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Foreign Invested Partnership (FIP / FIPE) - Personengesellschaft

Seit 2010 können ausländische Investoren in China neben den bisher als Kapitalgesellschaften organisierten Joint Ventures und WFOE auch Personengesellschaften („Foreign-Invested Partnership“, „FIP“) gründen.
Unternehmen bzw. Investoren haben nun die Möglichkeit gemeinsam mit anderen ausländischen Unternehmen oder einer Einzelpersonen eine FIP zu gründen. Weiterhin ist es möglich, diese Unternehmensform auch mit chinesischen juristischen oder natürlichen Personen zu gründen. Ebenso besteht die Möglichkeit, sich an einer bereits bestehenden FIP zu beteiligen. Unterschieden wird in allen Fällen zwischen einer Limited Partnership (LP) und einer Limited Liability Partnership (LLP), wobei sich Letzteres vor allem an Angehörige freier Berufe richtet. Bei einer LP handelt es sich um eine Art der in Deutschland bekannten Kommanditgesellschaft. Dabei haftet mindestens ein Partner unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen. Meist ist dieser unbeschränkt haftende Partner derjenige, der die Gesellschaft nach Außen vertritt. Die Haftung des anderen Partners dagegen ist auf die vereinbarte Einlage begrenzt.
Die Gründung liegt einem vereinfachten Registrierungsverfahren zu Grunde. Es bedarf keiner Genehmigung des MOFCOM sondern lediglich einer Registrierung bei der örtlichen Administration for Industry and Commerce (AIC). Eine Genehmigung des MOFCOM ist lediglich vorgeschrieben, wenn:
  • eingeschränkte Geschäftsbereiche (beispielsweise diese mit Joint-Venture-Pflicht) betroffen sind
  • die FIPE Zulassungsvorschriften dies voraussetzen
  • eine Vorgenehmigung explizit vorgesehen ist
Mindestkapital ist für den Gründungsprozess nicht vorgeschrieben, es können allerdings sowohl Bar- als auch Sacheinlagen mit eingebracht werden. Für den Registrierungsprozess kann mit einer Dauer von ca.30 Tagen gerechnet werden.
Steuerlich gesehen ist die Personengesellschaft kein selbstständiger Steuerschuldner, die Gesellschafter sind stattdessen einkommensteuerpflichtig.
Ein Vorteil von Personengesellschaften ist vor allem das kurze Gründungsverfahren sowie flexible Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftervertrag. Negativ sind hingegen die hohen Haftungsrisiken sowie die Sondervorschriften für Private Equity Funds. Weiterhin gibt es derzeit noch Unklarheiten hinsichtlich der Besteuerung und dem Verhältnis zum sonstigen Foreign Investment Law.