Volksrepublik China - Investitionen

Gesellschaftsrecht

Wirtschaftliche Betätigung in der VR China in Form ausländischer Direktinvestitionen unterliegt der Genehmigung der dafür zuständigen nationalen oder örtlichen Behörden. Bei Investitionen gibt es eine Vielzahl von Herausforderungen, die zu Beginn miteinkalkuliert werden sollten. Der Genehmigungsprozess für Unternehmungen ist immer noch sehr komplex, gerade im administrativen Bereich. Die Verfahren unterscheiden sich auch sowohl nach Branche als auch nach Region. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung, auch nicht im Falle einer Erweiterung eines bereits bestehenden Unternehmens. Daneben gibt es weiterhin stets Branchen in denen es Pflicht ist, mit einem chinesischen Partner ein Joint-Venture zu gründen. Ausländische Unternehmen und Privatpersonen können sich in unterschiedlicher Weise auf dem chinesischen Markt per Direktinvestition engagieren. Neben Projektbetriebsstätten für Bauunternehmen und Niederlassungen von Banken spielen vor allen Dingen die folgenden Investitionsformen eine Rolle:
In China existieren zwei Arten von Kapitalgesellschaften: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht in etwa der deutschen GmbH und ist die typische Gesellschaftsform für Joint-Ventures und 100%ige Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen (WFOE).
Eine Übersicht der verschiedenen Gesellschaftsformen sowie der deutschen Äquivalente haben wir in der folgenden Tabelle für Sie zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nur um einen groben Vergleich handelt. Die Gesellschaftsformen unterscheiden sich zum Teil vehement in der Satzung. Des Weiteren sind die einzubringenden Kapitaleinlagen nicht vergleichbar.
Deutsche Unternehmensform Vergleichbare chinesische Unternehmensform
Betriebsstätte


Wholly Foreign-Owned Enterprise (WFOE)
als Limited Liability Company (LLC)
OHG
KG
AG

Daneben gibt es noch die Möglichkeit, Holding-Gesellschaften zu gründen. Diese können als Joint-Venture oder als rein ausländische Tochtergesellschaften gegründet werden. Das Stammkapital muss mindestens 30 Millionen US-Dollar betragen und spätestens zwei Jahre nach Erhalt der Geschäftslizenz eingezahlt werden. Der ausländische Investor muss ausreichende Finanzkraft und Bonität zur Gründung einer Holding besitzen. Zudem muss er im Vorjahr über Aktiva von mindestens 400 Millionen US-Dollar verfügt haben und Genehmigungen von mindestens drei ausländisch investierten Unternehmen in China vorlegen können.
Niederlassungsrecht in der VR China
Die politische Führung unter Deng Xiaoping entschloss sich 1978 die außenwirtschaftliche Isolation des Reiches der Mitte aufzugeben und schrittweise die Tür für Importe / Exporte, Investitionen sowie Technologie- und Kapitaltransfers zu öffnen. Durch ausländisches Kapital und Technologie will die VR China ihre wirtschaftliche Entwicklung beschleunigen und den Export fördern. Deshalb wurden besondere Wirtschaftszonen (Sonderwirtschaftszonen) gegründet und nach und nach erweitert, in denen Steuerbefreiungen und Vergünstigungen für ausländische Investitionen gewährt werden. Welche Regelungen für die Gründung einer Niederlassung gelten finden Sie im Artikel Niederlassungsrecht.
Wettbewerbsrecht
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb aus dem Jahre 1993 (Anti-Unfair Competition Law) soll unlautere Wettbewerbsverzerrungen unterbinden. Es besteht aus einigen Vorschriften gegen den Missbrauch insbesondere von staatlichen Monopolen sowie eine Antidumping und Anti-Subventions-Vorschrift, die im März 1997 vom Staatsrat verkündet wurde. Ferner verabschiedete der Staatsrat Vorschriften gegen die Errichtung regionaler Handels- und Investitionsbarrieren (Regulations of the State Council Concerning Prohibiting the Implementation of Regional Barriers in the Course of Market Economy Activities) - sie sind seit April 2001 in Kraft. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beinhaltet, dass staatliche und privatwirtschaftliche Unternehmen folgendes zu unterlassen haben (Auszug):
  • Anmaßung, Nachahmung, Fälschung fremder Warenzeichen
  • Aktive oder passive Bestechung mit Vermögensgütern
  • Irreführung der Verbraucher durch Werbung mit unwahren Angaben über Qualität, Produktzusammensetzung, Leistung, etc.
  • Dumpingpreise (mit diversen Ausnahmen)
  • Bewerber auf Ausschreibungen dürfen ihre Angebote nicht absprechen
  • Regierungen dürfen Ihre Verwaltungsmacht nicht in der Form missbrauchen, dass sie Lieferanten vorgeben.
  • Ein Werbegesetz verbietet vergleichende Werbung, wenn damit Waren oder Dienstleistungen anderer Gewerbetreibender diskreditiert werden.
Da die Durchsetzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb durch die regionalen Verwaltungen erfolgt, ist auf Grund von Interessenkonflikten eine effektive Strafverfolgung nicht immer gegeben. In den letzten Jahren sind die Behörden für Wettbewerbs- und Kartellrecht (MOFCOM, NDRC, SAIC) besonders aktiv gegenüber ausländischen und chinesischen Unternehmen geworden und werden dies weiterhin forcieren.