Volksrepublik China - Wirtschaftsrecht

Niederlassungsrecht

Die politische Führung unter Deng Xiaoping entschloss sich 1978 die außenwirtschaftliche Isolation des Reiches der Mitte aufzugeben und schrittweise die Tür für Importe / Exporte, Investitionen sowie Technologie- und Kapitaltransfers zu öffnen. Durch ausländisches Kapital und Technologie will die VR China ihre wirtschaftliche Entwicklung beschleunigen und den Export fördern. Deshalb wurden besondere Wirtschaftszonen (Sonderwirtschaftszonen) gegründet und nach und nach erweitert, in denen Steuerbefreiungen und Vergünstigungen für ausländische Investitionen gewährt werden.
Seit dem Jahr 2016 gilt nicht mehr der “Guidance Catalogue of Foreign Investments”, der ausländische Investitionen in erlaubte, eingeschränkte und verbotene Projekte einteilte. Seitdem gelten alle Tätigkeiten als erlaubt, sofern sie nicht auf der neuen sogenannten Negativliste ausdrücklich als beschränkt oder verboten ausgewiesen werden. Die Negativliste wurde zuletzt am  25. März 2022 aktualisiert und seit diesem Tag gültig (Die Negativlisten auf Chinesisch finden Sie im GTAI-Artikel). Daneben gibt es die Guidelines for Encouraged Industries. 
Im Rahmen des WTO-Beitritts Chinas wurde das WTO-Regelwerk "TRIMs" (trade-related investment measures) über handelshemmende und handelverzerrende Investitionsauflagen für China verpflichtend. Nun ist es in China verboten, überzogene Leistungsanforderungen für Unternehmen mit Auslandskapital aufrechtzuerhalten. Das TRIMs-Abkommen wurde ausschließlich auf solche Investitionsmaßnahmen erstreckt, von denen eine prohibitive Wirkung auf den Güterhandel ausgeht. Es handelt sich demnach hauptsächlich um Local-Content Forderungen (Vorschriften über Mindestanteil chinesischer Vorprodukte in der Produktion) sowie um Devisenbeschränkungen. Im Rahmen der Anpassung des Investitionsreglements der VR China an die TRIMs hat die Volksrepublik bereits das Equity Joint Venture-Gesetz, das Corporate Joint Venture-Gesetz und das Gesetz über 100%ige Tochtergesellschaften geändert. Die Pflicht zum Devisenausgleich, die Verpflichtung Regierungsstellen über die Geschäftspläne zu unterrichten und der Zwang für 100%ige Tochtergesellschaften, bestimmte Exportziele zu erreichen, sind entfallen. Der Foreign Investment Catalogue bleibt auch nach den letzten Liberalisierungsschritten Dreh- und Angelpunkt der staatlichen Lenkungspolitik. Beschränkungen werden vor allem im Bereich der GATS (Handel mit Dienstleistungen) bestehen bleiben.
Bodennutzung: Ähnlich wie in Vietnam ist es weder chinesischen Staatsbürgern, noch ausländischen Investoren erlaubt, Grund und Boden zu besitzen. Zu erwerben sind lediglich sogenannte Bodennutzungsrechte, welche normalerweise eine Laufzeit von bis zu 50 Jahren bei industrieller Nutzung und bis zu 70 Jahren bei der Nutzung als Wohnraum besitzen. Da die Gesetze der Bodennutzung in den 90er Jahren entstanden sind, gibt es bezüglich der Möglichkeiten einer Verlängerung der Nutzungsrechte bisher noch keine praktischen Erfahrungen.
Unterschieden werden muss zwischen "Allocated Land-Use Right" und "Granted Land-Use Right", wobei erstgenanntes weder übertragen werden, noch belastet werden kann. Von daher sollten Unternehmen bei dem Bau von Fabriken oder anderen Einrichtungen darauf achten, möglichst "Granted Land-Use" Rechte zu erhalten.
Gewinnrückführung: Grundsätzlich ist eine Gewinnrückführung möglich. Grundvoraussetzung ist die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, dass das registrierte Kapital der Gesellschaft voll eingezahlt wurde. Ferner ist die Vorlage eines zertifizierten Wirtschaftsprüferberichts für das betreffende Geschäftsjahr sowie ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Gewinnverteilung notwendig. Auch bei dieser Zahlung muss durch Dokumente der Steuerbehörden nachgewiesen werden, dass der Steuerpflicht Rechnung getragen wurde.
Zwischen der VR China und der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag. Dieses Abkommen verbessert die Schutzstandards und hält die völkerrechtlich festgelegten Schutzbestimmungen fest. Diese sind u.a. Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Vermögen, Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung, Enteignungsschutz und Entschädigungspflicht sowie Rechtsweggarantie und Zugang zu einer internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bei jeglicher Vertragsverletzung.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine finanzielle Absicherung durch den Arbeitgeber bei Krankheit, Behinderung durch einen Arbeitsunfall, Arbeitslosigkeit durch eine Berufskrankheit sowie auf eine Rente. Dazu kann der Arbeitgeber eine zusätzliche Sozialversicherung abschließen.