkungen als Reaktion auf die von den USA verhängten Strafzölle auf Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse zu vermeiden, sowie um einer Schädigung von EU-Herstellern in diesem Bereich vorzubeugen, hatte die EU am 19. Juli 2018 zudem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 vorläufige Schutzmaßnahmen (Zollkontingente) - betreffend die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse eingeführt.
Am 2. Februar 2019 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 endgültige Maßnahmen für die in Anhang I genannten Produkte eingeführt. Einfuhren der betroffenen Produkte werden innerhalb bestimmter Zollkontingente nur mit dem regulären Drittlandszoll belastet. Darüber hinaus wird bis Mitte 2021 ein Schutzzoll von 25 % auf den Zollwert der eingeführten Waren erhoben.
Die tagesaktuell noch verfügbaren Zollkontingente, die chronologisch verteilt werden, sind hier in der Datenbank der EU-Kommission für Zollkontingente einsehbar. Zur Inanspruchnahme eines möglichen Zollkontingents ist die Abgabe der Kontingentsnummer (letzte vier Stellen) im Feld 39 der Einfuhrzollanmeldung erforderlich. Zusätzlich ist im Feld 36 der Einfuhrzollanmeldung die Codierung “120” für nichtpräferenzielle Zollkontingente aufzunehmen.

Suche nach den betroffenen Produkten

In der TARIC-Auskunftsanwendung der Generalzolldirektion sind entsprechende Zusatz- bzw. Schutzzölle auf Waren mit Ursprung USA hinterlegt. Verfügbare Zollkontingente sind mit der Ordnungsnummer, die in der TARIC-Auskunftsanwendung in der Zeile “Nichtpräferenzielles Zollkontingent” erscheint, in der Datenbank der EU-Kommission für Zollkontingente abrufbar (z.B. Ordnungsnummer 098844 bei der Codenummer 72192210000 mit Ursprung USA).

Seit 20. Juni 2018 Zusatzzölle auf bestimmte Produkte

Als Reaktion auf die nach Section 232 des Trade Expansion Acts von 1962 eingeführten Maßnahmen der US-Regierung erhebt die EU seit dem 20. Juni 2018 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 ebenfalls Zusatzzölle von 25% (Zolltarifnummer 95044000 nur 10 %) auf bestimmte US-Waren in Anhang I der Verordnung.
Die vorgesehene Einführung zusätzlicher Zölle in Höhe von 10, 25, 35 beziehungsweise 50 Prozent auf Einfuhren bestimmter weiterer Waren, die in Anhang II der Verordnung aufgeführt sind, wurde von der EU bis zum 30. November 2021 ausgesetzt. In dieser Zeit soll eine Einigung im Handelsstreit mit den USA auf dem Verhandlungsweg erzielt werden. Sollte dies nicht gelingen, gelten die Zölle gemäß Anhang II ab dem 1. Dezember 2021.

EU-USA Abkommen für Zollsenkungen

Am 11. November 2020 hat der Handelsausschuss des Europaparlaments dem EU-USA Zollabkommen zugestimmt. Das Abkommen schafft auf MFN-Basis Zölle beider Seiten etwa für Hummer oder Feuerzeuge in Höhe von 168 Millionen € ab. Es gilt retroaktiv ab 01.08.2020 für fünf Jahre sobald das Plenum des Europaparlaments sowie der Rat dem Abkommen zustimmen. Mehr Informationen finden Sie hier.

Ware mit chinesischem Ursprung bei Einfuhr in die USA

Mitteilung vom 30.01.2023: USA erkennen WTO-Urteil zu Stahl- und Aluminiumzöllen nicht an

Am 09.12.2022 hatte die WTO entschieden, dass die 2018 von den USA eingeführten Stahl- und Aluminiumzölle gegen WTO-Recht verstoßen. Am 30.01.2023 haben die USA das Urteil zu Fällen, die von China, wie auch Norwegen, der Schweiz und der Türkei eingebracht wurden, zurückgewiesen und Berufung eingelegt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Waren mit chinesischem Ursprung

Die USA erheben Zusatzzölle auf eine ganze Reihe chinesischer Ursprungswaren als Gegenmaßnahme für nach Ansicht der US-Regierung ungerechtfertigte und benachteiligende Handelspraktiken Chinas nach Section 301 des Trade Act von 1974.
Hier in Section 301-China der US-Behörden finden Sie 4 Listen mit chinesischen Produkten, auf die momentan Zusatzzölle bei der Einfuhr in die USA erhoben werden bzw. die zukünftig erhoben werden sollen:
Liste 1:  25 % Zusatzzoll seit 06.07.2018
Liste 2: 25 % Zusatzzoll seit 23.08.2018
Liste 3: Seit 24.09.2018 in Kraft, mit zahlreichen Änderungen die Höhe des Zusatzzolls betreffend, 30 % Zusatzzoll seit 15.10.2019
Liste 4: Seit 14. Februar 2020 7,5 % Zusatzzoll auf Waren des “Annex A” in Liste 4  (zuvor waren es seit 01.09.2019 15 %). Die Waren in “Annex C” sind vom ursprünglich ab 15. Dezember 2019 angedachten Zusatzzoll ausgenommen.
Aufgrund der Coronapandemie wurden zahlreiche medizinische Verbrauchsgüter und Sanitätsartikel der Liste 4 im März 2020 auf Antrag einiger Importeuere für alle Importeuere von den Zusatzzöllen ausgekommen. Die betroffenen Produkte finden Sie hier unter den derzeit drei Dokumenten “Exclusions Granted...”
Derzeit sind 352 Warenarten aufgrund von Ausnahmeregelungen bis zum 31. Dezember 2022 von den Zusatzzöllen befreit. Die betroffenen Produkte sind in der Mitteilung im US-Gesetzblatt vom 28. März 2022 (pdf) aufgeführt.

Suche nach den betroffenen Produkten

Geben Sie auf der Website der US-Regierung zur Section 301-China unten bei “Enter 8-digit HTS Subheading” die Zolltarifnummer Ihres Produktes ein. Dann wird direkt aufgezeigt, ob und wenn ja, in welcher Liste Ihr Produkt mit Ursprung China erfasst ist.
Klicken Sie auf die entsprechende Verlinkung zur Liste links auf der gleichen Website, z.B. auf die “$34 Billion Trade Action (List 1)“ und dort dann auf "Notice of Action (Including List of Products Covered) - June 20, 2018" kommen Sie auf die Liste 1 mit den tatsächlichen Produkten (ab Seite 5). Es fallen hier, wie auf Seite 4 beschrieben steht, 25 % Zusatzzoll an.
Auch bei der Suche in der US-Zolldatenbank gelangen Sie zu diesem Ergebnis, beispielsweise bei der Recherche nach der Zolltarifnummer 2845.90.00 (das erste genannte Produkte in Liste 1). Sie sehen in der Spalte “Rates of Duty”- “1” – “General” nach dem Hinweis  “free” ein Symbol “/”. Fahren Sie mit der Maus über dieses Symbol, erscheint der Hinweis "See 9903.88.01". Das ist der Hinweis auf die 25% Zusatzzoll bei diesem Produkt bei Ursprung China, wie auch aus List 1 auf Seite 4 hervorgeht. Wenn Sie wiederum nach dieser Zolltarifnummer in der US-Zolldatenbank suchen, sehen Sie auch nochmal den Hinweis auf die momentanen 25% Zusatzzoll.
Bitte beachten Sie bei der Suche in der US-Zolldatenbank, dass die Zolltarifnummern weltweit ab der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (7. Stelle) variieren. Sie müssen bei der Suche in der Datenbank daher die in den USA gültige Zolltarifnummer eingeben, um für die richtige Ware Zusatzzölle zu recherchieren.

Hier finden Sie eine Übersicht der US-Regierung zu den Sections 201 (Solarzellen, Waschmaschinen), 232, 301.
Hier finden Sie eine Übersicht zu allen Untersuchungen der Section 301 des Trade Acts von 1974. Dazu gehören:
  • Section 301-China
  • Section 301-EU Beef
  • Section 301-Large Civil Aircraft
  • Section 301- France's Digital Services Tax

Ware mit Ursprung Hong Kong bei Einfuhr in die USA

Seit 3. November 2020: Hong Kong klagt vor der WTO gegen die US-Bestimmung zur Ursprungskennzeichnung “China”

Hong Kong hat am 3. November 2020 in der Welthandelsorganisation offizielle Konsultationen mit den USA zu deren gewünschter Ursprungsbezeichnung “China” gefordert. Dies ist der erste Schritt in dem mehrmonatigen WTO-Klageverfahren. Mehr Informationen finden Sie hier.

Seit 11. August 2020 Ursprungsbezeichnung “China” notwendig

Waren mit Ursprung in „Hong Kong“ müssen für den Export in die USA künftig mit „China“ gekennzeichnet werden. Die entsprechende Verordnung (Executive Order 13936) wurde am 11. August 2020 im Federal Register Vol. 85 No. 155 veröffentlicht. Die Übergangsfrist endet am 9. November 2020.
Inzwischen hat die US-Zollbehörde (Customs Border Protection, CBP) die Informationen zum Umgang mit dieser Vorgabe auf ihrer Website unter der Rubrik „Frequently Asked Questions“ präzisiert.  Danach gilt für Waren aus Hong Kong u.a. Folgendes:
  • Warenmarkierung: Die Warenmarkierung am Produkt ist auf „China“ umzustellen. Gemäß den US-Markierungsvorschriften gilt, dass Waren, die zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Vereinigten Staaten nicht mit dem englischen Namen ihres Ursprungslandes gekennzeichnet sind, zusätzlichen Zöllen unterliegen. Es sei denn, sie werden entweder nachträglich ordnungsgemäß gekennzeichnet oder wiederausgeführt oder unter Aufsicht der CBP vernichtet. Die CBP weist in ihren FAQs darauf hin, dass solche Änderungen der Warenmarkierung auch noch auf US-Territorium, in sogenannten Foreign Trade Zones, durchgeführt werden können. Dies gilt auch für die nachträgliche Korrektur unsachgemäßer oder falscher Markierungen.
  • Ursprungszeugnis: Waren mit Ursprung „Hong Kong“ werden vom US-Zoll weiterhin gemäß des ISO-Ländercodes „HK“ behandelt. Im Ursprungszeugnis kann daher unverändert „Hong Kong“ bzw. „HK“ als Ursprungsland angegeben werden.
  • Zollanmeldungen: Auch bei Zollanmeldungen für die Einfuhr in die USA ist unverändert „HK“ anzugeben.
  • Keine Strafzölle: Die Änderung der Warenmarkierung hat keine Auswirkung auf die bisher für Hong Kong geltenden regulären US-Zölle (Chapter 1-97) bzw. Zusatzzölle (Chapter 99). Es gibt keine Übertragung der für chinesische Waren erlassenen US-Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Schutzzölle (Section 301) auf Waren mit Ursprung „Hong Kong“.
Ursprünglich war eine Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Vorgaben von 45 Tagen ab Veröffentlichung der Verordnung im Federal Register Vol. 85 vorgesehen. Diese wurde durch die CBP auf 90 Tage bis zum 9. November 2020 verlängert (siehe Information des Cargo System Messaging Service (CSMS) Nr. 43729326).
Quelle: IHK Wissensmanagement, 14.09.2020

Grundlage für die Erhebung von Zusatzzöllen

Entscheidend bei der Erhebung von Zusatzzöllen ist das nichtpräferenzielle Ursprungsland des Produktes, nicht das Ausfuhrland. Es ist laut DIHK, der Dachorganisation der Industrie- und Handelskammern, aber nicht auszuschließen, dass der US-Zoll die Zusatzzölle auch bei Warenmarkierungen, wie z.B. „Made in Germany“ erhebt, selbst wenn der nichtpräferenzielle Ursprung laut Ursprungszeugnis nicht auf „Ursprung Deutschland“, sondern beispielsweise auf „Ursprung Schweiz“ lautet.